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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_107/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Kammer, vom 16. Dezember 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________, ist ein 1992 geborener Staatsangehöriger Serbiens. Sein Vater erhielt nach der am 22. August 2006 erfolgten Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erneuerung er einen Rechtsanspruch hat; möglicherweise verfügt der Vater heute über eine Niederlassungsbewilligung. Am 24. Juli 2007 ersuchte dieser für X.________ um Familiennachzug; im September 2007 präzisierte er, sein Sohn X.________ beabsichtige, in der Schweiz seine Ausbildung fortzusetzen. Dieser reiste am 3. Januar 2008 in die Schweiz ein und erhielt im Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater, letztmals verlängert bis zum 21. August 2011. Am 17. August 2011 stellte er ein Gesuch um weitere Bewilligungsverlängerung. Da Abklärungen ergeben hatten, dass er von September 2007 bis Juni 2011 in Serbien eine Ausbildung zum physiotherapeutischen Techniker absolviert und während der Ausbildungszeit, mit Ausnahme der Ferien und von Feiertagen, bei seiner Grossmutter in Serbien gelebt hatte, stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2013 fest, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei; dabei wies es das Gesuch um Bewilligungsverlängerung ab und verfügte die Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 16. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 26. Juli 2013 erhobene Beschwerde ab. Zugleich wurde die Ausreisefrist neu auf Ende Januar 2014 angesetzt. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und des Rekursentscheids sei ihm die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen, respektive die "bestehende" Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer meint, die Beschwerde sei, ungeachtet des Bestehens eines Bewilligungsanspruchs, darum zulässig, weil das Erlöschen respektive der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung strittig sei.  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat zwar geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung durch längeren Auslandaufenthalt erloschen sei (Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AuG) oder ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a AuG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren) bzw. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Bewilligungsverfügung verbundenen Bedingung) vorliege. Die Rügen des Beschwerdeführers beschlagen diese spezifischen Erlöschens- bzw. Widerrufsgründe. Auf diese kommt es allerdings im bundesgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar an; die Aufenthaltsbewilligung ist immer befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, auch wenn keine längeren Auslandaufenthalte zu verzeichnen sind und unabhängig vom Bestehen von Widerrufsgründen.  
 
 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals bis zum 21. August 2011 verlängert und ist auf dieses Datum hin erloschen. Er hat denn auch am 17. August 2011 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt. Folgerichtig lautet auch sein dem Bundesgericht gestelltes Rechtsbegehren auf Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines spezifischen Erlöschens- oder Widerrufsgrundes lässt sich zwar die Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzlich begründen (s. namentlich Art. 33 Abs. 3 AuG, der als Voraussetzung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG nennt). Vor Bundesgericht ist jedoch verfahrensrechtlich nach Massgabe des Verfahrensgegenstands vorzugehen. Es steht allein noch ein Entscheid über die Verlängerung oder (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AuG an; weder aus diesen beiden Normen (vgl. Urteil 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen) noch aus einer anderen Bestimmung lässt sich im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Anspruch ableiten. 
 
2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller