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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.589/2002 /bie 
 
Urteil vom 4. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
A.________, Kantonsverhöramt Schwyz, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, 6023 Rothenburg, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegner, Schwyz, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
v.d. Staatsanwalt lic. iur. Benno Annen, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK (Ausstand), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, 
vom 8. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ liess am 7. Februar 2001 in seiner Funktion als Untersuchungsrichter des Kantons Schwyz zwei Angeschuldigte in einem Fall von Anlagebetrug in Untersuchungshaft nehmen. Auf Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2001 hin, wurden die Angeschuldigten wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. 
B. 
Einer der Angeschuldigten reichte hierauf am 21. Juni 2001 gegen A.________ Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung ein. Am 31. Juli 2001 setzte die Staatsanwaltschaft B.________, Rechtsanwalt in Schwyz, in der genannten Strafsache gegen A.________ als ausserordentlichen Untersuchungsrichter ein. Nachdem A.________ am 19. Dezember 2001 Kenntnis von der Strafanzeige erhalten hatte, erhob er am 31. Dezember 2001 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Einsetzung des ausserordentlichen Untersuchungsrichters und verlangte bei der Staatsanwaltschaft den Ausstand von B.________. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2002 ab, wobei es auf die Ausstandsfrage nicht eintrat, weil dagegen die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zulässig sei. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 15. Mai 2002 ab. In der Folge gelangte A.________ am 27. Mai 2002 ans Kantonsgericht Schwyz und beantragte die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens sowie die Einsetzung eines neuen ausserordentlichen Untersuchungsrichters. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Oktober 2002 ab. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. November 2002 beantragt A.________ die Aufhebung des Entscheides vom 8. Oktober 2002. Die Sache sei zur Einsetzung eines neuen ausserordentlichen Untersuchungsrichters an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. A.________ sieht seinen Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen Untersuchungsrichter verletzt, dies einerseits aufgrund funktioneller und organisatorischer Gegebenheiten, andererseits wegen des konkreten Verhaltens des ausserordentlichen Untersuchungsrichters. 
E. 
Das Kantonsgericht Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Es weist insbesondere darauf hin, dass die Eingabe ans Bundesgericht neue Tatsachen und Argumente enthalte, was unzulässig sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. 
 
Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Der Beschwerdegegner B.________ stellt ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
F. 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes hat mit Verfügung vom 24. Dezember 2002 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, der kantonal letztinstanzlich festhält, dass gegen den mit dem Fall befassten ausserordentlichen Untersuchungsrichter kein Ausstandsgrund bestehe, schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OG (in der seit 1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (dazu eingehend BGE 126 I 203 E. 1 S. 204 ff., mit Hinweisen). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Zudem beruft er sich auf § 53 lit. d der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 des Kantons Schwyz (GO), wonach eine Person abgelehnt werden kann, wenn (andere) Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen. Der Beschwerdegegner übe in einer anderen, noch hängigen Strafsache, welche der Beschwerdeführer als Untersuchungsrichter im Verhöramt Schwyz leite, ein Mandat als privater Strafverteidiger aus. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, ein Rechtsanwalt könne dann nicht als ausserordentlicher Untersuchungsrichter gegen einen ordentlichen Untersuchungsrichter ermitteln, wenn sich die Beteiligten gleichzeitig in einem weiteren Verfahren in anderer Funktion gegenüberständen. Der Strafverteidiger sei als Vertreter des Angeschuldigten Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig seinem Mandanten verpflichtet. Ihm obliege es, dem staatlichen Strafanspruch - und damit dem Untersuchungsrichter - entgegenzutreten. Von einem Strafverteidiger könne nicht erwartet werden, dass er einerseits dem Untersuchungsrichter entgegentrete und andererseits gleichzeitig gegen diesen Untersuchungsrichter unabhängig und unbeeinflusst eine Strafuntersuchung durchführe. Diese Konstellation sei an sich schon geeignet, die Befangenheit des Beschwerdegegners als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. 
 
Ergänzend führt der Beschwerdeführer an, dass mit der in absehbarer Zeit in Kraft tretenden Ergänzung von § 2 GO auch Untersuchungsrichtern und Sachbearbeitern mit Einvernahmebefugnissen die Parteivertretung vor Gericht untersagt werde. Bei den vorliegenden organisatorischen und funktionellen Gegebenheiten genüge es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Nicht entscheidend sei eine gegenseitige Wertschätzung oder Feindschaft zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner. 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen und unbefangenen Untersuchungsrichter durch das konkrete Verhalten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner habe den Leiter des Verhöramtes am 19. Dezember 2001 über die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und sich dahingehend geäussert, dass eine Nichteröffnung der Strafuntersuchung ausser Betracht falle. Der Beschwerdegegner könne darum nicht mehr als unbefangen gelten, nachdem er, ohne detaillierte Aktenkenntnis, Dritten gegenüber die Nichteröffnung der Untersuchung bereits ausgeschlossen habe. Die dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Äusserung zur Verfügung stehenden Dokumente (der Haftbeschwerdeentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2001 und die Strafanzeige vom 21. Juli 2001) hätten keine genügende Grundlage geboten für den Entscheid, ob allenfalls noch erste Erhebungen zu machen seien oder die Nichteröffnung zu verfügen sei. Diese neuen tatsächlichen Vorbringen seien gestattet, weil sie sich auf erstmals im angefochtenen Beschluss erwähnte Fakten bezögen. 
2.3 Hinzu komme, dass gegen den Beschwerdegegner 1997 beim Verhöramt Schwyz Strafanzeige erhoben worden sei. Dieses Verfahren sei dem Beschwerdeführer als Untersuchungsrichter zugeteilt worden. Nach der vom Kantonsgericht vertretenen Meinung könnte nun also der Beschwerdeführer die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner führen und umgekehrt. Jeder der beiden Untersuchungsrichter könnte dann gleichzeitig Untersuchungsrichter und Angeschuldigter sein. Da er diese Auffassung nicht teile, sei er von sich aus in den Ausstand getreten. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner sei im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch hängig. 
3. 
3.1 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 119 E. 3a S. 122; 120 Ia 184 E. 2b S. 187). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder eines Vertreters der Staatsanwaltschaft nur anwendbar, wenn diese ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen. Im Kanton Schwyz kommt dem Untersuchungsrichter insofern richterliche Funktion zu, als er bei Übertretungen eine Strafverfügung erlassen kann (§ 110 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1977 [StPO]) und in gewissen Fällen (§ 102 StPO) einen Strafbefehl erlassen kann, der vom Staatsanwalt zu genehmigen ist. Vorliegend hat der ausserordentliche Untersuchungsrichter indessen einen Fall von Freiheitsberaubung wegen widerrechtlicher Inhaftierung zu untersuchen. Seine Pflicht ist es, den Sachverhalt festzustellen und alle Beweise zu sammeln, die zur Überführung oder Entlastung des Angeschuldigten erforderlich sind (§ 61 StPO). Nehmen Untersuchungsrichter oder Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht ausschliesslich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; vgl. zu Art. 4 aBV: BGE 124 I 76; 119 Ia 13 E. 3a S. 16; 118 Ia 95 E. 3b S. 98; 112 Ia 142 E. 2a und b S. 144 ff.). Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff., insbesondere E. 3f. S. 124 [zu Art. 58 aBV]; Urteil des Bundesgerichts 1P.76/1998 vom 19. Mai 1998 i.S. B., in: ZBl 100 (1999) S. 74 ff., E. 2b). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ebenso wie ein Staatsanwalt kann auch ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 147; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Zürich 2002, § 30 Rz. 4a S. 103; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 82). 
3.2 Der in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistete Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter beinhaltet, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken dürfen. Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123). 
3.3 Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob eine konkrete Beziehung, namentlich eine solche beruflicher Natur, zwischen einem Richter und den Parteien oder deren Vertreter einen Ablehnungsgrund darstelle. Bei der Beurteilung der Unvoreingenommenheit unter objektiven Gesichtspunkten sind auch die äusseren Umstände sowie Fragen funktioneller Natur und der inneren Organisation des Verfahrens von Bedeutung (BGE 116 Ia 485 E. 3b S. 489). So hat das Bundesgericht die Befangenheit eines nebenamtlichen Richters bejaht, da er als Anwalt eine Partei in einem Parallelverfahren vertrat, für welches das angefochtene Urteil präjudizielle Wirkung entfaltete. Mit dem konkreten Ausgang des Verfahrens vor Kantonsgericht wurde unter Mitwirkung des nebenamtlichen Richters in rechtlicher Hinsicht genau der Position entsprochen, für welche er als Anwalt in einem laufenden Verfahren kämpfte (BGE 124 I 121 ff.). Ebenso erscheint ein nebenamtlich tätiger Richter befangen, wenn er als Anwalt zu einer Partei in einem Auftragsverhältnis steht oder für eine Partei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig gewesen ist. Indessen kann nicht gesagt werden, ein Anwalt sei wegen seiner privaten Tätigkeit geneigt, in der gerichtlichen Tätigkeit den privaten Interessen zum Vornherein den Vorzug zu geben (Entscheid des Bundesgerichtes 1P.76/1998 vom 17. März 1998 publ. in ZBl 100 [1999] 136, mit Hinweis auf BGE 116 Ia 485 E. 3 S. 488 ff.). Mit der Unvoreingenommenheit nicht zu vereinbaren ist laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verbindung von Laienrichtern mit privaten Vereinigungen, die ein (dem Beschwerdeführer entgegengesetztes) Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (Entscheid vom 22. Juni 1989 i.S. Langborger gegen Schweden, in: PcourEDH Serie A, Vol. 155 § 30 ff.). 
3.4 Im vorliegenden Fall wurde ein kantonal tätiger Anwalt als ausserordentlicher Untersuchungsrichter eingesetzt. Gemäss § 36 Abs. 5 GO ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, die Untersuchung einzelner Straffälle ausserordentlichen Untersuchungsrichtern zu übertragen. Demgegenüber werden die ordentlichen Untersuchungsrichter vom Regierungsrat gewählt (§ 42 GO). Rechnung zu tragen ist dem Umstand, dass der Beschwerdegegner nicht im Nebenamt, sondern nur in einem einzelnen Fall als ausserordentlicher Untersuchungsrichter tätig ist. Zwar bietet der Einzelfall allein noch keine Gewähr für die Unparteilichkeit des Beschwerdegegners. Das Bundesgericht hat die Befangenheit eines ausserordentlichen, im Hauptberuf als Anwalt tätigen Strafrichters bejaht, der als Anwalt ein Bankinstitut zu seinen Klienten zählte, welches ein erhebliches finanzielles Interesse an einem mit dem Strafverfahren konnexen Geschäft hatte (BGE 116 Ia 135 E. 3c S. 141 f.). 
 
Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass eine Art "Rollentausch" stattfindet. Soweit die Beschwerde rechtsgenüglich begründet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern ihm konkret aus dieser Konstellation ein Nachteil erwachsen soll. Zwischen dem Strafverfahren, in welches der Beschwerdegegner als Anwalt involviert ist und welches der Beschwerdeführer als ordentlicher Untersuchungsrichter führt, und der Strafsache, welche der Beschwerdegegner zu untersuchen hat und in welchem der Beschwerdeführer angeschuldigt ist, besteht kein Zusammenhang. Es handelt sich nicht um konnexe Fälle. Im Strafverfahren, in welchem der Beschwerdegegner als Anwalt tätig ist, geht es um den Verdacht einer Falschbeurkundung im Zusammenhang mit einem Liegenschaftsgeschäft. Dieser Fall steht in keinerlei Verbindung mit dem Untersuchungsverfahren, das gegen den Beschwerdeführer wegen Freiheitsberaubung eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer substantiiert den Vorwurf der Befangenheit nicht näher. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdegegner zulasten des Beschwerdeführers ermitteln sollte. Er hat den Sachverhalt festzustellen und alle Beweise zu sammeln, die zur Überführung oder Entlastung des Angeschuldigten erforderlich sind (§ 61 Abs. 1 StPO). Was der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. 
3.5 Hinzu kommt, dass das Untersuchungsverfahren, in welchem der Beschwerdegegner anwaltlich auftritt, weitgehend abgeschlossen ist und dass die Anklagebehörde über Einstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung entscheiden wird, nicht der Beschwerdeführer (§ 70 ff. StPO). Das Beispiel des Beschwerdeführers, wonach der Fall denkbar sei, dass der Beschwerdegegner am Morgen vor seinem Klienten sitzungspolizeilich vom Beschwerdeführer verwarnt werde, dann aber am Nachmittag vollkommen unvoreingenommen den Beschwerdeführer als Angeschuldigten einvernehmen solle, vermag unter diesem Aspekt nicht zu überzeugen. 
3.6 Wäre der Beschwerdegegner im Nebenamt als Untersuchungsrichter tätig und würde gleichzeitig als Anwalt Mandate als Strafverteidiger übernehmen, wäre die Konstellation problematischer (kritisch: Kiener, a.a.O., S. 114 ff.). So hat das Bundesgericht in BGE 124 I 121 E. 3b S. 124 festgehalten, es wäre realitätsfremd, anzunehmen, ein Anwalt vermöge, sobald er als Richter fungiere, von den Konsequenzen zu abstrahieren, die beispielsweise für seine Arbeit als Prozessvertreter und für die Position seiner Klienten im Prozess haben könnte. Die ergänzende Regelung in § 2 Abs. 2 GO, welche am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, wird derartige Interessenkollisionen zukünftig verhindern. Untersuchungsrichtern und Sachbearbeitern mit Einvernahmebefugnissen ist die Parteivertretung vor ihrer Amtsstelle nun explizit untersagt. Es ist nicht willkürlich, wenn sich das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft sinngemäss darauf berufen, in der neuen Regelung seien die ausserordentlichen Untersuchungsrichter nicht erwähnt. Für derartige Einzelfälle müssen weniger strenge Massstäbe gelten, können doch Interessenskonflikte bei der konkreten Einsetzung des ausserordentlichen Untersuchungsrichters im Vornherein verhindert werden. Der Staatsanwalt kann jeweils prüfen, ob der für das Amt des ausserordentlichen Untersuchungsrichters in Frage kommende Kandidat die Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erfüllt. Der ausserordentliche Untersuchungsrichter ist nicht Mitglied des Verhöramtes, wie es ein nebenamtlicher Untersuchungsrichter ist. 
4. 
4.1 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, der Beschwerdegegner habe sich in einer Weise gegenüber dem Geschäftsleiter des Verhöramtes geäussert, die zeige, dass der Beschwerdegegner nicht mehr unvoreingenommen erscheine, ist Folgendes festzuhalten: Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt. Wie das Bundesgericht (noch zu Art. 58 aBV) festgehalten hat, wäre aber - angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter - eine allzu restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht zu vertreten (BGE 114 Ia 153 E. 3 S. 155). Ähnliches muss auch für den Untersuchungsrichter gelten: Der Untersuchungsrichter hat den belastenden und den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und ist dabei zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Er hat auch nach Vornahme der Untersuchungshandlungen völlig unabhängig und unparteiisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben sind (BGE 127 I 196 E. 2d S. 19, mit Hinweis auf BGE 112 Ia 142 E. 2b S. 145; Hauser/Schweri, a.a.O., § 30 Rz. 4a; für die Strafverfolgung im Kanton Schwyz § 61 StPO). Er darf sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen, dass dem Angeschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Entsprechend hat er sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.776/2000 vom 18. Mai 2001, E. 9 und 10). In Fällen mit grosser Publizität kann sich in jedem Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Untersuchungsrichter bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch seine persönliche - aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass der Untersuchungsrichter in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende - vorläufige - Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen (BGE 127 I 196 E. 2d S. 200, mit Hinweis). 
4.2 Der Beschwerdegegner hat sich am 19. Dezember 2001 gegenüber dem Geschäftsleiter des Verhöramtes, der selber ordentlicher Untersuchungsrichter ist, in dem Sinne geäussert, dass eine Nichteröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ausser Betracht falle. Strittig ist, ob die Wortwahl: "...wohl ausser Betracht fällt" lautete oder ob sich der Beschwerdegegner ohne die Nuance eines Vorbehaltes gegen eine Nichteröffnung der Untersuchung geäussert hat. Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdegegner den Leiter des Verhöramtes dazu ermächtigt habe, den Beschwerdeführer von dieser Aussage in Kenntnis zu setzen. Das kann dahingestellt bleiben. Die Äusserung vermag im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht den Anschein von Befangenheit zu erwecken, zumal allein die Einleitung des Untersuchungsverfahrens noch keine Schlüsse über die Schuld des Angeschuldigten zulässt. Die Aussage des Beschwerdegegners widerspiegelt allein dessen Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Nichteröffnung der Strafuntersuchung nicht gegeben seien. Kann der Beschwerdegegner nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die Voraussetzungen für eine Nichteröffnung gegeben sind, sondern hält er es für nötig, im Rahmen einer Untersuchung genauere Abklärungen zu treffen, vermittelt dies nicht den Anschein von Voreingenommenheit. Es ist für das Untersuchungsverfahren typisch, dass der Prozessstoff jeweils dem letzten Verfahrensstand anzupassen ist. Die Aussage enthält keine voreilige Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt der Äusserung kannte der Beschwerdegegner zumindest das Urteil des Kantonsgerichtes vom 12. Februar 2001, mit welchem die Haftentlassung angeordnet wurde, sowie die gestützt darauf ergangene Strafanzeige. Aufgrund der eingehenden Urteilsbegründung vom 12. Februar 2001 ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner eine Eröffnung des Strafverfahrens nicht per se ausschliessen konnte. 
5. 
Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Beschwerdeführers, gegen den Beschwerdegegner sei beim Verhöramt ein Strafverfahren hängig. Es ist unbestritten, dass für diese Untersuchungen ein anderer Untersuchungsrichter - mithin gerade nicht der Beschwerdeführer - zuständig ist. Dieser Untersuchungsrichter hat am 21. November 2002 entschieden, keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen. Im Übrigen ist fraglich, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers sub "Weiteres" (Ziff. 33 ff. der Beschwerdeschrift) überhaupt zulässig sind, zumal er zu einem grossen Teil neue Tatsachen geltend macht. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; vgl. auch Kälin Walter, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 369). Ob es sich dabei um zulässige Noven handelt, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da die Rüge den Vorwurf mangelnder Unabhängigkeit nicht belegt. 
6. 
6.1 Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet ist. Im Entscheid des Kantonsgerichtes Schwyz vom 8. Oktober 2002 kann keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden. 
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdegegner äusserte sich in seiner Funktion als ausserordentlicher Untersuchungsrichter, mithin als kantonale Behörde. Infolgedessen ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen steht einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, unabhängig davon, ob es sich um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt, nur unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu. Dies ist nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: