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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.262/2002/bmt 
 
Urteil vom 4. März 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 
12. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 5. Juni 1999 vermietete B.________ die Gastwirtschaft X.________ an A.________. Der Mietvertrag wurde für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis Ende September 2004, abgeschlossen. Er sah bis zum 30. September 2001 einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.-- zuzüglich Nebenkosten vor. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 kündigte der Mieter den Mietvertrag spätestens auf den 30. Juni 2001. Ende März 2001 verliess er das Mietlokal und übergab die Schlüssel, worauf es am 1. April 2001 an einen Dritten vermietet wurde. 
B. 
Nachdem die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom 12. September 2001 keine Einigung erzielen konnten, klagte der Vermieter mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos gegen den Mieter auf Zahlung von Fr. 14'182.40. Später reduzierte der Kläger den eingeklagten Betrag auf Fr. 11'600.-- zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2001. Damit forderte er insbesondere den Mietzins für die Monate September 2000 bis und mit März 2001 und eine Umtriebsentschädigung für Räumungs- und Reinigungsarbeiten der Gastwirtschaft. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2002 teilweise gut und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Fr. 8'958.65 nebst Zins zu 5 % ab 31. März 2001. Mit kantonaler Berufung verlangte der Beklagte, den erstinstanzlichen Entscheid bezüglich der Mietzinsforderung und der Umtriebsentschädigung aufzuheben und den zugesprochenen Betrag um insgesamt Fr. 7'500.-- zu kürzen. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Berufung mit Urteil vom 12. November 2002 ab. 
C. 
Der Beklagte erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. November 2002 sei aufzuheben. 
 
Der Kläger und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, das Kantonsgericht sei bei der Beurteilung der Forderungen des Beschwerdegegners einer unhaltbaren Begründung des Bezirksgerichtes gefolgt und habe damit das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. 
1.2 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat ein Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot. Er hat vielmehr aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Der Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern der kantonale Richter sein Ermessen missbraucht hat, indem er zum Beispiel, offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371) oder erhebliche Beweise ausser Acht gelassen hat (BGE 118 Ia E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 ff.). 
1.3 Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Da der Beschwerdeführer als Schuldner die Bezahlung der Mietzinse nachweisen muss, entbehrt die Rüge, das Bezirksgericht bzw. das Kantonsgericht habe ihm diesbezüglich zu Unrecht die Beweislast auferlegt, jeder Grundlage. Alsdann führt der Beschwerdeführer dem Sinne nach aus, das Kantonsgericht habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdegegner den Mietzins für die letzten Monate nicht verlangen könne, da er während dieser Zeit die Weitervermietung an einen Dritten vorsätzlich verhindert habe. Dabei lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass eine frühere Vermietung an Dritte ausgeschlossen war, da gemäss der Feststellung des Bezirksgerichts, welche durch das Kantonsgericht bestätigt wurde, die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich per 31. März 2001 aufgelöst hatten. Inwiefern diese Feststellung unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit ist unerheblich, ob der Nachmieter bereit gewesen wären, den Mietvertrag früher zu übernehmen, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. 
 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe bei der Zusprache einer Umtriebsentschädigung für die Räumung bzw. Reinigung des Mietobjekts und der Lagerung von Mobiliar von Fr.1'000.-- ausser Acht gelassen, dass insoweit keinerlei Belege vorzufinden seien und ihm durch das Auswechseln der Schlösser verunmöglicht worden sei, das Mietobjekt ordnungsgemäss zu übergeben. Mit diesen Ausführungen räumt der Beschwerdeführer ein, dass er das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss übergab. Inwiefern die nach Art. 42 OR geschätzte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- inklusive einer Lagergebühr von Fr. 500.-- unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Einwand, durch das Auswechseln der Schlösser sei dem Beschwerdeführer der Zugang zum Mietobjekt verhindert worden, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer nicht angibt, er habe den Beschwerdegegner gebeten, die Räumung vorzunehmen und dieser habe ihm den Zutritt verweigert. Unerheblich ist auch zu welchem Zeitpunkt die Reinigung vorgenommen wurde. 
2. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: