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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_171/2011 
 
Urteil vom 4. März 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2007, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2010. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erhob gegen die Veranlagung zur Staats- und Gemeindesteuer 2007 Einsprache, weil er wegen seines Wegzugs seinen Lebensmittelpunkt und mithin seinen Steuerwohnsitz nicht mehr in der Schweiz habe, wo er bloss noch Eigentümer einer Liegenschaft blieb. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache am 11. Februar 2010 ab. Dagegen gelangte X.________ mit Rekurs an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich. Diese versuchte, ihn an der auf der Rechtsschrift angebrachten Auslandadresse oder via seine in der Schweiz lebende Tochter gestützt auf § 128 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 zur Angabe einer Zustelladresse in der Schweiz und zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'200.-- aufzufordern. Die Kautionierung mit Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall erfolgte in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959. Da der Aufforderung zur Bekanntgabe einer schweizerischen Zustelladresse keine Folge geleistet worden war, verzichtete die Rekurskommission in Anwendung von § 3 der zürcherischen Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz auf einen weiteren Versuch, die Kautionsaufforderung zuzustellen, und trat mit Entscheid vom 28. Mai 2010 wegen Missachtung dieser Aufforderung auf den Rekurs nicht ein. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch von X.________, es sei ihm für das Verfahren vor der Rekurskommission Wiederherstellung der Frist zu gewähren, weil seine Tochter während der Landesabwesenheit krank gewesen sei und die Post nicht habe entgegennehmen können, erklärte das Verwaltungsgericht namentlich wegen mangelnder Angaben (unter anderem) zum Zeitpunkt des Wegfalls des geltend gemachten Hinderungsgrundes für ungültig. 
 
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 beschwert sich X.________ über den verwaltungsgerichtlichen Entscheid und die diesem vorausgehenden behördlichen Entscheidungen und Handlungen. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Es muss sich um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG); beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 III 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründen auseinanderzusetzen. 
 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die Rekurskommission schweizerisches Recht verletzt hat, indem sie auf den bei ihr eingereichten Rekurs wegen Nichtleistung der Kaution nicht eintrat, nachdem die entsprechende Zahlungsaufforderung nicht hatte zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zum Problemkreis Lebensmittelpunkt, d.h. zum hier nicht massgeblichen materiellrechtlichen Aspekt der Streitsache. Seine Ausführungen gehen damit weitgehend am begrenzten Verfahrensgegenstand vorbei. Ein Bezug dazu besteht insofern, als er aus seinem Auslandaufenthalt offenbar ableiten will, dass diesfalls Fristen ruhten. Er macht auch geltend, beim Steueramt wäre eine Zustelladresse bekannt gewesen, auf die auch die Steuerrekurskommission hätte abstellen können. Mit den kantonalrechtlichen Normen, auf die die Rekurskommission ihre Vorgehensweise stützte, geht er nicht ein. Soweit seine Ausführungen nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern diese Normen in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise angewandt worden wären oder dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an eine aus dem Ausland prozessierende Partei überspannt hätte. Zur rein verfahrensrechtlichen Behandlung der Fristwiederherstellungsproblematik durch das Verwaltungsgericht lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller