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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_965/2009 
 
Urteil vom 4. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, 
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 28. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2009 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 das Gesuch der Z.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen und mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 auf das Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheides nicht eingetreten worden ist, 
dass in Bezug auf die auf kantonalem Recht beruhende Zusammensetzung des Gerichts (vgl. Art. 61 ATSG; SR 830.1) keine zulässigen, den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) erhoben werden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, 
dass die Rügen betreffend die Verfügungen vom 18. Februar und 4. März 2009 unbeachtlich sind, da sich die Beschwerden nicht gegen diese, sondern gegen den vorinstanzlichen Entscheid richten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG), 
dass Verwaltung und Vorinstanz die Gründe für ihre Entscheide (Einspracheentscheid vom 7. Mai 2009; Entscheid vom 28. Oktober 2009) soweit dargelegt haben, dass diese sachgerecht angefochten werden konnten, mithin die betroffene Person wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die jeweils wesentlichen Gesichtspunkte und deren Tragweite ein Bild machen konnten bzw. können (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen), weshalb von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gesprochen werden kann, 
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Leistungsbemessung nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, die Berechnung der Beschwerdeführerin unterscheide sich von jener der Ausgleichskasse lediglich in der Höhe der Krankenkassenprämien und persönlichen Auslagen und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Anspruchsprüfung, 
dass das kantonale Gericht sich folglich zu Recht nur mit den umstrittenen Punkten befasst und - unter Hinweis auf die wichtigsten bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen - die Anrechnung effektiv anfallender Kosten abgelehnt hat, 
dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht lediglich betreffend persönliche Auslagen die Existenz einer rechtlichen Grundlage für die Annahme eines Pauschalbetrages von Fr. 360.- statt Fr. 800.- bezweifelt, die von der Verwaltung tatsächlich berücksichtigten Beträge von Fr. 356.- (2008) resp. Fr. 367.- (2009) indessen genau den Vorschriften von Art. 10 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 2 des bis 31. Dezember 2009 geltenden kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 16. November 1989 (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. d EG ELG; BSG 831.41) und Art. 6 der kantonalen Einführungsverordnung zum ELG vom 20. Juni 2007 (BAG 07-76) resp. 19. November 2008 (BAG 08-129) entsprechen, 
dass sich Weiterungen in der gerichtlichen Prüfung erübrigen, da dem streitigen Ergänzungsleistungsanspruch ausgaben- und einnahmenseitig lediglich je drei Positionen zugrunde liegen, welche aktenmässig klar belegt sind und bezüglich deren rechtlicher Behandlung durch die Vorinstanzen kein Fehler (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG) ersichtlich ist, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 25. August zulässig und daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario), 
dass die Beschwerden, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet sind und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt werden, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann