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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_193/2012 
 
Urteil vom 4. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Alpenstrasse 111, 3627 Heimberg, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. März 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 28. Oktober 2011 Strafanzeige gegen die Y.________ AG wegen "Unterschlagung und Betrugsversuches". Am 17. Februar 2012 reichte X.________ eine "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Beamten" bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben ein. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Die Beschwerdekammer nahm die als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung entgegen. 
 
2. 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm mit Verfügung vom 21. Februar 2012 das Verfahren gegen die Y.________ AG nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ am 7. März 2012 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern schrieb mit Beschluss vom 14. März 2012 die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei. Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringe, sei allenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht relevant. Hinsichtlich des behaupteten Betrugs sei nicht ersichtlich, inwiefern die Angezeigte arglistig gehandelt haben sollte. Für eine Nötigungshandlung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich und der Tatbestand der behaupteten Irreführung der Rechtspflege sei eindeutig nicht erfüllt. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 3. April 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Auffassung der Beschwerdekammer, ein strafbares Verhalten sei nicht ersichtlich, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Somit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Abweisung seiner Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli