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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_6/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts 
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. Dezember 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Klage vom 5. Juli 2015 und verbesserter Eingabe vom 10. August 2015 verlangte, die Beklagte habe ihm Rechtsschutz und Deckung aller Kosten von Gerichtsverfahren und Anwälten zu gewähren, und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass das Versicherungsgericht auf die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2015 nicht eintrat, weil das Klagebegehren derart unbestimmt und unklar sei, dass gestützt darauf nicht erkennbar sei, was der Beschwerdeführer aus welchem Grund verlange, und weil auch aus der Klagebegründung nicht klar werde, worum es im Verfahren gehen solle; 
dass das Versicherungsgericht gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Januar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit den sinngemässen Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Rechtsanwalt Matthias Münger, Bern, zu bewilligen und es sei die Beschwerdegegnerin zur Deckung von Schäden im Umfang von ca. Fr. 5 Mio. nebst Zins zu verpflichten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe vom 6. Januar 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen bloss darauf beharrt, dass er vor der Vorinstanz Rechtsbegehren gestellt und seine Sache hinreichend klar dargelegt habe, seine Sache nicht aussichtslos sei und ihm im vorinstanzlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter hätte beigestellt werden müssen; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass, soweit sein Rechtsbegehren 2 als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch für das bundesgerichtliche Verfahren zu verstehen ist, dieses Gesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das allfällige Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer