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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_40/2013 
 
Urteil vom 4. März 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
"X.________ AG Y.________", 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern (1. Abteilung). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts A.________ (Nichteintreten - mangels Parteifähigkeit und mangels Vorliegens einer Klagebewilligung - auf eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Februar 2013 erwog, die im Jahr 1995 aus dem Handelsregister gelöschte Beschwerdeführerin habe seit Jahren keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit mehr, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, 
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht u.a. die Vollstreckung einer Geldforderung gemäss SchKG fordert, jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 19. Februar 2013 verletzt sein sollen, 
dass der für die Beschwerdeführerin handelnde X.________ einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden, 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens X.________ aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden X.________ auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, X.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. März 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann