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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_47/2010 
 
Urteil vom 4. März 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Schifferli, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 6. Juli 1994 verurteilte ein Strafgericht in den Vereinigten Staaten von Amerika X.________ wegen Betrugs, schweren Diebstahls und Einreichung gefälschter Dokumente zu einer Freiheitsstrafe, welche dieser offenbar inzwischen verbüsst hat. X.________ hatte vor dem Strafgericht angegeben, er verfüge über kein Vermögen, weshalb das Gericht keine Rückerstattung anordnete. Die Behörden der Vereinigten Staaten verdächtigen X.________, Erlös aus der strafbaren Tätigkeit, die zu seiner Verurteilung vom 6. Juli 1994 geführt hat, bei Schweizer Banken versteckt und sich damit der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. 
 
Am 10. Oktober 2008 übermittelte das US-Justizdepartement den schweizerischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen des New York State Attorney General, mit welchem um Bankermittlungen ersucht wurde. 
 
B. 
Mit Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 entsprach das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (im Folgenden: Zentralstelle), dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter seien das Urteil des Bundesstrafgerichts und die Schlussverüfung aufzuheben und die Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Zentralstelle zurückzuweisen. 
 
D. 
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Die Zentralstelle hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG
 
E. 
X.________ hat eine Replik eingereicht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Eingaben des Beschwerdeführers sind in französischer Sprache verfasst. Der angefochtene Entscheid erging jedoch in deutscher Sprache. 
 
Gemäss Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG wird das Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil wird deshalb in deutscher Sprache verfasst. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis). 
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen). 
 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. 
 
Was er (Beschwerde S. 5 ff.) vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. 
 
Die Vorinstanz hat die in Frage stehenden Bankunterlagen zu Recht als potentiell erheblich für das amerikanische Strafverfahren beurteilt (angefochtener Entscheid S. 12 f. E. 5). Damit sind die Voraussetzungen für ihre Herausgabe insoweit erfüllt (BGE 122 II 367 E. 2c). Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass es den amerikanischen Behörden in Wahrheit nicht um die Verfolgung einer gemeinrechtlichen Straftat, sondern von Steuerwiderhandlungen geht und das Rechtshilfeersuchen damit rechtsmissbräuchlich ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind nicht ersichtlich. 
 
Der vorliegende Fall hat sodann keine besondere aussenpolitische Bedeutung. Es geht um internationale Rechtshilfe in Strafsachen zur Verfolgung einer gemeinrechtlichen Straftat, nicht um Amtshilfe zur Verfolgung einer Steuerwiderhandlung. Der hier zu beurteilende Fall steht somit in keinem Zusammenhang mit der Problematik der Amtshilfe in Steuersachen, die derzeit zu Diskussionen Anlass gibt. Das Bundesamt legt das (Vernehmlassung S. 4) zutreffend dar. 
Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Beschwerde hatte - wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 3) selber darlegt - von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). Der entsprechende Antrag war somit nicht erforderlich und darüber musste nicht befunden werden. 
 
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri