Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_127/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 4. März 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung 
des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, 
vom 11. Februar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Schwyz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2016 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Rechtsmittelverfahren betreffend Mieterausweisung ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom gleichen Tag beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; 
dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Frist bis zum 26. Februar 2016 zum Ausfüllen und Einreichen eines Formulars "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" ansetzte; 
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2016 erhob; 
dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2016 mitteilte, dass die Nachfristansetzung vom 11. Februar 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch für unentgeltliche Rechtspflege obsolet geworden sei, auch wenn dies in der Verfügung vom 12. Februar 2016 nicht explizit festgehalten worden sei; 
dass damit das Interesse an einer Behandlung der Beschwerde vom 25. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 11. Februar 2016 dahingefallen ist, weshalb das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist; 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer