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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_954/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4 Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berichtigung (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 13. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Mit Urteil vom 9. August 2009 verpflichtete das Gerichtspräsidium Baden B.A.________ (Ehemann) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen unter Ziffer 7.1 des besagten Urteils, A.A.________ (Ehefrau) an deren persönlichen Unterhalt erstmals per 1. Januar 2008 und unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen folgende Beiträge zu leisten: Fr. 9'540.-- vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, Fr. 3'700.-- vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2011, Fr. 3'290.-- vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012, Fr. 2'750.-- vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2016, Fr. 2'090.-- vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2020, Fr. 1'430.-- ab 1. Mai 2020.  
 
A.b. Diese Unterhaltsreglung (Ziff. 7.1) wurde ausschliesslich vom Ehemann mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau weitergezogen. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 hiess das Obergericht seine Beschwerde teilweise gut, fasste Ziff. 7.1 des erstinstanzlichen Urteils neu und verpflichtete ihn, der Ehefrau unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen für Januar bis Dezember 2008 Fr. 9'155.--, für Januar bis April 2009 Fr. 4'561.-- für Mai 2009 bis April 2011 Fr. 3'700.--, für Mai 2011 bis April 2012 Fr. 3'290.--, ab Mai 2012 Fr. 2'750.-- zu entrichten.  
 
B.   
 
B.a. Mit Gesuch vom 15. Mai 2013 beantragte die Ehefrau beim Bezirksgericht Baden, Ziffer 7.1 des Dispositivs des Urteils vom 9. August 2009 teilweise zu berichtigen und den Ehemann zu verpflichten, ihr Fr. 5'300.-- vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2011, Fr. 4'890.-- vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 und Fr. 4'350.-- ab 1. Mai 2012 zu bezahlen. Der Ehemann schloss in erster Linie auf Abweisung des Berichtigungsbegehrens. Mit Entscheid vom 24. Juni 2014 entsprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden dem Begehren.  
 
B.b. Mit Urteil vom 13. Oktober 2014 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung des Ehemannes gut, hob den Entscheid vom 24. Juni 2014 auf und erkannte neu, auf das Gesuch vom 15. Mai 2013 um Berichtigung des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden vom 9. August 2009 werde nicht eingetreten.  
 
C.   
Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) hat am 28. November 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde bzw. Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt zur Hauptsache, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juni 2014 vollumfänglich zu schützen (1). Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung der vom Beschwerdegegner beantragten Neufestlegung der im angefochtenen Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge zurückzuweisen (2). Subeventuell sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung der Berichtigung durch die Vorinstanz zurückzuweisen (3). Im Weiteren ersucht sie darum, den Ehemann zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- anzuhalten, eventuell ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei über den Prozesskostenvorschuss bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgängig in Form eines Teilentscheides zu befinden sei (4). 
 
D.   
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wurde mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin bedeutet, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde später entschieden. 
 
 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Berichtigung eines erstinstanzlichen Eheschutzurteils. Er schliesst das Berichtigungsverfahren ab und gilt damit als Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist grundsätzlich gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Stehen wie hier vorsorgliche Massnahmen im Streit (BGE 133 III 393 E. 4 und 5), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z. B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.   
 
2.1. Das Obergericht hat unter Berufung auf BGE 139 III 379 erwogen, der Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 9. August 2009 sei den Parteien am 17. bzw. 25. August 2009 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 15. Mai 2013 um Berichtigung von Ziff. 7.1 dieses Entscheids ersucht. Auf das Berichtigungsverfahren vor erster Instanz sei, der allgemeinen Übergangsbestimmung für Rechtsmittel entsprechend (Art. 405 Abs. 1 ZPO), das bei Eröffnung des Entscheids, um dessen Berichtigung ersucht werde, in Kraft stehende Recht anwendbar. Die Berichtigung vor erster Instanz richte sich daher nach dem Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 (ZPO/AG). Der nunmehr vor Obergericht angefochtene Berichtigungsentscheid sei nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gefällt und den Parteien zugestellt worden. Für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht gälten somit die Bestimmungen der ZPO.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält alsdann dafür, gemäss dem vor der ersten Instanz anwendbaren § 281 ZPO/AG habe der um Erläuterung Berichtigung und Ergänzung angegangene Richter nach Zustellung des Gesuchs an die Gegenpartei zur Vernehmlassung darüber zu entscheiden und gegebenenfalls das Urteil neu zu fassen.  
 
2.3. In der Sache hat das Obergericht unter Berufung auf GULDENER (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 504 f.) weiter erwogen, mit der Erhebung der Beschwerde (§ 335 lit. a ZPO/AG) werde die Streitsache dem Obergericht zur umfassenden Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht übertragen. Im Beschwerdeverfahren entscheide das Obergericht in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz. Werde ein zulässiges ordentliches Rechtsmittel formgerecht eingelegt und nicht wieder zurückgezogen, so erwachse der angefochtene Entscheid der ersten Instanz nicht in Rechtskraft, sodass es notwendigerweise in der Rechtsmittelinstanz zu einem neuen Entscheid komme. Richte sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil, so sei demgemäss ein neues Urteil durch die Rechtsmittelinstanz zu fällen, wobei das neue Urteil, beispielsweise bei Abweisung der Beschwerde, mit dem angefochtenen inhaltlich übereinzustimmen habe. In Rechtskraft erwachse alsdann das Urteil der Rechtsmittelinstanz und nicht das angefochtene Urteil der ersten Instanz, selbst wenn das Rechtsmittel abgewiesen werde. Die Rechtskraft trete erst im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils der Rechtsmittelinstanz ein und werde nicht auf den Zeitpunkt zurück bezogen, in welchem das angefochtene Urteil ergangen sei. Nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung trete auch bei Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Berufungsinstanz deren Entscheid an die Stelle des erstinstanzlichen Urteils; der Berufungsentscheid gelte im Fall des Klagezuspruchs bzw. dessen Bestätigung bei Abweisung des Rechtsmittels als Vollstreckungstitel.  
 
 Mit seiner Beschwerde gemäss § 335 lit. a ZPO/AG vom 27. August 2009 gegen den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid habe der Beschwerdegegner insbesondere auch dessen Ziffer 7.1 (Unterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin) angefochten. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 habe das Obergericht die besagte Ziffer des erstinstanzlichen Entscheids aufgehoben und durch die vom Obergericht neu erlassene Fassung dieser Ziffer ersetzt. Die neue Fassung sei an die Stelle der entsprechenden Ziffer des erstinstanzlichen Urteils getreten, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit das obergerichtliche Urteil inhaltlich von demjenigen der Vorinstanz abweiche. Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch vom 15. Mai 2013 um Berichtigung des "Urteilsdispositivs des Urteils vom 9. August 2009" ersuche, gehe ihr Gesuch ins Leere und hatte es ein Urteil zum Gegenstand, das es nicht mehr gab. Die Vorinstanz hätte daher auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. 
 
2.4. Im Übrigen habe das Obergericht im Urteil vom 22. Februar 2010 die Unterhaltsbeiträge auch für die Zeit nach Mai 2009, für welche es im Ergebnis Unterhaltsbeiträge in gleicher Höhe festsetze, einer Überprüfung und Neubeurteilung unterzogen. Dass es für die genannte Periode bei unveränderten Unterhaltsbeiträgen geblieben sei, bilde Folge der anzuwenden Dispositionsmaxime, wonach der Beschwerdeführerin nicht mehr zugesprochen werden dürfe, als sie verlangt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin treffe somit nicht zu, dass Ziffer 7.1 des obergerichtlichen Urteils für die Unterhaltsbeiträge ab Mai 2009 allein der Vollständigkeit gedient habe, da auf eine Anpassung der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge verzichtet worden sei und das Obergericht für die Zeit nach Mai 2009 keine Neubeurteilung habe vornehmen wollen.  
 
3.   
 
3.1. Unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich weder mit den gesetzlichen Bestimmungen noch mit dem Gerichtsentscheid vom 22. Februar 2010 noch mit dem Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Juni 2014 noch mit dem Berichtigungsgesuch angemessen auseinandergesetzt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass der obergerichtliche Entscheid vom 22. Februar 2010 keine Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge ab Mai 2009 vorgenommen habe und dass bei der Frage, welches Gericht für eine Berichtigung zuständig sei, nicht automatisch auf den formellen Entscheid abgestellt werden könne. Die Vorinstanz habe diese Argumente ausgeblendet und damit Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie § 2 und 22 Abs. 1 KV/AG verletzt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihr Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 2 und 22 Abs. 1 KV/AG einen weitergehenden Schutz gewähren würde als Art. 29 Abs. 2 BV, der sich zur Frage des rechtlichen Gehörs äussert. Die Rüge ist somit ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 29 Abs. 2 BV zu behandeln. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.3. Das Obergericht hat ausführlich erörtert, aus welchen Gründen eine Berichtigung des Eheschutzurteils vom 9. August 2009 nicht infrage kommen kann. Es hat sich dabei insbesondere auch zur Bemerkung geäussert, es habe in seinem Rechtsmittelentscheid vom 24. Februar 2010 keine Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin ab Mai 2009 vorgenommen (angefochtenes Urteil S. 12 E. 2.4 2. Absatz). Der angefochtene Entscheid behandelt die wesentlichen Aspekte der Streitfrage. Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, sich mit allen Vorbringen des Beschwerdeführerin zu befassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.  
 
4.   
 
4.1. Unter dem Titel "Zur unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und unrichtigen Auslegung und Rechtsanwendung des § 281 und 333 Abs. 1 ZPO/AG" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die wesentliche Tatsache nicht berücksichtigt, dass mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 22. Februar 2010 keine Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge ab Mai 2009 vorgenommen worden sei. Im Weiteren erörtert sie ausführlich, weshalb ihrer Ansicht nach eine falsche Interpretation der §§ 281 und 333 ZPO/AG anzunehmen ist.  
 
4.2. Das Obergericht kommt in seinen Ausführungen zusammengefasst zum Schluss, der Beschwerdegegner habe die Unterhaltsregelung betreffend die Beschwerdeführerin (Ziff. 7.1) des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden vom 9. August 2009 mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht weitergezogen. Damit sei das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht in Rechtskraft erwachsen. Das obergerichtliche Urteil vom 24. Februar 2010 habe die Fassung der Ziffer 7.1 ersetzt; diese neue Fassung sei an die Stelle der Fassung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 9. August 2009 getreten, und zwar ungeachtet dessen, dass die fragliche Ziffer mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ab Mai 2009 durch den obergerichtlichen Entscheid vom 24. Februar 2010 inhaltlich nicht abgeändert bzw. das erstinstanzliche Urteil insoweit bestätigt worden sei. Ihre Interpretation beruht auf der Lehrmeinung von GULDENER (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 504 f.). Von Willkür kann aber namentlich nicht ausgegangen werden, wenn sich die Rechtsanwendung auf Lehrmeinungen stützen lässt, mögen diese auch nicht unbestritten sein (BGE 127 III 232 E. 3a S. 234; 122 III 439 E. 3b S. 442/443) oder überwiegen (BGE 104 II 249 E. 3b S. 252). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen darauf, einfach eine andere Interpretation der Sachlage vorzunehmen und der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung des einschlägigen alten kantonalen Prozessrechts anzulasten. Mit dieser appellatorischen Kritik lässt sich Willkür in der Auslegung und Rechtsanwendung nicht dartun. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist auch die Schlussfolgerung nicht willkürlich, das Bezirksgericht hätte auf das Berichtigungsbegehren nicht eintreten dürfen.  
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, bei Annahme der obergerichtlichen Auffassung, dass der bezirksgerichtliche Entscheid durch das Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2010 ersetzt worden sei, hätte die Vorinstanz den besagten Entscheid von Amtes wegen berichtigen müssen. Wenn die Vorinstanz behaupte, das Obergericht habe im Entscheid vom 22. Februar 2010 die Unterhaltsfrage ab Mai 2009 neu beurteilt, verstosse der Entscheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Bei Annahme dieser Interpretation bedeutete dies, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 24. Februar 2010 eine Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge (ab Mai 2009) in einem rechtswidrigen Ausmass und in Verletzung der Dispositionsmaxime vorgenommen hätte, und zwar im Wissen um den Berichtigungsanspruch der damaligen Klägerin und in Kenntnis davon, dass durch ein solches Verhalten ein möglicher künftiger Berichtigungsanspruch der Beschwerdeführerin vereitelt worden wäre. Das Obergericht hätte damit die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise um ihren Berichtigungsanspruch von heute Fr. 100'000.-- gebracht. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diese Interpretation des damaligen unhaltbaren Verhaltens des Obergerichts (im Entscheid vom 22. Februar 2010) gegen die Beschwerdeführerin verwende, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie § 2 KV/AG. Sie legt nicht dar, inwiefern ihr die kantonale Verfassungsbestimmung einen weitergehenden Anspruch einräumt als die Bestimmungen der Bundesverfassung. Die Rüge ist somit im Blickwinkel dieser Bestimmungen zu behandeln.  
 
5.2.1. Aus dem Sachverhalt (S. 8 Ziff. 3.1) des Entscheides des Obergerichts vom 22. Februar 2010 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner damals den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 9. August 2009 mit Bezug auf den der Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhaltsbeitrag angefochten hat (Ziff. 7 des erstinstanzlichen Entscheids). Strittig vor Obergericht waren somit auch die ab Mai 2009 geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Aus dem Entscheid vom 22. Februar 2010 ergibt sich weiter, dass das Obergericht den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin umfassend und für sämtliche Perioden überprüft hat (Urteil vom 22. Februar 2010 E. 4 S. 19-27). Auf Seite 27 kam es zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin für die Periode ab Mai bis Dezember 2009 Fr. 5'573.-- an Unterhalt zustünde; es verweigerte aber eine Erhöhung des Beitrages für die Zeit ab Mai 2009 mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin vor Obergericht keinen höheren Beitrag verlangt habe als ihr von der ersten Instanz zugesprochen worden sei und die im Eheschutzverfahren geltende Dispositionsmaxime daher einer Erhöhung entgegenstehe (S. 27 E. 4.4.3. am Ende). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid vom 13. Oktober 2014 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (S. 12 E. 2.4. 2. Absatz). Inwiefern die Vorinstanz gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen haben soll, bleibt unerfindlich.  
 
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe das Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2010 nicht von Amtes wegen berichtigt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der besagte Entscheid ist den Parteien vor Inkrafttreten der ZPO zugestellt worden, sodass für die Frage der Berichtigung die kantonale ZPO Anwendung findet (vgl. E. 2; BGE 139 III 379). Zwar war unter der Herrschaft von § 281 ZPO/AG eine Berichtigung von Amtes wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten möglich ( ANDREAS EDELMANN, in Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N. 4 zu § 281 ZPO/AG). Die Beschwerdeführerin erörtert indes nicht rechtsgenügend, welche konkreten offensichtlichen Unrichtigkeiten vom Obergericht hätten von Amtes wegen korrigiert werden müssen. Es wird mit anderen Worten nicht gesagt, inwiefern der Wille des Obergerichts aufgrund der gesamten Umstände allen Beteiligten klar, jedoch im obergerichtlichen Urteilsspruch vom 22. Februar 2010 falsch zum Ausdruck gekommen war (siehe dazu: EDELMANN, a. a. O. N. 4). Nicht einzutreten ist damit auch auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung des Berichtigungsgesuchs an die Vorinstanz zurück zuweisen.  
 
6.   
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bezirksgericht habe ihr im Urteil vom 9. August 2009 einen um Fr. 1'600.-- höheren Unterhaltsbeitrag zusprechen wollen und das Obergericht hätte ihr diesen höheren Beitrag auch zugesprochen, falls sie ihn im Rechtsmittelverfahren gefordert hätte. Im Ergebnis habe die Vorinstanz das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV und § 2 KV/AG.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Unterhaltsregelung nicht angefochten und hat insbesondere vor Obergericht keinen höheren Unterhaltsbeitrag gefordert. Sie bestreitet auch nicht substanziiert, dass im Eheschutzverfahren bezüglich ihres persönlichen Unterhaltsbeitrages die Dispositionsmaxime gilt. Damit geht der Vorwurf der Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ins Leere.  
 
7.   
Mit Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache zur Abklärung des Abänderungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, genügt der Hinweis, dass die Abänderung der Eheschutzmassnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
8.   
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
9.   
 
9.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Auf diesen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 104 BGG ist nicht einzutreten, zumal er mit den Beschwerdebegehren an das Bundesgericht keinen Zusammenhang hat (Urteil 5D_48/2014 vom 25. August 2014 E. 7; 5A_793/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6).  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Im Lichte der gegen das ausführlich und überzeugend begründete Urteil vorgetragenen Rügen galt die Beschwerde indes als von Anfang aussichtslos. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden