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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.45/2003 /bie 
 
Urteil vom 4. März 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
A.________, Berufungsklägerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
Berufungsbeklagte. 
 
Gegenstand 
Persönlicher Verkehr mit dem Kind, 
 
Berufung gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2002 
des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer). 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die als eidgenössische Berufung entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2002 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (auf kantonale Berufung der Beiständin C.________ hin) der Berufungsklägerin den Anspruch auf persönlichen Verkehr mit ihrer 1988 geborenen, seit 1990 bei Pflegeeltern aufgewachsenen Tochter B.________ wegen wichtiger Gründe (Art. 274 Abs. 2 ZGB) verweigert hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht (u.a. nach Anhörung von Mutter und Tochter und gestützt auf ein kinderpsychiatrisches Gutachten) erwog, der Tochter sei die Wiederaufnahme der persönlichen Beziehungen zur Mutter nicht zuzumuten, weil die Tochter eine starke emotionale Bindung zu den als psychologische Eltern betrachteten Pflegeeltern habe und nichts mehr mit der Mutter zu tun haben wolle, welcher Wille in Anbetracht des Alters der Tochter und des gespannten Verhältnisses zwischen den Pflegeeltern und der Mutter zu respektieren sei, zumal die 1993 erfolgte Entführung der Tochter durch die Berufungsklägerin nach Brasilien und ihre Rückverbringung zu den Pflegeeltern in die Schweiz für die Tochter ein einschneidendes, traumatisierendes Erlebnis gewesen sei, welches sie jahrelang habe Angst gegenüber ihrer Mutter empfinden lassen, 
dass die Zulässigkeit der eidgenössischen Berufung eine Darlegung darüber voraussetzt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), 
dass mit anderen Worten in der Berufung auf die Begründung des kantonalen Urteils einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3), 
dass die vorliegende Berufung keine Begründung enthält, 
dass sich die Berufungsklägerin vielmehr darauf beschränkt, auf eine (bei einer kantonalen Instanz eingereichte) Eingabe vom 2. Oktober 2001 zu verweisen, 
dass indessen die Berufungsschrift selbst die von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat, weshalb es nicht genügt, auf kantonale Eingaben zu verweisen (BGE 116 II 92 E. 2), 
dass sich im Übrigen die Vorbringen in der erwähnten Eingabe vom 2. Oktober 2001 in Tatsachenbehauptungen erschöpfen, die in den Feststellungen des Kantonsgerichts keine Stütze finden und daher im Berufungsverfahren ohnehin unzulässig wären (Art. 55 Abs. 1 lit. c, 63 Abs. 2 OG), 
dass somit auf die Berufung nicht einzutreten ist, 
dass die Berufungsklägerin kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass abschliessend festgehalten werden kann, dass es durchaus bundesrechtskonform ist, dem Willen einer 14-jährigen Tochter beim Entscheid über den persönlichen Verkehr mit der Mutter entscheidende Bedeutung beizumessen (BGE 126 III 219 E. 2b), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: