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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_110/2010 
 
Urteil vom 4. Februar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer 2007, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs 
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 2. Dezember 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Bruder von X.________ erwarb im August 1963 eine Liegenschaft in R.________ zum Preis von Fr. 204'000.--; nach seinem Tod ging die Liegenschaft an die Erbengemeinschaft (Ehefrau und zwei Kinder) über. X.________ erwarb die Liegenschaft am 29. Juni 1989 zum Preis von Fr. 600'000.--; die Steuerbehörden nahmen dabei einen Steueraufschubtatbestand gemäss § 69 Abs. 1 lit. a des (bis Ende 2000 geltenden) Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 (aStG) an, sodass bei den Verkäufern (Erbengemeinschaft des Bruders von X.________) keine Grundstückgewinnsteuer erhoben wurde. X.________ seinerseits verkaufte die Liegenschaft am 19. März 2007 zu einem Preis von Fr. 700'000.--. Das Gemeindesteueramt R.________ veranlagte ihn am 4. Oktober 2007 zu einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 12'250.--, d.h. 5 % eines Grundstückgewinns von Fr. 245'000.--. Bei der Berechnung des Grundstückgewinns (Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten) stellte es nicht auf den 1989 bezahlten Kaufpreis von Fr. 600'000.-- ab, sondern, in Berücksichtigung des 1989 realisierten Steueraufschubtatbestands von § 69 Abs. 1 lit. a aStG, auf den im Jahr 1963 bezahlten Erwerbspreis zuzüglich der seitherigen Aufwendungen. Die pauschalisierten Anlagekosten beliefen sich dabei auf Fr. 455'000.-- (65 % des Verkaufspreises von Fr. 700'000.--). 
Mit Urteil vom 26. Februar 2009 hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau einen Rekurs gegen den die vorerwähnte Veranlagung bestätigenden Einspracheentscheid gut und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 0.00 fest. Nach seiner Auffassung war für die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer bei einem 2007 erfolgten Veräusserungsgeschäft auch für die vorfrageweise Beurteilung der Frage nach dem Bestehen eines Steueraufschubtatbestands im Jahr 1989 auf das neue, ab 2001 geltende Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) abzustellen; das Kaufgeschäft von 1989 falle unter keinen der in § 97 StG erwähnten Aufschubtatbestände. 
Mit Urteil vom 2. Dezember 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde des Kantonalen Steueramtes gut und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 245'000.-- fest. Es hielt fest, angesichts der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer mit Anknüpfungspunkten zu vergangenen Sachverhalten bestehe ohne ausdrückliche diesbezügliche Übergangsregelung im Gesetz keine Handhabe für eine rückwirkende Anwendung von § 97 StG; dafür, ob 1989 ein Steueraufschubstatbestand vorgelegen habe, sei § 69 Abs. 1 lit. a aStG massgeblich. Dieses Urteil wurde X.________ am 17. Dezember 2009 eröffnet. 
Mit als Beschwerdeantwort bzw. informeller Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 21. Januar (Postaufgabe 30. Januar) 2010 stellte X.________ dem Verwaltungsgericht das Rechtsbegehren um Überprüfung bzw. Aufhebung von dessen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Sie ist angesichts ihres Inhalts (unmissverständliches Begehren, von der durch das Verwaltungsgericht als letzter kantonaler Instanz bestätigten Grundstückgewinnsteuer befreit zu werden) als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten, ungeachtet der gewählten Bezeichnung und der Tatsache, dass sie beim Verwaltungsgericht eingereicht worden ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gerügt werden kann dabei die Verletzung schweizerischen Rechts (Art. 95 BGG); dazu gehören nebst Bundesrecht namentlich Völkerrecht und verfassungsmässige Rechte. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. zumindest rudimentär auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen Bezug nehmen. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann nicht unmittelbar dessen Verletzung gerügt werden; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern durch dessen Auslegung und Anwendung schweizerisches Recht im eben beschriebenen Sinn verletzt worden sei; in Betracht fällt praktisch nur die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt worden. 
Wie in E. 1 dargestellt, bejaht das Verwaltungsgericht die Pflicht des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit dem 2007 erfolgten Verkauf einer Liegenschaft eine Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen, weil hinsichtlich der Frage der Qualifikation des Liegenschaftserwerbs im Jahr 1989 als Steueraufschubtatbestand auf altes Recht abzustellen sei. Das Ergebnis des angefochtenen Urteils beruht insofern - ausschliesslich - auf übergangsrechtlichen Überlegungen zum kantonalen Steuergesetz. Zu dieser entscheidrelevanten Problematik lässt sich der Rechtsschrift des Beschwerdeführers nichts entnehmen; inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Vorgehensweise schweizerisches Recht (namentlich verfassungsmässige Rechte) verletzt haben könnte, lassen die Ausführungen in der Eingabe vom 21./30. Januar 2010 denn auch selbst nicht im Ansatz erkennen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Februar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller