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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_172/2011 
 
Urteil vom 4. März 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2007, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2010. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erhob gegen die Veranlagung zur direkten Bundessteuer 2007 Einsprache, weil er nach seinem Wegzug seinen Lebensmittelpunkt und mithin seinen Steuerwohnsitz nicht mehr in der Schweiz habe, wo er bloss noch Eigentümer einer Liegenschaft blieb. Die Einsprache sowie die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2010 erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich am 28. Mai 2010 mit der Begründung ab, dass sich der Lebensmittelpunkt von X.________ auch im Jahr 2007 in der Schweiz befunden habe und er daher auch hier unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Nachdem sie zuvor erfolglos versucht hatte, den Pflichtigen an der auf der Rechtsschrift angebrachten Auslandsadresse oder via seine in der Schweiz lebende Tochter zur Angabe einer Zustelladresse in der Schweiz aufzufordern (Art. 118 DBG), veröffentlichte sie das Dispositiv ihres Entscheid am 25. Juni 2010 in Anwendung von Art. 116 Abs. 2 DBG im Amtsblatt des Kantons Zürich. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 2. August (Poststempel 14. August) 2010 Beschwerde. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, weil diese nicht innert der am 26. Juli 2010 abgelaufenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (den Friststillstand vom 10. Juli bis und mit 20. August gemäss § 13 der zürcherischen Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz brachte es für die direkte Bundessteuer nicht zur Anwendung) erhoben worden sei; Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG lägen nicht vor, namentlich stelle der Auslandsaufenthalt keinen solchen dar, sei doch die ein Rechtsmittelverfahren einleitende Person verpflichtet, die dessen Fortgang ermöglichenden Vorkehrungen zu treffen, auch wenn sie vom Ausland aus prozessiere. 
 
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 beschwert sich X.________ über den verwaltungsgerichtlichen Beschluss und die diesem vorausgehenden behördlichen Entscheidungen und Handlungen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz herangezogenen Nicht-eintretensgründen auseinanderzusetzen. 
 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben habe. Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zum Problemkreis Lebensmittelpunkt, d.h. zum hier nicht massgeblichen materiellrechtlichen Aspekt der Streitsache. Seine Ausführungen gehen damit weitgehend am begrenzten Verfahrensgegenstand vorbei. Ein Bezug dazu besteht insofern, als er aus seinem Auslandaufenthalt offenbar ableiten will, dass diesfalls Fristen ruhten. Weder damit noch mit der Feststellung, dass beim Steueramt eine Zustelladresse bekannt gewesen wäre (er präzisiert nicht, um welche Adresse es sich gehandelt hat und ob dorthin Entscheide gültig zugestellt werden könnten; bei e-mail-Adressen wäre dies ohnehin von vornherein nicht der Fall), wird aufgezeigt, inwiefern die Grundlage des angefochtenen Entscheids bildenden, einschlägigen Normen in einer mit schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) nicht vereinbaren Weise angewandt worden seien oder inwiefern das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Verfahrenspflichten einer aus dem Ausland prozessierende Partei überspannt und zu Unrecht keinen Fristwiederherstellungsgrund anerkannt hätte. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller