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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.39/2003 /pai 
 
Urteil vom 4. April 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
Bezirksstatthalteramt Liestal, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.________, B.________, C.________ und Konsorten. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im April 2002 ereigneten sich im Kanton Basel-Landschaft zahlreiche Einbruchdiebstähle. Aufgrund des Vorgehens der Täter entstand der Verdacht, dass A.________, D.________, B.________ und F.________ die Taten verübt haben könnten. Die Strafuntersuchung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls wurde durch das Statthalteramt Liestal am 6. August 2002 eröffnet. Die Beschuldigten wurden in der Folge observiert. 
 
Am 9. Oktober 2002 wurde A.________ bei einem Einbruchsversuch in Basel-Stadt angehalten und verhaftet. 
 
Nach dem heutigen Stand der Ermittlungen soll A.________ vor allem zusammen mit B.________ und C.________ seit Juni 2002 in mehreren Kantonen, darunter den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gewerbs- und bandenmässige Diebstähle begangen haben. 
 
Im Einzelnen hat A.________ eingestanden, im Kanton Basel-Landschaft drei und im Kanton Basel-Stadt zwei Einbruchdiebstähle begangen bzw. versucht zu haben. Vier weitere Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu, die im Kanton Basel-Landschaft verübt wurden, konnten bisher keiner Täterschaft zugeordnet werden. Jedoch kommt auch in diesen Fällen A.________ als Täter in Frage. Weitere neun Fälle, die im Kanton Basel-Landschaft verübt wurden, sollen einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet worden sein. 
 
Gemäss seinen eigenen Zugaben besteht überdies der Verdacht, dass A.________ im Kanton Basel-Stadt seit Januar 2002 zusammen mit E.________ 19 gewerbsmässige Bestellungsbetrüge begangen haben könnte. 
 
Die Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt konnten sich in der Gerichtsstandsfrage nicht einigen. 
B. 
Das Bezirksstatthalteramt Liestal/BL wendet sich mit Eingabe vom 13. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Übernahme des Strafverfahrens in Sachen A.________, B.________, C.________ und Konsorten betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie gewerbsmässigen Betrug für zuständig zu erklären (act. 1). 
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2003, das Begehren des Statthalteramtes Liestal sei abzuweisen und es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.________, B.________, C.________, E.________ und Konsorten vorgeworfenen Deliktshandlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Es ist unbestritten, dass die erste Diebstahlsanzeige in Sissach im Kanton Basel-Landschaft erstattet und in diesem Kanton das Verfahren gegen A.________ zuerst eröffnet worden ist (act. 1 S. 4 unten). Gemäss dem Grundsatz des forum praeventionis ist demnach der Kanton Basel-Landschaft für das vorliegende Strafverfahren zuständig. 
 
Das Bezirksstatthalteramt Liestal ist jedoch der Auffassung, dass das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Basel-Stadt liege, weshalb gemäss der Rechtsprechung der Anklagekammer vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen und der Kanton Basel-Stadt für zuständig erklärt werden müsse (vgl. act. 1 S. 4 - 6). 
2. 
Die Anklagekammer hat sich kürzlich in einem zur Publikation bestimmten Entscheid ausführlich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann (vgl. BGE 8G.130/2002 vom 12. Februar 2003 mit Hinweisen). Zunächst ist zu betonen, dass ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Ein Abweichen kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Auch andere Kriterien (wie z.B. Wohnort oder Sprache des Beschuldigten) können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen. Schliesslich kommt in besonders komplexen Fällen das forum secundum praeventionis als Kriterium in Frage, bei welchem nicht auf die erste angezeigte Tat abgestellt, sondern der Gerichtsstand im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, festgesetzt wird. In jedem Fall muss jedoch darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden. 
3. 
Zunächst ist zu prüfen, von wie vielen Einbruchdiebstählen im Kanton Basel-Landschaft auszugehen ist. Das Bezirksstatthalteramt Liestal geht von sieben Fällen aus (act. 1 S. 5 unten); demgegenüber seien neun weitere Fälle, in denen zunächst gegen A.________ und Konsorten ermittelt worden sei, in der Zwischenzeit einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet worden (act. 1 S. 2 lit. b). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist dagegen der Auffassung, dass auch diese Fälle bei der Prüfung des Gerichtsstandes berücksichtigt werden müssten (act. 5 S. 2 Ziff. 4); die Behauptung des Bezirksstatthalteramtes, die in Frage stehenden neun Taten könnten einer anderen Täterschaft zugeordnet werden, spiele bei der Bestimmung des Gerichtsstandes keine Rolle (act. 5 S. 3 Ziff. 6). 
 
Nach ständiger Praxis ist der Gerichtsstand gestützt auf diejenigen Vorwürfe zu bestimmen, die dem Beschuldigten aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer überhaupt gemacht werden können (BGE 116 IV 83 E. 2; 113 IV 108 E. 1; 112 IV 61 E. 2; 98 IV 60 E. 2; kürzlich bestätigt im Urteil 8G.111/2002 vom 26. November 2002 E. 2). Früher erhobene Vorwürfe, die bis zum Verfahren vor der Anklagekammer einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet werden können, so dass der Beschuldigte klarerweise als Täter ausser Betracht fällt, sind bei der Bestimmung des Gerichtsstandes folglich nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Kantone ihrer Pflicht zur Übernahme von in anderen Kantonen verübten Straftaten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie leichthin einen Einstellungsbeschluss mit der Begründung fällen, der Verdacht gegen den Beschuldigten habe sich nicht erhärten lassen (BGE 76 IV 202 E. 3; ebenfalls bestätigt im Urteil 8G.111/2002 vom 26. November 2002 E. 2). 
 
 
Das Bezirksstatthalteramt Liestal macht geltend, die neun in Frage stehenden Straftaten hätten einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet werden können. Die anderen Täter hätten die Taten eingestanden (Schreiben Bezirksstatthalteramt an Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2003 S. 2). Dies wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht bestritten. Es ist folglich im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass A.________ und Konsorten als Täter ausscheiden und den Behörden des Kantons Basel-Landschaft nicht angelastet werden kann, sie seien leichtfertig zu diesem Schluss gekommen, um sich ihrer Pflicht, Fälle aus anderen Kantonen zu übernehmen, zu entziehen. 
 
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass den Beschuldigen im Kanton Basel-Landschaft nur sieben Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu zur Last gelegt werden können. 
4. 
Weiter ist unklar, von wie vielen Einbruchdiebstählen im Kanton Basel-Stadt ausgegangen werden muss. Das Bezirksstatthalteramt Liestal stellt bei den rechtlichen Ausführungen fest, auf den Kanton Basel-Stadt entfielen vier Fälle (act. 1 S. 5 unten). Dies stimmt mit den Ausführungen, die das Bezirksstatthalteramt zum Tatsächlichen gemacht hat, nicht überein. Dort werden ausdrücklich nur ein vollendeter und ein versuchter Einbruchdiebstahl aufgeführt (act. 1 S. 2 unten). Mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 5 S. 2 Ziff. 3) ist bei der Prüfung der Gerichtsstandsfrage folglich davon auszugehen, dass auf diesen Kanton nur ein vollendeter und ein versuchter Einbruchdiebstahl entfallen. 
5. 
Schliesslich ist zu prüfen, was unter dem oben in E. 2 verwendeten Begriff der "vergleichbaren Fälle" zu verstehen ist. Das Bezirksstatthalteramt Liestal ist der Auffassung, dass es sich bei Diebstahl und bei Betrug um Vermögensdelikte handle, die gleichartig bzw. gleichwertig seien, so dass die 19 im Kanton Basel-Stadt verübten gewerbsmässigen Bestellungsbetrüge bei der Frage, in welchem Kanton sich das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit befinde, berücksichtigt werden müssten (act. 1 S. 6). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Meinung, die A.________ zur Last gelegten Bestellungsbetrüge könnten zur Ermittlung eines Schwergewichts nicht mit den bandenmässigen Einbruchstaten gleichgesetzt werden, da nicht von gleichartigen oder gleich gelagerten deliktischen Handlungen gesprochen werden könne (act. 5 S. 4/5 Ziff. 12). 
Nach der Rechtsprechung kann sich die Frage nach dem Schwergewicht immer dann stellen, wenn gleichartige oder gleich gelagerte deliktische Handlungen zur Diskussion stehen. Diese Voraussetzung ist bei Handlungen erfüllt, die teils unter eine leichtere, teils unter eine schwerere Form desselben Tatbestandes fallen (z.B. bei Diebstahl und bandenmässigem Diebstahl). Verschiedene in Frage kommende Tatbestände sind dann gleich gelagert, wenn sich die Strafdrohungen nicht wesentlich unterscheiden (BGE 117 IV 90 E. 4c mit Hinweisen); dies ist z.B. bei gewerbsmässigem Diebstahl und gewerbsmässiger Hehlerei der Fall (BGE 72 IV 39 E. 2). 
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt behauptet nicht, dass im Falle der in ihrem Kanton verübten Bestellungsbetrüge eine gewerbsmässige Tatbegehung von vornherein ausgeschlossen wäre. Sie macht nur geltend, dass es sich beim Betrug im Gegensatz zum Diebstahl nicht um ein Aneignungsdelikt mit Gewahrsamsbruch handle (act. 5 S. 5). Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sich die Strafdrohungen für die in Frage stehenden Tatbestände nicht wesentlich unterscheiden (vgl. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 sowie 146 Abs. 2 StGB). Dass der bandenmässige Diebstahl mit einer etwas höheren Mindeststrafe bedroht ist, ändert daran nichts. 
 
Die 19 im Kanton Basel-Stadt verübten Bestellungsbetrüge sind folglich bei der Bestimmung des Gerichtsstandes zu berücksichtigen. 
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verweist nebenbei darauf, dass sie diese Vorwürfe von sich aus abgeklärt habe, weshalb ein einfaches Zusammenzählen von Einzeltaten "kriminalpolitisch unerwünschte Konsequenzen" haben könnte (act. 5 S. 5 Ziff. 13). Dieses Argument kann bei der Bestimmung des Gerichtsstands nicht berücksichtigt werden. Aber die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass "in Zukunft wohl kaum mehr eine Strafverfolgungsbehörde von sich aus tätig werden würde, auch wenn wie in casu der Verdacht auf eine kriminelle Handlung offensichtlich ist", dürfte ohnehin unbegründet sein, denn eine Strafverfolgungsbehörde, die diesen Standpunkt einnähme, käme ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach. 
6. 
Gesamthaft gesehen stehen sich von den insgesamt 28 Straftaten sieben, die im Kanton Basel-Landschaft verübt worden sein sollen, und 21, die den Beschuldigten im Kanton Basel-Stadt angelastet werden, gegenüber. Da auf den Kanton Basel-Stadt somit drei Viertel der Delikte entfallen, besteht in diesem Kanton ein Schwergewicht, welches dafür spricht, diesen Kanton für zuständig zu erklären. 
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verweist zu Unrecht auf BGE 123 IV 23 (act. 5 S. 6 Ziff. 15). In diesem Fall war dafür, dass trotz des in Zürich bestehenden Schwergewichts nicht vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wurde, entscheidend, dass die Untersuchung im wesentlichen abgeschlossen war (BGE 123 IV 23 S. 27). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da insbesondere E.________ in Basel-Stadt zu den Bestellungsbetrügen noch nicht einvernommen worden ist (act. 5 S. 5 Ziff. 14). 
 
Prozessökonomische Gründe, die im vorliegenden Fall gegen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden, ergeben sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht (vgl. act. 5 S. 6/7 Ziff. 16 - 18) und sind auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich folglich, die Behörden des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Basel-Stadt werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ und Konsorten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Bezirksstatthalteramt Liestal und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. April 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: