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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_513/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Mord etc.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 27. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Glarus sprach X.________ am 27. März 2015 des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Raubmord an A.________ am 8. Juli 2005 sowie Raubmord an B.________ am 22. Februar 2007), des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB (Raubüberfall auf die Bijouterie C.________ am 5. Juli 2005), des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Raubüberfall auf die "Bijouterie A.________" am 8. Juli 2005, Raubüberfall auf D.________ am 14. Februar 2006 und Raubüberfall auf die Bijouterie E.________ am 22. Februar 2007) sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (verübt am 13. Juni 2005 in der Bijouterie F.________) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB während des Strafvollzugs an. Zudem ordnete es eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB an. 
 
B.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht des Kantons Glarus führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei zulässig, sowohl eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme als auch eine Verwahrung anzuordnen. Im Übrigen verzichtet es auf eine Stellungnahme. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
C.   
Das Bundesgericht hat den Entscheid öffentlich beraten (Art. 58 Abs. 1 BGG). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Es stellt sich die Frage, ob neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine ordentliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet werden kann. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht ausdrücklich befasst. Nicht zu prüfen ist vorliegend das Verhältnis zwischen lebenslänglicher Freiheitsstrafe und lebenslanger Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis StGB
 
In der Lehre finden sich nur spärliche Meinungsäusserungen zur Frage betreffend das Verhältnis von lebenslänglicher Freiheitsstrafe und Verwahrung. Es wird die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Übertritt in die Verwahrung bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht möglich sei. Die Situation, in der eine zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Person nach Ablauf der Mindestverbüssungszeit in die nachträgliche Verwahrung gelangen könnte, sei nicht denkbar, weil eine ungünstige Prognose, die für den Antritt der Verwahrung erforderlich sei, der Strafaussetzung entgegenstünde (HEER/ HABERMEYER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 124 zu Art. 64 StGB). Da nach Art. 64 Abs. 2 StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorausgehe, sei im Fall einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe der Vollzug der Verwahrung quasi unmöglich (QUELOZ/ BROSSARD, Commentaire romand, Code pénal I, art. 64 CP n. 35). Eine Überführung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren in die Verwahrung widerspreche jedenfalls dem Gesetzeswortlaut (THOMAS MANHART, Erste Erfahrungen mit dem neuen StGB für den Straf- und Massnahmenvollzug, in: Tag/Hauri, Das revidierte StGB, Allgemeiner Teil, Erste Erfahrungen, 2008, S. 127 ff., 136). Die genannten Autoren sind offenbar der Auffassung, dass bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe ein Vollzug der Verwahrung undenkbar beziehungsweise unmöglich ist. Es stellt sich indessen darüber hinaus die Frage, ob bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe  die Anordnungeiner Verwahrung zulässig ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB und damit auch der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB sei nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB, dass die Strafe allein nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, und dass die Massnahme zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sei. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend, weil er zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Seine bedingte Entlassung sei gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erst dann möglich, wenn nicht angenommen werden müsse, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehe. Mithin könne er erst dann aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden, wenn keine Rückfallgefahr mehr bestehe. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe genüge somit, um dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Daher erweise sich die Anordnung der Verwahrung bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe als nicht notwendig.  
 
2.2. Schon die erste Instanz hatte den Beschwerdeführer zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragte mit Berufung, die Verwahrung sei aufzuheben. Die Vorinstanz erwägt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB seien erfüllt (angefochtener Entscheid S. 48 f.). Sie prüft den möglichen Einwand, dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nur erfolgen könne, wenn der Täter nicht mehr gefährlich sei, woraus sich ergebe, dass bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Anordnung einer Verwahrung überflüssig sei. Die Vorinstanz verwirft diesen Einwand. Ihres Erachtens sind die Anforderungen an eine bedingte Entlassung bei Ausfällung allein einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zumindest in formaler Hinsicht geringer als bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und gleichzeitiger Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs.1 StGB. Im letztgenannten Fall gehe nämlich der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und seien gemäss Art. 64 Abs. 2 StGB die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86 - 88 StGB) nicht anwendbar. Zwar sei auch in diesem Fall gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB bei nicht mehr vorhandener Gefährlichkeit des Täters eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und damit gleichzeitig ein Aufschub der Verwahrung möglich. Doch sei für diesen Entscheid gemäss Art. 64 Abs. 3 Satz 2 StGB das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet habe, und entscheide das Gericht unter anderem gestützt auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sowie nach Anhörung einer interdisziplinären Fachkommission (Art. 64b Abs. 2 lit. b und c StGB). Demgegenüber entscheide über die bedingte Entlassung allein aus einer Freiheitsstrafe die zuständige Behörde; dies sei nach den massgebenden Bestimmungen des Kantons Glarus eine Abteilung der Verwaltungspolizei. Zudem entscheide die Behörde ohne Einholung von Gutachten etc. Abschliessend erwägt die Vorinstanz, im Übrigen werde in der Lehre auch die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen an eine günstige Legalprognose bei einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB strenger seien als bei einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB aus einer Freiheitsstrafe allein, indem im erstgenannten Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung verlangt werde.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn (a.) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; (b.) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und (c.) die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Hat der Täter eine unter Art. 64 Abs. 1 StGB fallende Straftat verübt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB die Verwahrung an, wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).  
 
Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe ist in Art. 86 ff. StGB geregelt. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht anwendbar, wenn neben der Freiheitsstrafe eine Verwahrung angeordnet wurde (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auch in diesem Fall ist aber eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe möglich, welcher der Verwahrung vorausgeht. Diese bedingte Entlassung ist in Art. 64 Abs. 3 StGB geregelt. Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar. Gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er gemäss Art. 64a Abs. 5 StGB endgültig entlassen. 
Während sich die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung nach Art. 64 Abs. 3 und Art. 64a StGB bestimmt, richtet sich die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung nach Art. 86 ff. StGB. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach 10 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB). Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB). Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen (Art. 88 StGB). 
 
2.3.2. Der im Jahr 2002 verabschiedete bundesrätliche Entwurf von 1998 betreffend einen neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches enthielt noch keine Bestimmung über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung. Er sah auch nicht vor, dass die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86 - 88) bei einem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug nicht anwendbar sind. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StGB) gehen zurück auf den Vorentwurf der Arbeitsgruppe "Verwahrung" vom 15. Juli 2004 (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 VE, Art. 64a Abs. 6 VE). Die Arbeitsgruppe war überwiegend der Meinung, dass eine vorzeitige Entlassung der zu einer Verwahrung verurteilten Person aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug möglich sein, diese vorzeitige Entlassung sich aber nicht nach den Regeln über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 ff. StGB richten sollte (Bericht der Arbeitsgruppe "Verwahrung", S. 34; Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Millitärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003, BBl 2005 4689 ff., 4712).  
 
2.4. Zwischen der bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung einerseits und der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung andererseits bestehen diverse Unterschiede. Für Erstere ist das Gericht zuständig, das die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 StGB); für Letztere ist die "zuständige Behörde" kompetent (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus der Ersteren wird angeordnet, wenn "zu erwarten (ist), dass der Täter sich in Freiheit bewährt" (Art. 64 Abs. 3 Satz 1). Die bedingte Entlassung des Täters aus der Letzteren setzt voraus, dass "nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen" (Art. 86 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Entlassung ausnahmsweise bereits nach Verbüssung der Hälfte der Strafe beziehungsweise bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach 10 Jahren (Art. 86 Abs. 4 und 5 StGB) ist aus einem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug nicht möglich. Bei der bedingten Entlassung aus dem einer Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug beträgt die Probezeit zwei bis fünf Jahre (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 64a Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung beträgt die Probezeit mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 Abs. 1 StGB). In beiden Fällen können für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB; Art. 87 Abs. 2 StGB). Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewährungshilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann bei der bedingten Entlassung aus dem einer Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 64a Abs. 2 StGB). Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer ohne Anordnung einer Verwahrung ausgefällten Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 StGB). Bei einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe mit gleichzeitig angeordneter Verwahrung ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde schon dann die Rückversetzung an, wenn aufgrund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 64a Abs. 3 StGB). Demgegenüber setzt die Rückversetzung in den Strafvollzug im Falle einer Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung voraus, dass der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat (Art. 89 Abs. 1 StGB), und ist selbst in diesen Fällen die Rückversetzung nicht zwingend (siehe Art. 89 Abs. 2 StGB). Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind in beiden Fällen Artikel 95 Absätze 3 bis 5 anwendbar (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 64a Abs. 4 StGB; Art. 89 Abs. 3 StGB).  
 
Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung setzt wie die Entlassung aus der Verwahrung voraus, dass zu erwarten ist, dass der Täter sich in der Freiheit bewährt (Art. 64 Abs. 3, Art. 64a Abs. 1 StGB). Es muss nach der Rechtsprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung in Freiheit bestehen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; Urteil 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 4.1.2). Das Gericht, das über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 64 Abs. 3 StGB entscheidet, muss sich auf die in Art. 64b Abs. 2 StGB genannten Entscheidungsgrundlagen stützen, d.h. einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 und die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB. Dies ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, da Art. 64 Abs. 3 Satz 3 StGB bloss auf Art. 64a und nicht auch auf Art. 64b StGB verweist. Es ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, die bedingte Entlassung aus der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe insoweit anders zu behandeln als die bedingte Entlassung aus der Verwahrung (BGE 136 IV 165 E. 2.2.2). Für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung bedarf es dieser Entscheidungsgrundlagen nicht. 
 
2.5. Angesichts der dargestellten gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung formell und materiell höher sind als die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung. Zudem sind im erstgenannten Fall die Voraussetzungen für die Rückversetzung in den Strafvollzug weniger streng als im zweiten Fall. Diese Unterschiede lassen sich damit erklären, dass ein Täter, gegenüber welchem neben der Freiheitsstrafe eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wird, im Sinne dieser Bestimmung gefährlich ist, indem von ihm ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht.  
 
2.6. In Anbetracht der aufgeführten Unterschiede ist es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit geboten, neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine Verwahrung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Da im Fall der Anordnung einer Verwahrung neben der Freiheitsstrafe die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug formell und materiell höher und die Anforderungen an die Rückversetzung in den Strafvollzug weniger hoch sind als bei einer Freiheitsstrafe ohne gleichzeitige Anordnung einer Verwahrung, werden im Falle der Anordnung einer Verwahrung einerseits das Risiko von Fehlprognosen beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und andererseits das Risiko von Straftaten nach der bedingten Entlassung verringert. Aus diesen Gründen ist die Anordnung der Verwahrung gegenüber einem gefährlichen Täter auch bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich und ist im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Strafe allein nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten durch den Täter zu begegnen. Die sich aus den genannten Gründen ergebende Verringerung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet es, die Verwahrung eines gefährlichen Täters neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen. Daran ändert nichts, dass im Falle einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ohne gleichzeitige Anordnung einer Verwahrung der Täter so lange im Strafvollzug verbleibt, als die Voraussetzungen der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, und ein Vollzug der angeordneten Verwahrung nicht vorstellbar ist, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ein Verwahrungsvollzug mangels Gefährlichkeit des Täters ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung der Verwahrung neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist aus den genannten Gründen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zulässig, auch wenn die Verwahrung voraussichtlich nie vollzogen werden wird.  
 
2.7. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verwahrung neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe angeordnet werden kann. Dies ergibt sich aus Art. 64 Abs. 3 StGB, wonach das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung frühestens auf den Zeitpunkt hin verfügt, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe "  oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe " verbüsst hat. Der Passus betreffend die bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe wäre sinnlos, wenn bei dieser Strafe eine Verwahrung nicht angeordnet werden könnte. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass insoweit ein Versehen des Gesetzgebers vorliegt. Dagegen spricht schon, dass sich der Gesetzgeber sehr eingehend mit Fragen rund um die Verwahrung auseinandergesetzt hat.  
 
Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Verwahrung nur bei zeitlich begrenzter, nicht aber bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe angeordnet werden kann. Im Gegenteil bestimmt Art. 57 Abs. 1 StGB vorbehaltlos, dass das Gericht beide Sanktionen anordnet, wenn die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt sind. Auch die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist eine Strafe, und auch die Verwahrung ist eine Massnahme im Sinne dieser Bestimmung. 
 
2.8. Zudem wäre es schwer nachvollziehbar, wenn zwar gegenüber einem zu einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe von höchstens 20 Jahren verurteilten Täter, der gefährlich ist, die Verwahrung angeordnet werden könnte, nicht aber gegenüber einem gefährlichen Täter, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und somit zur schwersten Strafe verurteilt worden ist, und wenn daher im zweitgenannten Fall der lebenslänglichen Freiheitsstrafe die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug trotz der Gefährlichkeit des Täters an formell und materiell weniger strenge Voraussetzungen geknüpft wäre als im Fall der Verurteilung zu einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe. Es bestehen keine Gründe für eine solche Ungleichbehandlung.  
 
2.9. Hinzu kommt Folgendes: Könnte das Gericht gegenüber einem zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten Täter, der gefährlich ist, keine Verwahrung anordnen, so könnte auch die Rechtsmittelinstanz, welche in Gutheissung der Berufung des Verurteilten die lebenslängliche durch eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ersetzt, wegen des Verbots der "reformatio in peius" keine Verwahrung anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ihrerseits ein Rechtsmittel ergriffen und darin die Anordnung der Verwahrung beantragt hätte.  
 
2.10. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.  
 
Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, beide Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB geeignet sei, dem Rückfallrisiko wirksam zu begegnen. Die Vorinstanz habe denn auch diese Massnahme angeordnet. Die genannte Schlussfolgerung der Gutachter sei tatsächlicher Natur. Das Gericht sei daran gebunden. Es fehle vorliegend an einer gutachterlichen Grundlage für die Anordnung der Verwahrung. Daher sei Art. 56 Abs. 3 StGB verletzt, wonach das Gericht sich bei der Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung stützen müsse. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte gemäss Art. 56a StGB einzig die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen dürfen, da vorliegend schon damit einem Rückfallrisiko wirksam begegnet werden könne.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, in beiden Gutachten werde aus psychiatrischer Sicht schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer gleich mehrere risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale erkennbar seien, welche in ihrer Kombination eine eminente Gefahr für eine neuerliche schwerwiegende Delinquenz begründeten. Bei dieser Sachlage dränge sich dem Gericht als normative Rechtsfolge die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB geradezu auf. Dass der Zweitgutachter diesen Schritt nicht nahelege, möge sich im Übrigen damit erklären, dass er eine therapeutische Massnahme einerseits und eine Verwahrung andererseits gleichsam als Entweder-oder diskutiere und sich dabei nach Abwägung aller Umstände für die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung ausspreche. Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gesetzesbestimmungen schlössen aber nicht aus, sowohl eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB als auch eine den Strafvollzug begleitende ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (angefochtener Entscheid S. 49).  
 
 
3.3. Gemäss dem Gutachten von G.________ vom 22. August 2011 (kant. Akten act. 78) besteht beim uneingeschränkt schuldfähigen Beschwerdeführer anhand von Persönlichkeitsmerkmalen eine deutliche Gefahr für die Begehung neuerlicher Gewaltstraftaten (Gutachten S. 63 f.). Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 und Art. 60 StGB sei nicht notwendig, zumal es hiefür bei ohnehin fehlender psychiatrischer Diagnose an der rechtlichen Eingangsvoraussetzung fehle. Hingegen sei eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sinnvoll. Die bei den einzelnen Tatausführungen ausschlaggebenden Persönlichkeitsmerkmale seien als genügend schwere psychische Beeinträchtigung anzusehen, um diesen durch eine ambulante Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose entgegenzuwirken (Gutachten S. 66).  
 
Gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von H.________ vom 12. April 2014 (kant. Akten act. 217) ist aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers zu erwarten, dass er weitere Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei nicht angezeigt, da für einen Therapieerfolg nicht ein stationäres Umfeld erforderlich sei. Wenn der Beschwerdeführer die nachhaltige Motivation für die Therapiearbeit aufbringe, sei ein erfolgreicher Therapieverlauf mit einer üblichen strafvollzugsbegleitenden Therapie durchaus möglich. Die Anordnung einer Verwahrung sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit deshalb nicht angezeigt, weil die Erfolgsaussichten der ambulanten Massnahme nicht so klein seien, dass auf einen Versuch zur Durchführung einer therapeutischen Massnahme von Vornherein verzichtet werden sollte. Der Gutachter H.________ empfiehlt aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei weder die Anordnung einer stationären Therapiemassnahme nach Art. 59 StGB noch die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB empfehlenswert (Gutachten S. 127 f.). 
 
Es ergibt sich somit, dass sich das erste Gutachten von G.________ vom 22. August 2011 - mangels einer entsprechenden Fragestellung - zur Verwahrung gar nicht äussert und dass das zweite Gutachten von H.________ vom 12. April 2014 eine Verwahrung nicht empfiehlt. 
 
 
3.4. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung während des Strafvollzugs ficht der Beschwerdeführer nicht an und ist daher nicht zu überprüfen. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob es möglich beziehungsweise zulässig ist, zugleich sowohl eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB als auch eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen. Zu prüfen ist einzig die Verwahrung.  
 
Die Anordnung der Verwahrung durch die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht. Der Gutachter hat die Wahrscheinlichkeit und die Art weiterer Delikte zu erörtern. Die Frage, ob der Täter zu verwahren ist, ist hingegen vom Gericht zu entscheiden (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 50 zu Art. 56 StGB). Die beiden Gutachter sind übereinstimmend der Auffassung, dass aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr der Verübung weiterer Straftaten dieser Art besteht. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. 
 
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
 
4.   
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Somit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf