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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_836/2010 
 
Urteil vom 4. Februar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Hehlerei; Willkür 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen erklärte X.________ mit Urteil vom 28. Januar 2005 der Hehlerei schuldig. Er verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er gab dem Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb eines Dolches, keine weiteren Folgen und sprach X.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Nichteinhalten von Vorschriften, frei. Sodann verfügte er die Einziehung der mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 beschlagnahmten Gegenstände. 
 
B. 
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, am 17. Juni 2010 das erstinstanzliche Urteil im angefochtenen Schuldpunkt der Hehlerei. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Ziffern II und III des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2010 seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern II und III des vorerwähnten Urteils aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz geht zusammengefasst von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus: 
Im Hinblick auf seine Pensionierung im März 1996 ersetzte der Vater des Beschwerdeführers in der Waffensammlung der A.________ (ehemals B.________) eine Pistole, den Prototyp der Marke Parabellum Borchardt-Luger 1898 Nr. 5 (nachfolgend: BL 5), durch eine Fälschung. Die vom Original entfernten Griffschalen montierte er an die Fälschung, welche er in die entsprechende Vitrine legte. Das Original ohne Griffschalen nahm er an sich und schenkte es im März 2000 dem Beschwerdeführer zum Geburtstag. 
Dieser begann sich im Frühjahr 2002 mit dem Verkauf der BL 5 zu befassen und liess neue Griffschalen anfertigen. Er stellte dem US-Amerikaner C.________, einem Waffenhändler und Spezialisten für Luger-Pistolen, Fotografien der BL 5 zu, damit dieser einen Käufer finde. Darauf setzte sich D.________ mit dem Beschwerdeführer in Verbindung und bekundete sein Interesse an der Waffe. D.________ suchte den Beschwerdeführer im Mai 2002 auf und offerierte ihm für die BL 5 und eine weitere Pistole US$ 60'000.--. Der Beschwerdeführer verkaufte sie ihm für US$ 30'000.-- in bar und einem Check in gleicher Höhe. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, weshalb ihre tatsächlichen Feststellungen willkürlich seien. Sie habe beim subjektiven Tatbestand der Hehlerei nicht berücksichtigt, dass zwischen ihm und dem Schenker der BL 5 eine Vater-Sohn-Beziehung bestehe. Sein Vater sei bis zum Strafverfahren wegen des Diebstahls dieser historischen Pistole ein unbescholtener Bürger gewesen und habe während Jahrzehnten bei der B.________ treu seine Dienste verrichtet. Unter diesen Umständen könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, ihn zu verdächtigen, die Arbeitgeberin bestohlen zu haben. Willkürlich sei sodann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er bei der Inangriffnahme der Verkaufsbemühungen bzw. im Verlaufe der Verkaufsverhandlungen habe merken müssen, dass die von ihm zum Verkauf angebotene BL 5 aus der Waffensammlung der A.________ stamme (Beschwerde S. 8 ff.). 
 
2.2 Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand zum Schluss, angesichts der festgestellten Tatsachen sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Zeitpunkt der Schenkung gewusst habe, um welche Waffe es sich bei der BL 5 gehandelt habe und dass sie nicht auf legale Weise in den Besitz seines Vaters habe gelangt sein können. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, dass ihm bereits im Zeitpunkt der Schenkung, die Identität und Herkunft der BL 5 bewusst gewesen seien, zumal sie in der Sammlung, die er mindestens einmal besucht habe, mit Griffschalen ausgestellt gewesen sei, und er sie ohne solche erhalten habe. Die Vorinstanz geht deshalb in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" davon aus, er habe anfänglich nicht realisiert, dass es die BL 5 gewesen sei, die ihm sein Vater geschenkt habe. Sie hält es jedoch als erwiesen, dass der Beschwerdeführer [spätestens] im Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen wusste, dass er die BL 5 aus der Waffensammlung der A.________ zum Verkauf anbot. Damit steht für die Vorinstanz ebenfalls fest, dass er wusste oder zumindest annehmen musste, dass sein Vater nicht legal in den Besitz dieser historischen Waffe habe gelangen können. Sie stützt ihre Schlussfolgerung insbesondere auf folgende Indizien: 
Der Beschwerdeführer sei ein Waffenkenner, weil er Waffen gesammelt sowie beruflich und im Militär damit zu tun gehabt habe. Er habe sich als Waffenhändler betätigt und beim Verkauf der BL 5 gewusst, wie er vorzugehen habe (Kontakte zu Waffenhändlern, Notwendigkeit von Ausfuhrbewilligungen). 
Sein Vater sei ebenfalls ein Waffenkenner gewesen. Er habe die Sammlung der B.________ betreut, deren Paradestück die unter Sammlern weltweit bekannte BL 5 sei. Über diese seien Bücher geschrieben worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe der Vater des Beschwerdeführers diesem von ihr erzählt. Letzterer habe die Waffensammlung in Bern mindestens einmal besucht und dabei die BL 5 gesehen. 
Die an der Verkaufsverhandlung mit D.________ gemachte wissentlich falsche Angabe über die Herkunft der Pistole, wonach sie aufgrund der Museumsauflösung in den Besitz seines Vaters gelangt sei, habe nur dann einen Sinn, wenn der Beschwerdeführer um die wahre Herkunft der BL 5 gewusst habe. 
Der Beschwerdeführer habe die Pistole trotz Kenntnis ihres hohen Werts an den Erstbesten verkauft, der ihm wegen der fehlenden Griffschalen sogar noch weniger bezahlt habe, als er verlangt habe. 
Der Verkauf der BL 5 sei ohne [schriftlichen] Vertrag und ohne Quittung abgeschlossen worden, was bei einem solch hohen Preis sehr unüblich sei. Obwohl der Käufer über einen Waffenhändlerausweis verfügt habe, sei die Pistole von einem Dritten und nicht vom Käufer selber in die USA ausgeführt worden (angefochtenes Urteil S. 17 ff.). 
2.3 
2.3.1 Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. 
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 aStGB reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (Urteil 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7 mit Hinweisen). 
2.3.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). 
2.3.3 Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können beim Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 mit Hinweis), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich in seiner Beschwerde nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f. mit Hinweis). 
2.4 
2.4.1 Die Vorinstanz listet in ihrer Beweiswürdigung zusammenfassend alle Indizien auf, welche ihrer Ansicht nach dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen wusste, dass die von ihm zum Verkauf angebotene BL 5 von der A.________ stammte (E. 2.2). Gestützt darauf kommt sie zum Schluss, dass er ebenfalls wusste oder zumindest annehmen musste, dass sein Vater nicht legal in den Besitz der historischen Waffe habe gelangen können. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den von der Vorinstanz genannten Indizien nicht auseinander. Mit den Einwänden, die Vorinstanz blende die Vater-Sohn-Beziehung und den Umstand aus, dass sein Vater bis zum Diebstahl ein unbescholtener Bürger gewesen sei, legt er lediglich dar, wie aus seiner Sicht die Beweise zu würdigen gewesen wären. Nicht ersichtlich und nicht dargelegt ist, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung deshalb auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge vorträgt, ohne näher zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis geradezu unhaltbar sein soll, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässiger appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er vorbringt, es sei absurd anzunehmen, dass man eine Waffe, deren Herkunft man als zweifelhaft erachte, in ein Waffengeschäft bringe, um Griffschalen anfertigen zu lassen, oder wenn er einwendet, es sei undenkbar, den Inhaber eines Waffengeschäfts um die Mithilfe beim Verkauf einer Pistole, deren Herkunft als dubios erscheine, zu bitten, bzw. von einer solchen Waffe Fotografien zu erstellen und sie einem amerikanischen Waffenhändler für die Suche eines Käufers auszuhändigen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die BL 5 nicht in dubiosen Kreisen zum Verkauf angeboten haben will (Beschwerde S. 8 und S. 10). 
2.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne aus seinen Gesprächen mit C.________ nicht darauf geschlossen werden, er habe annehmen müssen, dass die von ihm zum Verkauf angebotene Waffe das Prunkstück der Waffensammlung der A.________ sei und dass sein Vater diese Waffe entwendet haben könnte (Beschwerde S. 8 f.). 
Dieser Einwand ist unbegründet. Wie dargelegt, erachtet es die Vorinstanz gestützt auf mehrere Indizien als erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens bei den Verkaufsverhandlungen habe erkennen müssen, dass es sich bei der Pistole, die er zum Verkauf anbot, um die BL 5 der Waffensammlung der A.________ gehandelt habe. Daraus schliesst sie willkürfrei, er habe ebenfalls gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass sein Vater nicht rechtmässig in den Besitz der historischen Waffe habe gelangen können. Ergänzend hält die Vorinstanz unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen fest, der Beschwerdeführer habe spätestens bei den Gesprächen mit C.________, die vor den konkreten Verkaufsverhandlungen mit D.________ stattgefunden hätten, gemerkt, dass es sich bei der von ihm zum Verkauf angebotenen Waffe um ein wertvolles Stück, um etwas Spezielles gehandelt habe. Nach diesen Gesprächen habe er denn auch seine eigenen Wertvorstellungen auf ca. das Doppelte bzw. auf rund Fr. 10'000.-- erhöht (angefochtenes Urteil S. 14 und S. 16 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, an diesen Gesprächen sei der Wert und mögliche Preis der Pistole nicht thematisiert worden bzw. habe der Waffenhändler C.________ keine Zweifel an ihrer legalen Herkunft geäussert, lassen diese Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen (Beschwerde S. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass C.________, als Luger-Spezialist und Waffenhändler, sowohl die Herkunft als auch die Identität der BL 5 bekannt sein mussten, zumal über diese Pistole Bücher geschrieben wurden und sie weltweit unter Sammlern bekannt ist. 
2.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, die Verkaufsverhandlungen mit D.________ hätten zwei Tage gedauert, sei aktenwidrig. Das konkrete Preisangebot sei erst am zweiten Tag gemacht worden, weshalb er entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht während zwei Tagen habe darüber nachdenken können (Beschwerde S. 9). Es ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, inwiefern diese Frage für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
2.4.4 Die Vorinstanz stellt fest, der von D.________ offerierte und in der Folge auch geleistete Kaufpreis von US$ 60'000.-- (für die BL 5 und eine weitere Pistole) habe unter den Vorstellungen von ersterem gelegen. Der Beschwerdeführer habe die BL 5 für US$ 100'000.-- zum Verkauf angeboten, weshalb entgegen seiner Aussage nicht von einem "lucky punch" auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 15 und S. 18). Mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Auch in diesem Punkt beschränkt er sich lediglich auf die Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge, ohne darzulegen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar seien. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Februar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Pasquini