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[AZA 0/2] 
6A.111/2001/otd 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
4. März 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Borner. 
 
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In Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach, Brugg, 
 
gegen 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, 
 
betreffend 
Entzug des Führerausweises(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2001), hat sich ergeben: 
 
 
 
A.- Am 5. September 1998 gegen Mitternacht fuhr B.________ auf der Autobahnausfahrt in Pregny-Chambésy mit seinem Auto mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 86 km/h anstelle der signalisierten Geschwindigkeit von 60 km/h. 
 
Am 18. November 1998 wurde B.________ deswegen in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741. 01) wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 480.-- verurteilt. 
 
B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog B.________ am 25. März 1999 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Am 4. Juli 2000 wies das Departement des Innern des Kantons Aargau eine Verwaltungsbeschwerde des Betroffenen ab. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 25. September 2001 ab. 
 
C.- B.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei lediglich zu verwarnen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (act. 9 und 11). 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz begründet den einmonatigen Führerausweisentzug im Wesentlichen mit der konkreten Gefahrenlage. Im Gegensatz zur allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen sei die Höchstgeschwindigkeit auf der erwähnten Autobahnausfahrt auf 60 km/h limitiert. Werde auf einer Autobahnausfahrt die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h - und somit unter die Ausserortshöchstgeschwindigkeit - reduziert, so müsse in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden sei. Die Rechtsprechung, wonach auf Autobahnen erst bei Geschwindikgeitsüberschreitungen von 31 bis 34 km/h von einem mittelschweren Fall ausgegangen werde, beziehe sich auf die normal geführte Autobahn mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. 
Diese Rechtsprechung könne nicht unbesehen auf Autobahnabschnitte übertragen werden, auf welchen die Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen limitiert sei. Entsprechend sei die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h als schwerwiegender einzustufen, als wenn sie sich auf der "normalen" Autobahn ereignet hätte. 
Vorliegend müsse somit von einem mittelschweren Fall ausgegangen werden, habe der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit doch immerhin um rund 43 % überschritten (angefochtener Entscheid S. 8 f. lit. aa). 
 
b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auf einer Autobahnausfahrt dürften nicht die Grundsätze betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung auf Ausserortsstrecken angewandt werden. Es sei eine notorische Tatsache, dass an derartigen Stellen generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 60 km/h regelmässig überschritten würden, sei doch die Gewöhnung an 120 km/h noch präsent und es bedürfe einer gewissen Zeit, dies zu ändern. In casu habe sich der Vorfall zu Beginn dieser mit einer tieferen Limite versehenen Strecke ereignet, das heisse zu Beginn der "Umgewöhnungsphase", weshalb er eher leicht zu gewichten sei. Hinzu komme, dass es sich um eine einspurige Autobahnausfahrt handle. Dort bestehe nicht nur kein Frontalkollisionsrisiko, sondern auch kein Risiko einer seitlichen Kollision wie auf der eigentlichen Autobahn; der Beschwerdeführer sei "allein auf weiter Flur" gewesen (Beschwerdeschrift S. 7 f. lit. c). 
 
2.- a) Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 bis 34 km/h auf Autobahnen ist der Führerausweis, und zwar selbst bei günstigen Umständen (günstige Verkehrsverhältnisse und guter automobilistischer Leumund), gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu entziehen (BGE 123 II 106 E. 2c S. 113). Ein mittelschwerer Fall mit der Rechtsfolge eines fakultativen Führerausweisentzugs liegt ebenso vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 bis 29 km/h überschritten wird (BGE 124 II 259 E. 2c). 
 
b) Wie das ASTRA zutreffend ausführt (act. 11), kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahnausfahrt nicht mit einer Überschreitung auf der Autobahn selbst, der Stammlinie, gleichgesetzt werden. Die Stammlinie weist beispielsweise in aller Regel weitere Kurvenradien auf als eine Ausfahrtsstrecke mit einer verhältnismässig tiefen zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 
Gerade die relativ engen Kurvenradien auf Autobahnausfahrten, die je nach Bepflanzung oder Verbauungen die Sicht nach vorne oft stark beeinträchtigen, erhöhen die Gefahr von Auffahrkollisionen bei Stau erheblich. Diese Gefahrenlage besteht - dank der relativ weiten Sicht - kaum auf Autobahnen. Auch kommt auf einer Autobahn eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h nur in seltenen Ausnahmefällen, zum Beispiel einer sehr schwierig zu befahrenden Baustelle, in Betracht. 
Zudem wird die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen auf der Autobahnausfahrt nicht unvermittelt auf 60 km/h herabgesetzt. Denn Art. 22 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741. 21) schreibt in solchen Fällen eine stufenweise Senkung der Höchstgeschwindigkeit vor. 
 
Eine Autobahnausfahrt ist daher hinsichtlich des Gefahrenpotentials mit einer Ausserortsstrecke vergleichbar und nicht mit einer Autobahn. Das bedeutet, dass bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen im Regelfall die von der Rechtsprechung für Ausserortsstrecken entwickelten Grundsätze anzuwenden sind. Danach liegt bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 29 km/h ungeachtet der konkreten Umstände ein mittelschwerer Fall vor, der grundsätzlich einen Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 2 SVG nach sich zieht (BGE 124 II 259). Besondere Verhältnisse, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten (BGE 118 Ib 229 ff.) liegen nicht vor. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.- Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Verfahrensdauer zu einem abweichenden Entscheid führt. 
 
Hier sind folgende Daten zu beachten: 
 
- 5. Sept. 1998:Inkriminierter Vorfall; 
- 19. Nov. 1998 : In Rechtskraft erwachsene 
Strafverfügung; 
- 25. März 1999 :Erstinstanzliche Verfügung betreffend 
Führerausweisentzug; 
- 4. Juli 2000 :Beschwerdeabweisung durch das 
Departement des Innern; 
- 21. Sept. 2000:Zustellung des entsprechenden 
Beschwerdeentscheids; 
- 25. Sept. 2001:Beschwerdeabweisender Entscheid 
des Verwaltungsgerichts. 
 
Es ist einzuräumen, dass die Verfahrensdauer vor den kantonalen Instanzen zu lange gedauert hat. Es ist mit Sinn und Zweck eines Warnungsentzugs schwer zu vereinbaren, wenn das kantonale Verfahren vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem das kantonale Amt von der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens Kenntnis hat, insgesamt über ein Jahr dauert. Nach der Rechtsprechung (BGE 122 II 180 E. 5a, vgl. auch 127 II 297 E. 3d) führt jedoch eine Verfahrensdauer von drei Jahren nicht zu einer Herabsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei bloss eine Verwarnung auszusprechen, ist deshalb abzuweisen. 
 
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. März 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: