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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_561/2010 
 
Urteil vom 4. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A. X.________, 
2. B. X.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher, Mellingerstrasse 2a, Postfach 2078, 5402 Baden, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Stefan Meichssner, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einfache Gesellschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. September 2010. 
In Erwägung, 
dass das Richteramt Olten-Gösgen mit Urteil vom 22. September 2009 die Klage der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerinnen auf Zahlung eines richterlich zu berechnenden Abfindungsanspruchs gemäss Art. 580 OR, mindestens aber von Fr. 60'000.-- nebst Zins abwies und die von den Beschwerdegegnerinnen erhobene Widerklage auf Zahlung von Fr. 5'000.-- nebst Zins guthiess; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 1. September 2010 die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen eingelegte Appellation abwies; 
dass die Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben und gleichzeitig darum ersuchten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin; 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2011 das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies; 
dass die Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 13. Januar 2011 gemäss Art. 62 BGG aufgefordert wurden, bis 28. Januar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen; 
dass der Empfang dieser Verfügung am 14. Januar 2010 bestätigt wurde; 
dass innerhalb der angesetzten Frist keine Zahlung einging, weshalb den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 9. Februar 2011 unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 21. Februar 2011 angesetzt wurde; 
dass der Empfang dieser Verfügung am 10. Februar 2011 bestätigt wurde; 
dass der verlangte Kostenvorschuss auch innerhalb der mit der Verfügung vom 9. Februar 2011 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni