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[AZA 7] 
I 693/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 4. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
I.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Stoll, Kornhausstrasse 18, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- I.________ ersuchte Ende November 1997 die Invalidenversicherung um eine Rente, dies unter Hinweis auf unfallbedingte Rückenschmerzen sowie Schmerzen in Unterschenkel und Knie links. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 2. Februar 1999 das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. 
 
B.- Die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit 
Entscheid vom 29. Oktober 1999 ab. 
 
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegt der Anspruch auf eine (ganze) Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). 
 
2.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in erster Linie gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Frage eines psychischen Leidens sei unrichtig und unvollständig festgestellt (Art. 132 lit. b OG). Insbesondere habe es die Vorinstanz in Verletzung ihrer gesetzlichen Abklärungspflichten unterlassen, beim Hausarzt Dr. med. A.________ und den andern behandelnden Ärzten zu diesem Punkt Berichte einzuholen. 
 
3.- Nach Auffassung der kantonalen Rekurskommission finden sich in den medizinischen Unterlagen keine deutlichen Anzeichen für die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Störungen (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG [vgl. dazu BGE 102 V 165 sowie SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b mit Hinweisen]). Namentlich fehlten in den hausärztlichen Berichten vom 26. September 1997 (zuhanden des Unfallversicherers) und 9. Januar 1998 Hinweise darauf, dass zusätzlich zu den dort festgehaltenen geklagten Rückenschmerzen psychische Beschwerden vorliegen könnten. 
Diese Sachverhaltswürdigung und Schlussfolgerung lassen sich entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Lichte der hier anwendbaren Beweisgrundsätze (vgl. dazu BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa) für den massgebenden Prüfungszeitraum bis Verfügungserlass am 2. Februar 1999 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) nicht beanstanden. Insbesondere genügt eine Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv geklagten Beschwerden, wie sie sich aus den ärztlichen Berichten ergibt, für sich allein genommen nicht, um einen Abklärungsbedarf in Bezug auf die Frage einer krankheitswertigen psychischen Überlagerung darzutun. 
Wenn und soweit sich seit der Verfügung vom 2. Februar 1999 die gesundheitlichen Verhältnisse geändert haben sollten, was aufgrund des im kantonalen Entscheid erwähnten Berichts des Spitals X.________, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 30. April 1999, sowie dem in diesem Verfahren eingereichten hausärztlichen Attest vom 16. November 1999 nicht auszuschliessen ist, hat deren Erheblichkeit für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung Gegenstand eines neuen Verfahrens zu sein. 
 
4.- Die weiteren Einwendungen gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung sind, soweit substanziiert und die Zeit bis Verfügungserlass betreffend, nicht stichhaltig. 
 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 4. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: