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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_216/2007 
 
Urteil vom 4. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Postfach 7871, 3001 Bern, Beschwerde-gegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. April 2007. 
 
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die Eingabe des J.________ vom 3. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2007, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 3. Mai 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, 
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis), 
 
dass auch die erst am 22. Mai 2007 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe zu keinem andern Ergebnis zu führen vermag, weil eine "Verlängerung" 
der Frist und somit auch eine Ergänzung bzw. Neufassung der Rechtsschrift durch einen Vertreter nicht in Betracht fällt, 
 
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Eingabe vom 3. Mai 2007 wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: