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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_95/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________. 
 
Gegenstand 
Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den 
Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts 
des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (ärztlich am 7. Januar 2014 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung in den A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Einweisungsdauer am 17. Februar 2014 ablaufe, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, der an einer ... Störung leidende, im Zustand der ... eingewiesene Beschwerdeführer habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er sonst andere gefährden würde, 
dass (wie dem Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 31. Januar 2014 mitgeteilt worden ist) die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2014 eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern dieser Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und Dr. Y.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann