Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_259/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invaliden-einkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
  
Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren von C.________ (Jg. 1955) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels rentenrelevanter Invalidität ab. 
 
 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2013 ab. 
 
 C.________ lässt Beschwerde erheben mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und und Zusprache einer Rente. 
 
 Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Nebst den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) betrifft dies namentlich die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Berichte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und deren Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. In eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter im Gastgewerbe (Kellner) nicht mehr einsatzfähig ist, bei andern leidensangepassten Beschäftigungen jedoch als noch zu 70 % arbeitsfähig zu gelten hat. Dies ist das Ergebnis der vom kantonalen Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung, welche einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Rahmen - begrenzt auf offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Rechtsverletzungen - zugänglich ist (E. 1.1 hievor).  
 
2.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen indessen keine Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen tatbeständlicher Art, welche sich als offensichtlich qualifizieren liesse, und auch keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Abgesehen davon beschränken sich die beschwerdeführerischen Ausführungen über weite Teile hinweg auf eine praktisch wörtliche Wiederholung der schon im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumentation, was für eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung, welche eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte erfordert (vgl. Urteil 8C_811/2010 vom 14. März 2011 E. 1.2), ohnehin nicht reicht.  
 
 Von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer jedenfalls daraus, dass ihm die Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine Rente zugesprochen hat, besteht doch seitens der Invalidenversicherung keine Bindung an Entscheide des Unfallversicherers (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.). Dass die erfolgte Rentenzusprache des Unfallversicherers und das dieser zugrunde liegende Gutachten des Dr. med. S.________ vom 5. Februar 2010 im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung oder zumindest nicht hinreichende Beachtung gefunden hätte, ist allein aufgrund der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Kritik an den von der Invalidenversicherung eingeholten Berichten des Dr. med. B.________ vom 11. April 2011 und ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2010 ebenfalls nicht anzunehmen. Diese genügen den an medizinische Beurteilungen des Gesundheitszustandes einer versicherten Person und an Einschätzungen des trotz Beeinträchtigung verbliebenen Leistungsvermögens zu stellenden beweisrechtlichen Anforderungen, sodass sie angesichts der dem Bundesgericht zustehenden eingeschränkten Kognitionsbefugnis (E. 1.1 hievor) keinen ernsthaften Anlass bieten, das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer das verfahrensrechtliche Vorgehen der Verwaltung im Rahmen der Sachverhaltsabklärung beanstandet, kann schliesslich vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist. 
 
3.  
Ausgehend von der erwähnten Einschätzung der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von 70 % bei einer der gesundheitlichen Situation angepassten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit (E. 2.1 hievor) hat das kantonale Gericht wie zuvor schon die Verwaltung einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt und dabei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30,36 % ermittelt. Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer einzig, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) den - dem Grundsatz nach anerkannten - behinderungsbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) vom Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) auf lediglich 10 % veranschlagt hat. 
 
3.1. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei, stellt eine Rechtsfrage dar, während es sich bei jener nach der Höhe eines solchen Abzuges um eine typische Ermessensfrage handelt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat - wie schon die Verwaltung - den Umstand, dass praktisch nur noch sitzend auszuübende Tätigkeiten möglich sind und diese überdies nur teilzeitlich ausgeübt werden können, als abzugsbegründende Faktoren berücksichtigt. Ausdrücklich dargelegt hat sie des Weiteren, weshalb sie gesundheitlichen Auffälligkeiten, dem Alter und der offenbar bestehenden Alkoholproblematik keine abzugsrelevante Bedeutung beizumessen bereit ist. Auch die in der Beschwerde überdies geltend gemachten Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt lassen den vorinstanzlich gewährten 10 %igen Abzug nicht als ermessensmissbräuchlich erscheinen. Der kantonale Entscheid hält demnach unter diesem Aspekt einer Überprüfung durch das Bundesgericht stand.  
 
3.3. Auch von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht gesprochen werden, nur weil in einem ersten, vorangegangenen Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. August 2010) noch von einem 20%igen Abzug ausgegangen worden war. Setzt sich eine versicherte Person gegen eine ihr mittels Vorbescheid angekündigte Fallerledigung zur Wehr, erwartet sie, dass der vorgelegte - und von ihr abgelehnte - Vorschlag einer nochmaligen Prüfung unterzogen wird. Selbstredend muss sie dann damit rechnen, dass sich deren Ergebnis auch zu ihrem Nachteil auswirken kann.  
 
4.  
 
4.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - zu erledigen.  
 
4.2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl