Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_7/2007 /leb 
 
Verfügung vom 4. Mai 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident; 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schulpflege X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, 
Staatskanzlei, 5000 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Einschulung (Entzug der aufschiebenden Wirkung), 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
4. Kammer, vom 23. Januar 2007. 
 
hat nach Einsicht 
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von A.________ vom 20. Februar (Postaufgabe 21. Februar) 2007 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung im vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängigen Beschwerdeverfahren über die Einschulung seines Sohnes B.________, 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2007, worin dieser innert der ihm zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG), 
dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt erklärt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Mai 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: