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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_670/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, 
vom 3. November 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 7. September 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern gelangte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte; 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 3. November 2015 die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend für das kantonale Verfahren und für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin der Entscheid der Schlichtungsbehörde kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet, dabei aber lediglich seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen wiederholt oder seine eigene Sicht der Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass er im Weiteren der Vorinstanz in mehrfacher Weise eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, wobei die diesbezüglichen Ausführungen aber die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen; 
dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2015 damit offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG); 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger