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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 94/06 
B 99/06 
 
Urteil vom 4. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
B 94/06 
1. E.________, 
2. H.________, 
3. V.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. P.________, 
 
gegen 
 
Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen. 
 
und 
 
B 99/06 
1. L.________, 
2. S.________, 
3. Dr. P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 30. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen ist eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung. Sie wurde bis 31. Dezember 2006 durch das Dekret über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 28. November 1994 (Pensionskassendekret [PKD], SHR 185.110; heute: Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen [Pensionskassenverordnung] vom 26. September 2006, SHR 185.101) geregelt. In der ursprünglichen Fassung sah § 43 Abs. 1 PKD vor, dass die Altersrenten der Teuerung angepasst werden. Im Rahmen einer Teilrevision vom 18. Februar 2002 wurde dieser Absatz geändert und ein neuer Abs. 6 aufgenommen, so dass § 43 PKD in der vom 1. April 2002 bis 15. Dezember 2004 (Revision vom 22. November 2004) geltenden Fassung wie folgt lautet: 
"1 Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise, so wird in der Regel die Entwertung der Basisrenten durch Indexzulagen auf dem effektiv ausbezahlten Rentenbetrag ausgeglichen. Die Verwaltungskommission entscheidet über die Erhöhung der Indexzulagen. Eine reduzierte Erhöhung der Indexzulagen ist nur möglich, wenn der Kanton Schaffhausen die Teuerung auf den Löhnen nicht voll ausgleicht oder der Deckungsgrad der Kasse unter 100 % liegt und rückläufig ist. Unter Vorbehalt von Abs. 4 bleibt der Besitzstand gewahrt. Im Basisjahr und im folgenden Jahr werden keine Indexzulagen ausgerichtet. 
2 Bei der Berechnung der Indexzulage wird auf den Landesindex der Konsumentenpreise im September des Basisjahres abgestellt. 
3 Als Basisjahr gilt: 
a) bei den Altersrenten das Rücktrittsjahr; 
b) bei Invalidenrenten das Rücktrittsjahr, bei Teilinvalidenrenten das Jahr der letzten Verfügung, wobei die Indexzulagen auf früheren Teilrenten berücksichtigt werden; 
c) bei Ehegattenrenten, wenn die versicherte Person: 
1. als Aktivmitglied stirbt, ihr Todesjahr; 
2. als Rentnerin oder Rentner stirbt, das Basisjahr der Altersrente; 
d) bei Kinderrenten das Basisjahr der Rente der versicherten Person oder ihr Todesjahr. 
4 Sinkt der Landesindex der Konsumentenpreise, so werden die Indexzulagen entsprechend reduziert oder ganz sistiert. 
5 Die Indexzulagen werden jeweils auf Beginn des nächsten Jahres angepasst, sofern sich der Index seit der letzten Anpassung der Zulagen um mindestens 1 % verändert hat. Als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs dient der September-Index. 
6 Kann die Kasse die Teuerung nicht vollständig mit erhöhten Indexzulagen ausgleichen (siehe Abs. 1), so informiert sie die Arbeitgeber, damit diese wenn möglich den fehlenden Teil der Zulagen übernehmen können." 
 
Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen entschied am 29. Oktober 2002, dass für das Jahr 2003 keine Erhöhung der Indexzulagen auf den Altersrenten gewährt werde. Zusätzlich beschloss sie, die Arbeitgeber nach § 43 Abs. 6 PKD zu informieren. 
Am 24. Januar 2003 stellte der Rechtsvertreter des Verbandes der Rentner der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen und des Schaffhauser Staatspersonals ein Gesuch um abstrakte Normenkontrolle bezüglich der Neuregelung der Teuerungsanpassung der Pensionskassenrenten (§ 43 Abs. 1 PKD in der Fassung vom 18. Februar 2002), welches das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 15. August 2003 abwies. 
Am 29. Oktober 2003 beschloss die Verwaltungskommission, auch für das Jahr 2004 keine zusätzlichen Indexzulagen auszurichten. 
B. 
Am 19. November 2004 erhoben E.________, H.________, V.________ und am 27. Dezember 2004 L.________, S.________ und P.________, alles Bezüger von Altersrenten der Pensionskasse, je gemeinsam beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Klage gegen die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen zu verpflichten, den Klägern ab 1. Januar 2003 eine der Teuerung entsprechende Indexzulage von 1,2 % auf ihrer Altersrente auszurichten. 2. Eventuell sei den Klägern für das Jahr 2003 eine auf 70 %, äusserstenfalls aber 50 % der effektiven Teuerung reduzierte Indexzulage auszurichten. Ab 1. Januar 2004 sei aber die Teuerung auf den Altersrenten jedenfalls voll auszugleichen." In der Klage vom 27. Dezember 2004 lautet der letzte Satz von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens: "Ab 1. Januar 2004 sei aber die Teuerung auf den Altersrenten jedenfalls voll mit mindestens 1,2 % auszugleichen." Des Weitern enthält diese Klage einen Antrag auf Aufhebung der dem Rechtsbegehren entgegenstehenden Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 29. Oktober 2002 und 29. Oktober 2003 und der darauf abgestützten Einzelverfügungen. Mit zwei separaten Entscheiden vom 30. Juni 2006 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Klagen ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 23. August 2006 lassen E.________, H.________ und V.________ und mit Eingabe vom 30. August 2006 L.________, S.________ und P.________ je gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen zu verpflichten, ihnen ab 1. Januar 2003 eine der Teuerung entsprechende Indexzulage von 1,2 % auf ihren Altersrenten auszurichten. Eventuell sei ihnen für das Jahr 2003 eine auf 70 %, äusserstenfalls aber 50 % der angefallenen Teuerung reduzierte Indexzulage auszurichten. Ab 1. Januar 2004 sei aber die Teuerung auf den Altersrenten jedenfalls voll auszugleichen. Subeventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung, beziehungsweise zur Bemessung der Prozentsätze der für die Jahre 2003 und 2004 auszurichtenden Teuerungszulagen an die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen zurückzuweisen. Den Beschwerdeführern sei für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Während die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen in beiden Verfahren auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194). 
2. 
2.1 Unter den Parteien besteht Uneinigkeit in der Frage, wie § 43 PKD in der vorliegend anwendbaren, vom 1. April 2002 bis 15. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung auszulegen ist. Da es sich bei der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, richtet sich die Auslegung nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (SVR 2006 BVG Nr. 20 S. 77 E. 2.2 [Urteil B 9/04 vom 28. Dezember 2005]). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung des kantonalen öffentlichen Vorsorgerechts nicht bloss auf Willkür hin, sondern frei (BGE 116 V 333 E. 2b S. 334). 
2.2 Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396, 131 II 361 E. 4.2 S. 368, 131 V 90 E. 4.1 S. 93, 131 V 174 E. 3.1 S. 176, 131 V 431 E. 6.1 S. 439, 130 II 202 E. 5.1 S. 211 mit Hinweisen). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE 131 V 286 E. 5.2 S. 292, 128 I 288 E. 2.4 S. 292, 124 II 372 E. 6a S. 377). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 703, 124 II 372 E. 5 S. 376 mit Hinweisen). Des Weitern sind für die Auslegung von vorsorgerechtlichen Bestimmungen auch versicherungstechnische und -mathematische Grundsätze zu beachten (BGE 132 V 278 E. 4.3 S. 282). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Rentner auf eine Erhöhung der Indexzulage für das Jahr 2003. 
3.1 Es ist unbestritten, dass per Ende 2002 eine Zunahme des Teuerungsindexes um 1,19 % seit der letzten Erhöhung der Zulagen zu verzeichnen war und somit gemäss § 43 Abs. 5 PKD eine Anpassung der Zulagen fällig gewesen wäre. Des Weitern wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der zweiten Variante von § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD (Deckungsgrad unter 100 % und rückläufig) erfüllt waren. Umstritten ist jedoch die Rechtsfolge: Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der Begriff "reduzierte Erhöhung" auch eine Erhöhung um 0 %, mithin einen Verzicht auf jegliche Erhöhung erlaube. Die Beschwerdeführer halten demgegenüber dafür, die Erhöhung dürfe nicht 0 % sein, sondern müsse mindestens 50 % der aufgelaufenen Teuerung betragen. 
3.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist der Wortlaut von § 43 Abs. 1 PKD für sich alleine nicht eindeutig und klar. Eine Erhöhung um 0 % bedeutet zwar keine Zunahme, lässt sich aber sehr wohl als eine (auf 0 %) reduzierte Erhöhung betrachten. In diesem Sinne bezeichnet denn auch die Alltagssprache mit einem Zins oder einem Wachstum von 0 % (sog. Nullverzinsung oder Nullwachstum) oder mit einer Teuerungszulage von 0 % die Fälle, in welchen es an einem Zins, einem Wachstum oder einer Zulage mangelt. 
3.3 Ginge man davon aus, dass die Erhöhung mehr als 0 % betragen muss, würde sich die Frage nach deren Mindesthöhe stellen. Wäre die Bestimmung im von den Beschwerdeführern verstandenen Sinne auszulegen, müsste eine Erhöhung von beispielsweise 1 % der effektiven Teuerung zulässig sein, denn es läge damit unbestreitbar eine (wenn auch verschwindend geringe) Erhöhung vor. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Erhöhung müsse mindestens 50 % der aufgelaufenen Teuerung betragen, findet jedenfalls weder im Wortlaut des Dekrets noch in den Materialien eine Stütze. Hätte der Dekretsgeber den Ermessensspielraum der Verwaltungskommission in diesem Sinne begrenzen wollen, hätte er eine entsprechende Limite in das Dekret aufnehmen müssen. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, ist ein starkes Indiz dafür, dass er den Spielraum der Verwaltungskommission nicht beschränken und somit auch einen völligen Verzicht auf eine Erhöhung erlauben wollte. 
3.4 Wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, war die PKD-Revision von 2002, mit welcher die bisherige Garantie einer vollen Indexzulage aufgehoben wurde, Teil einer Strategie zur sukzessiven Behebung der Unterdeckung der Pensionskasse. Aus diesem Grunde erlaubt das Dekret den Verzicht auf die volle Indexzulage nicht bloss (im Sinne einer Gleichbehandlung von aktiven Versicherten und Rentnern), wenn auch die Teuerung auf den Löhnen nicht voll ausgeglichen wird, sondern auch wenn der Deckungsgrad der Kasse unter 100 % liegt und rückläufig ist. Damit wird bezweckt, eine weitere Verschlechterung des Deckungsgrads zu vermeiden. Diese Zielsetzung geht auch hervor aus der klaren Ablehnung eines im Grossen Rat gestellten Antrags, auf diese zweite Variante zu verzichten (Protokoll der Sitzung des Grossen Rats vom 18. Februar 2002 S. 112 ff.). 
Bei bereits rückläufigem Deckungsgrad würde eine Erhöhung der Indexzulagen, welche versicherungstechnisch nicht finanziert sind (vgl. z.B. versicherungstechnisches Gutachten Deprez/Furrer vom 14. Dezember 1999; Protokoll der Sitzung des Grossen Rates, Spezialkommission Pensionskassendekret, vom 19. November 2001, Voten Schlatter und Germann) und mit allfälligen vorhandenen freien Mitteln der Pensionskasse oder aus Vermögenserträgen oder -gewinnen des laufenden Jahres gedeckt werden müssten, zwangsläufig zu einer weiteren Reduktion des Deckungsgrads und damit zu einem Ergebnis führen, welches der Dekretsgeber gerade vermeiden wollte. Da der Deckungsgrad der am Recht stehenden Pensionskasse im massgebenden Zeitpunkt tiefer als 100 % und zugleich rückläufig war, bedeutete dies, dass eine Erhöhung der Indexzulagen nur unter Inkaufnahme einer weiter zunehmenden Unterdeckung möglich gewesen wäre. 
3.5 Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass der vollständige Verzicht auf eine Erhöhung der Indexzulagen auf den Renten für das Jahr 2003 nicht zu beanstanden ist. 
4. 
Umstritten ist sodann der Verzicht auf eine Erhöhung der Indexzulagen für das Jahr 2004. 
4.1 Die Verwaltungskommission ist in ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2003 davon ausgegangen, dass der Deckungsgrad auch im Jahre 2003 weiterhin rückläufig sei, und hat aus diesem Grunde auf eine Erhöhung der Indexzulagen verzichtet. Es steht indessen fest und wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Deckungsgrad damals - entgegen den Erwartungen der Verwaltungskommission - nicht mehr rückläufig war und der Verzicht auf eine Erhöhung für das Jahr 2004 somit nicht auf § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD gestützt werden konnte. Des Weitern ist unbestritten, dass sich die Teuerung im Jahre 2003 bloss auf 0,49 % belief, weshalb - mangels Erreichen der in § 43 Abs. 5 PKD vorgesehenen Mindestveränderung von 1 % - keine Indexanpassung fällig war, wenn nur dieses eine Jahr (isoliert) betrachtet wird. 
Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, wegen des Verzichts auf eine Erhöhung für das Jahr 2003 habe die aufgelaufene Teuerung seit der letzten Indexerhöhung rund 1,68 % (1,19 % + 0,49 %) betragen (was ebenfalls unbestritten ist), weshalb gemäss § 43 Abs. 5 PKD für das Jahr 2004 nun eine volle Indexerhöhung in diesem Umfang fällig geworden sei. Sie gehen mit anderen Worten davon aus, dass ein nach § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD vorgenommener Verzicht auf eine volle Anpassung nur für das jeweilige Jahr gilt und in einem Folgejahr, in welchem die in § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD statuierten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wieder voll auszugleichen ist. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertreten demgegenüber die Auffassung, ein Verzicht auf eine Anpassung sei definitiv und eine nachträgliche Anpassung im folgenden Jahr ausgeschlossen. 
4.2 Der Wortlaut von § 43 Abs. 5 PKD spricht - isoliert betrachtet - für die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung. Abs. 5 ist jedoch im Zusammenhang mit Abs. 1 zu lesen. Bei der früheren Fassung von Abs. 1, wonach die volle Indexanpassung garantiert war, konnte sich die Frage nicht stellen, ob ein allfälliger Verzicht auf eine Anpassung nur aufgeschoben oder endgültig sei; denn in jedem Fall war eine volle Anpassung erforderlich, sobald der Teuerungsindex seit der letzten Anpassung mindestens 1 % gestiegen war. Dieser Automatismus entfiel mit der Einführung der Verzichtsmöglichkeit gemäss Abs. 1 in der ab 1. April 2002 geltenden Fassung. Da mangels gleichzeitiger Anpassung von Abs. 5 der vorher bestehende logische Zusammenhang zwischen Abs. 1 und 5 unterbrochen wurde, kann bei der Auslegung von Abs. 5 indessen nicht ohne weiteres auf den Wortlaut abgestellt werden. 
4.3 Bei einer systematischen Auslegung sind zwei Varianten denkbar: 
4.3.1 Nach Variante 1 regelt § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD nur den Ausnahmefall für das Jahr, in welchem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sind im Folgejahr die Voraussetzungen nicht gegeben, kommt die normale Regelung wieder zum Tragen, zu welcher auch § 43 Abs. 5 PKD gehört. Daraus resultiert, dass der Verzicht auf den Teuerungsausgleich nur aufgeschoben ist und die Teuerung im folgenden Jahr wieder ausgeglichen wird. 
4.3.2 Nach Variante 2 regeln § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 PKD den Normalfall und § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD den Ausnahmefall. Abs. 5 gilt nur für den Normalfall und findet keine Anwendung für die Jahre, in denen der Ausnahmefall galt. Demzufolge findet keine nachträgliche Anpassung der Indexzulagen statt. Der Verzicht auf den Teuerungsausgleich ist somit definitiv. 
4.4 Die grossrätliche Kommission, welche die Revision vorbereitete, diskutierte die Frage der Indexerhöhungen sehr ausgiebig und kontrovers. Während die Rentnervertreter für den vollen Teuerungsausgleich eintraten, setzten sich andere für einen Verzicht auf eine Erhöhung der Indexzulagen bis zum Erreichen eines Deckungsgrades von 100 % ein. Als Kompromisslösung wurde § 43 Abs. 1 PKD dahingehend geändert, dass ein Verzicht auf die Ausrichtung der vollen Teuerungszulage nur dann möglich ist, wenn auch die aktiven Versicherten sie nicht erhalten oder wenn kumulativ der Deckungsgrad der Pensionskasse unter 100 % liegt und rückläufig ist. Für einen Verzicht auf eine volle Anpassung reicht somit nicht aus, dass sich der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung unter 100 % befindet (Protokoll der Sitzung vom 22. Oktober 2001, S. 11 und 23). 
Gemäss den Sitzungsprotokollen wurde die hier interessierende Frage in der Kommission nicht diskutiert. Im Plenum des Grossen Rates führte allerdings Kommissionspräsident Mink aus (Protokoll der Sitzung des Grossen Rates vom 18. Februar 2002, S. 113): "Wir wollen die Rentner und die Aktiven bezüglich des Teuerungsausgleichs gleich stellen. Die Nichtgewährung desselben stellt in unserem Kanton 'nur' einen Aufschub dar. Beträgt die Teuerung mehr als 1 %, wird sie wieder ausgeglichen. Der Deckungsgrad spielt dabei eine Rolle. Er hat in der Kommission einen entsprechend hohen Wert bekommen. Der auswärtige Experte hat darauf hingewiesen, dass die nun vorliegende Lösung für die Erreichung des Deckungsgrades von 100 % praktikabel ist. Auch die betroffenen Verbände habe diese Lösung in der Vernehmlassung befürwortet. ..." - Diese Aussage scheint auf die erste Variante hinzuweisen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sie im Zusammenhang mit einem (sodann abgelehnten, vgl. vorne E. 3.4) Antrag gemacht wurde, der generell den Verzicht auf die Indexanpassung bei rückläufigem Deckungsgrad von unter 100 % bekämpfte. In der Kommission, durch den auswärtigen Experten und im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - nur diese Grundsatzfrage und nicht die hier streitige diskutiert, ob der Verzicht aufgeschoben oder definitiv sei. Zudem vermengt die Aussage verschiedene Aspekte; namentlich regelt die Limite von 1 % eine andere Frage als diejenige, ob der Verzicht aufgeschoben oder definitiv sei. Die erwähnte Äusserung des Kommissionspräsidenten ist daher nicht aufschlussreich für den Willen des historischen Dekretsgebers. Insgesamt ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte zu § 43 PKD keine klare Antwort auf die Frage, ob der Verzicht auf den vollen Teuerungsausgleich aufgeschoben oder definitiv ist. 
4.5 Zugunsten der ersten Variante lässt sich vorbringen, dass das Pensionskassendekret den Verzicht auf den vollen Teuerungsausgleich von den kumulativen Erfordernissen, dass der Deckungsgrad rückläufig ist und unter 100 % liegt, abhängig macht; mit anderen Worten ist der Verzicht auf eine volle Erhöhung der Indexzulagen nicht zulässig, wenn die Deckung nicht mehr rückläufig ist. Bei der zweiten Variante würden die Konsequenzen des Verzichts auf den vollen Teuerungsausgleich indessen auch für einen Zeitraum gelten, in welchem die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Mit der ratio legis wäre es vereinbar, in diesem Falle die volle Teuerungszulage nachträglich wieder zu bezahlen. Dies würde allerdings nur gelten, sofern nicht durch diese Massnahme der Deckungsgrad wieder rückläufig würde (worüber die Akten im konkreten Fall keine Auskunft geben, so dass dies näher zu prüfen wäre). Für den Entscheid, ob der Teuerungsausgleich nachträglich wieder zu gewähren wäre, müssten somit vorerst die konkreten Auswirkungen durchgerechnet und allenfalls die nachträglichen Erhöhungen nur teilweise ausbezahlt werden, um nicht nachträglich erneut einen rückläufigen Deckungsgrad zu provozieren. Eine solche Rechnung wäre kompliziert und schwerlich praktikabel, was Zweifel erweckt, ob sie wirklich dem wahren Sinne des Dekrets entspricht. 
4.6 Im öffentlichen Besoldungsrecht wird oft eine Teuerungszulage oder ein Dienstaltersstufenaufstieg vorgesehen und dem Arbeitgeber gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, die Erhöhung im Falle von finanziellen Schwierigkeiten zu sistieren. Gemäss der Darstellung im kantonalen Entscheid kennt auch das Besoldungsrecht des Kantons Schaffhausen eine entsprechende Praxis, welche indessen bisher kaum angewendet worden ist (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Dienstverhältnisse des Staatspersonals [Personalgesetz] des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 1970, in Kraft bis 31. Dezember 2004; SHR 180.100). Wie das Bundesgericht entschieden hat, ist es nicht willkürlich, bei Vorliegen einer derartigen Regelung den Verzicht auf die Teuerungsanpassung als definitiv (im Sinne der zweiten Variante) zu betrachten (Urteil 2P.153/1997 vom 22. Dezember 1997, E. 5b). 
4.7 Das Obergericht begründet seine auf der Linie der zweiten Variante liegende Auffassung damit, dass die Nichtberücksichtigung des Verzichts auf eine Teuerungsanpassung im Vorjahr im Sinne der Beschwerdeführer zur paradoxen Situation führe, dass die Rentner im Jahre 2004 eine Indexanpassung von 1,68 % erhielten, während die aktiven Versicherten, welche im Jahre 2003 eine Lohnerhöhung von 1,2 % bekamen, für das Jahr 2004 leer ausgingen. Damit ergäbe sich für das Jahr 2004 eine Besserstellung der Rentner gegenüber den aktiven Versicherten. 
4.8 Ausschlaggebend ist indessen, dass bei der (der ersten Variante entsprechenden) Auffassung der Beschwerdeführer der Teuerungsausgleich für das Jahr 2004 davon abhängen würde, ob für das Jahr 2003 überhaupt kein oder aber nur ein teilweiser Teuerungsausgleich gewährt wird. Hätte nämlich die Verwaltungskommission für das Jahr 2003 eine teilweise Erhöhung beschlossen, wenn auch nur beispielsweise eine solche von 0,1 %, wäre diese Anpassung nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 5 PKD der Referenzpunkt für die Frage, ob im Jahre 2004 eine Anpassung zu erfolgen hat. Dies wäre zu verneinen, weil die effektive Teuerung seit der letzten Anpassung nur 0,49 % betragen hätte. Insgesamt hätten dann die Rentner für die Jahre 2003 und 2004 einen Teuerungsausgleich von bloss 0,1 % erhalten, trotz einer effektiven Teuerung von 1,68 %. Erst bei einer zusätzlichen Teuerung von insgesamt mehr als 0,5 % in den Folgejahren würde wieder eine Anpassung erfolgen, wobei aber auch hier Referenzpunkt die letzte (reduzierte) Anpassung (2003) wäre. Die für das Jahr 2003 vorgenommene Reduktion wäre mithin auch bei wörtlicher Auslegung von § 43 Abs. 5 PKD definitiv. Es wäre nicht konsequent, diese Folge nur eintreten zu lassen, wenn im Vorjahr eine teilweise - minimale - Anpassung erfolgte, nicht aber, wenn darauf vollständig verzichtet wurde, was bei Erfüllung zumindest einer der Tatbestände des Abs. 1 nach dem Gesagten (E. 3) zulässig ist. Mit anderen Worten muss nach der der Dekretsrevision zugrunde liegenden Logik der Verzicht auf den vollen Teuerungsausgleich definitiv sein. Dass die Revision von Abs. 1 den Zusammenhang zu Abs. 5 insofern verändert hat, als der ursprüngliche Dekretsgeber keine Veranlassung hatte, diese Frage (in Abs. 5) zu beantworten (weil ein Verzicht auf die Anpassung nicht vorgesehen war und sich einzig die Frage stellte, in welchem zeitlichen Rhythmus die Indexzulagen angepasst werden sollen; vgl. vorne E. 4.2), ist ein triftiger Grund, um vom Wortlaut abzuweichen. 
4.9 Für diese Lösung spricht schliesslich auch folgende Überlegung: § 43 Abs. 6 PKD geht davon aus, dass - worauf auch der Kantonsrat hoffte - allenfalls die Arbeitgeber den fehlenden Teuerungsausgleich übernehmen, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Offenbar haben denn auch einige Arbeitgeber (wenn auch nur eine Minderheit) für das Jahr 2003 eine entsprechende Zulage geleistet. Würde nun die Pensionskasse nachträglich im Jahre 2004 den Verzicht für das Jahr 2003 ausgleichen, würde sich die Frage stellen, wie es sich mit der von den Arbeitgebern erbrachten Leistung verhält. Konsequenterweise müsste die Pensionskasse den Arbeitgebern die Zulage rückerstatten, was indessen kompliziert und kaum praktikabel wäre, insbesondere wenn der Ausgleich durch die Arbeitgeber in unterschiedlichem Umfang erfolgt ist. Aus der Entstehungsgeschichte geht denn auch nicht hervor, dass dies die Meinung des Dekretsgebers war. Eher scheint man sich bewusst gewesen zu sein, dass die Betroffenen mit der Neuregelung des Teuerungsausgleichs im Falle des Verzichts auf die Indexzulagen vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängen. 
4.10 Insgesamt ergibt sich damit, dass die vorinstanzliche, den Verzicht auf den Teuerungsausgleich (im Sinne der zweiten Variante) als definitiv betrachtende Auffassung der Mehrheit des Obergerichts am ehesten dem Rechtssinn des Dekrets entspricht. Der Verzicht auf eine Erhöhung der Indexzulagen auf den Renten für das Jahr 2004 ist damit ebenfalls rechtens. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteienentschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen). Die Kantonale Pensionskasse, welche letztinstanzlich obsiegt, hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren B 94/06 und B 99/06 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. Mai 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: