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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_10/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten,  
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_992/2012 vom 1. April 2013, 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 27. März 2012 wies die Fachkommission für psychiatrische und psychologische Begutachtungen ein Gesuch von X.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Inhaberin des Titels einer zertifizierten "Forensische Psychiaterin" der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, um Aufnahme ins Sachverständigenverzeichnis des Kantons Zürich ab. Die Kommission befand, die Aufnahme ins Sachverständigenverzeichnis würde eine vorgängige fachärztliche Begutachtung der persönlichen Eignung im Sinne von § 11 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrats und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH) erfordern; die Betroffene habe einer solchen Massnahme jedoch nicht zugestimmt. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. September 2012 ab. Die am 3. Oktober 2012 gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_992/2012 vom 1. April 2013 ab. 
Mit Revisionsgesuch vom 14. Mai 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil 2C_992/2012 sei aufzuheben; es sei gemäss ihrer Beschwerde vom 3. Oktober 2012 zu entscheiden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Bundesgericht kann darauf nicht zurückkommen, es sei denn, es werde einer der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht und dargetan. Dabei sucht das Gericht nicht von sich aus nach Revisionsgründen. Die allgemeine Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG gebietet, dass die um Revision ersuchende Partei klar aufzeigt, gestützt auf welche Umstände sie einen Revisionsgrund als erfüllt erachtet.  
Das Gesuch nennt die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und lit. d BGG. Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; die Revision nach Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
Die Vorbringen der Gesuchstellerin erschöpfen sich weitgehend in einer Kritik am bundesgerichtlichen Urteil vom 1. April 2013, wie sie in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgetragen werden könnte. Sie schildert im Wesentlichen in appellatorischer Weise die tatsächlichen Umstände der Angelegenheit und bemängelt auf dieser Grundlage die vom Bundesgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung der Streitsache. Damit ist sie im Revisionsverfahren nicht zu hören. 
 
2.2. Zulässig ist das Vorbringen, das Bundesgericht habe den subeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Gesuchstellerin mit der vorläufigen Auflage der Supervision ihrer Gutachtertätigkeit in die bereinigte Liste der Gutachterinnen und Gutachter gemäss Zürcher PPGV aufzunehmen, nicht berücksichtigt. Der damit geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG ist jedoch offensichtlich nicht erfüllt, hat doch das Bundesgericht das Begehren zur Kenntnis genommen und beantwortet; es genügt, hiefür auf die zwei letzten Sätze von E. 3.4 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Dass es nach Auffassung der Gesuchstellerin "nicht unter der Problematik der Folgen einer Täter-Opfer-Umkehr berücksichtigt worden ist", bleibt für das Revisionsverfahren unerheblich, wird damit doch unzulässigerweise geltend gemacht, dass der Antrag nicht im von der Gesuchstellerin gewünschten Sinn behandelt worden sei.  
Die Gesuchstellerin erwähnt zudem den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Auch dieser ist nicht erfüllt: Das Bundesgericht war im ursprünglichen Verfahren an die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungskommission des Obergerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und hatte weder eigene Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen noch neue tatsächliche Vorbringen zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). In E. 3.4 zweiter Absatz des Urteils vom 1. April 2013 hat es in knapper Form und ohne auf Einzelheiten einzugehen die äusseren Abläufe geschildert, welche die zuständige Behörde dazu veranlassten, die Aufnahme der Gesuchstellerin ins Sachverständigenverzeichnis (nicht etwa definitiv abzulehnen, sondern) von einer vorgängigen fachärztlichen Begutachtung abhängig zu machen; es kam zum Schluss, dass die tatsächlichen Umstände eine entsprechende Auflage rechtfertigten. Welche erhebliche Tatsache es dabei versehentlich nicht berücksichtigt haben soll, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf; nichts weist darauf hin, dass das Bundesgericht etwa Sachverhaltsschilderungen im ursprünglichen Verfahren übersehen hätte. Die ausführlichen Darlegungen der Gesuchstellerin in der Revisionsschrift zielen auf eine Interpretation des rechtserheblichen Sachverhalts aus ihrer Sicht (etwa was die Wertung der Handlungsweise von Oberstaatsanwalt Brunner betrifft) und namentlich auf den Vorwurf ab, dass das Bundesgericht die tatsächlichen Umstände nicht im von ihr gewünschten Sinn gewürdigt habe. Das zeigt etwa auch der Satz auf S. 12 der Revisionsschrift: "Auch hier macht es den Anschein, als hätte das Bundesgericht diese Vorgänge auf dem Hintergrund des Grundsatzirrtums der Täter-Opfer-Umkehr versehentlich falsch eingeordnet." Zu solcher Urteilskritik dient das Revisionsverfahren nicht. 
 
2.3. Ein Revisionsgrund ist nicht zu erkennen. Soweit auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet und ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller