Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_50/2010 
 
Urteil vom 4. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2009. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer zusammen mit C.________ eine einfache Gesellschaft bilden, die als Bauherrin im Januar und Februar 2001 mit der Beschwerdegegnerin als Bauunternehmerin diverse Werkverträge betreffend den Um- und Neubau eines Mehrfamilienhauses in Malans abschloss; 
dass sich zwischen den Parteien in der Folge ein Streit über die Höhe des Werklohns entzündete; 
dass das Bezirksgericht Landquart mit Urteil vom 7. Januar 2009 die von der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2008 gegen die Beschwerdeführer erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 74'295.65 nebst Zins guthiess und die von den Beschwerdeführern ihrerseits gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Widerklage auf Zahlung von Fr. 76'725.35 nebst Zins abwies; 
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einlegten mit dem Begehren, die Klage sei abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen; 
dass das Kantonsgericht von Graubünden den Entscheid des Bezirksgerichts mit Urteil vom 16. Juni 2009 (mitgeteilt am 8. Dezember 2009) bis auf eine Abänderung des die Verzugszinsen auslösenden Termins bestätigte; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Januar 2010 im Wesentlichen beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt neu festzustellen und die Streitsache gestützt darauf neu zu beurteilen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3); 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken dürfen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben müssen, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1); 
dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.); 
dass die Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache stellen, in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dartun und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste; 
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglichen Antrags offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni