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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.206/2003 /zga 
 
Urteil vom 4. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernhard Frei, Münzgraben 2, 3011 Bern, 
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsident 14, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV, Art. 6 EMRK (Rechtsverzögerungsbeschwerde), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Beschwerdeverfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welches X.________ namens A.________ gegen die SRG angestrengt hatte, schrieb Rechtsanwältin Y.________ in ihrer Duplik vom 14. Juni 2002 für die SRG Folgendes: 
 
"De ces documents, il ressort, notamment, que, derrière des principes louables, il y a des moyens d'intervention tels que mauvaise analyse des lieux de production, violation de domicile pour prendre des photos et une interprétation personnelle de l'ordonnance sur la protection des animaux. Preuve en est un jugement en condamnation en décembre 2001 du Dr X.________ à 9 mois de prison pour violation de domicile (...)." 
 
Mit Eingabe vom 24. Juni 2002 erhob X.________ beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen Strafantrag gegen Y.________ wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede. Er führte an, ihre in der Duplik erhobene Behauptung, er sei wegen Hausfriedensbruchs zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden, kriminalisiere ihn in unwahrer Weise. 
 
Am 17. September 2002 beantragte Y.________ beim Gerichtspräsidenten 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Hofer, das Verfahren gegen sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des in der Duplik zitierten Urteils zu sistieren. 
 
Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 erkundigte sich X.________ beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, warum in dieser Sache "nichts gehe". 
 
Am 6. März 2003 erhob X.________ bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte in der Sache, die Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sei anzuweisen, das Verfahren gegen Y.________ unverzüglich und ohne weitere Verzögerungen durchzuführen. Zur Begründung führte er an, dass seit dem Einreichen seiner Ehrverletzungsklage keine Untersuchungshandlungen durchgeführt worden seien. Auf seine Anfrage vom 20. Januar 2003 habe er keine Antwort erhalten. Am 4. März 2003 habe er Akteneinsicht genommen und festgestellt, dass das Verfahren sistiert worden sei. Das sei ihm verschwiegen worden. Die Sistierung sei zudem haltlos, weil der Ausgang des hängigen Strafverfahrens für den Wahrheitsbeweis irrelevant sei. Massgebend sei die Situation zur Tatzeit: Y.________ habe ihren Deliktsvorwurf nicht als Vermutung oder Verdacht, sondern wahrheitswidrig als feststehende Verurteilung geäussert. Selbst wenn er später einmal wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden sollte, wobei zur Zeit kein solches Verfahren gegen ihn laufe, sei dies für den Wahrheitsbeweis irrelevant; das Sistierungsgesuch sei daher nichts anderes als ein fadenscheiniges Verschleppungsmanöver. 
 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde am 20. März 2003 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Willkür vom 28. März 2003 beantragt X.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und die Justiz des Kantons Bern anzuweisen, das Verfahren gegen Y.________ unverzüglich und ohne weitere Verzögerungen durchzuführen. 
C. 
Gerichtspräsident Hofer beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. Y.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Die Anklagekammer beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin nicht ab sondern lässt dessen weitere Sistierung zu. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zulässig ist, ohne dass der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen müsste, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 120 III 143 E. 1b; 117 Ia 336 E. 1a). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), einzutreten ist. 
 
Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag, der "Justiz des Kantons Bern" Anweisungen zu erteilen, da die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur ist (BGE 123 I 112 E. 2b). 
2. 
2.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte über den Tatverdacht ins Bild gesetzt wurde (BGE 119 Ib 311 E. 5a S. 323 f.), mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Es soll verhindern, dass er länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (BGE 124 I 139 E. 2a). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sie sich unter den konkreten Umständen, vorab dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles sowie dem Verhalten des Angeschuldigten und der Behörden, als angemessen erweist (BGE a.a.O. E. 2c). 
2.2 Das Beschleunigungsgebot dient nach der dargelegten Rechtsprechung in erster Linie dem Schutz des Angeschuldigten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf dessen Schutz. Art. 29 Abs. 1 BV ist dagegen offener formuliert und räumt "jeder Person" in "Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf ... Beurteilung innert angemessener Frist" ein. Der Beschwerdeführer, welcher als Privatkläger im kantonalen Verfahren Parteistellung hat (Art. 39 Abs. 1 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995, StrV), kann sich daher jedenfalls auf diese Verfassungsbestimmung berufen. 
2.3 
2.3.1 Die Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegnerin wurde vom geschäftsleitenden Untersuchungsrichter am 4. Juli 2002, gut eine Woche nach dem Eingang des Strafantrages, eröffnet und der Strafabteilung überwiesen. Am 22. August 2002 wurde die Beschwerdegegnerin vom Gericht telefonisch kontaktiert und über die Anzeige informiert. Laut Verbal wurde mit ihr vereinbart, bis zum 15. September 2002 zuzuwarten und dann einen Termin zu vereinbaren, um ihr Gelegenheit zu geben, die Sache mit ihrem Vorgesetzten zu besprechen. Am 11. September 2002 legitimierte sich Fürsprecher Frei als Vertreter der Beschwerdegegnerin und stellte am 17. September 2002 den Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts Zürich, bei welchem das umstrittene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom Dezember 2001 angefochten sei, zu sistieren. Der Gerichtspräsident Hofer visierte dieses Schreiben mit "i.O. Hofer". Am 22. Januar 2003 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich Hofer die Auskunft, es habe das Verfahren am 22. August 2002 wegen eines Verfahrensmangels ans Bezirksgericht Bülach zurückgewiesen. Das Bezirksgericht Bülach teilte am 17. Februar 2003 mit, die Hauptverhandlung finde am 28. Mai 2003 statt. 
2.3.2 Damit hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin von der Eröffnung bis zum angefochtenen Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts rund 8 ½ Monate gedauert, ohne dass irgendwelche Untersuchungshandlungen vorgenommen worden wären. Die Sistierung des Verfahrens war, wie die Anklagekammer zu Recht festhält, fragwürdig: Gerichtspräsident Hofer hätte das Verfahren nicht einfach auf Grund der unbelegten Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin, das ausstehende Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich würde ihr den Wahrheitsbeweis ermöglichen, (formlos) sistieren dürfen, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren und sich zu vergewissern, ob das Urteil des Bezirksgerichts Bülach oder ein allfälliger Rechtsmittelentscheid darüber überhaupt geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin zu beeinflussen. Und wenn schon hätte er wenigstens sicherstellen müssen, umgehend über den Verlauf des Zürcher Verfahrens auf dem Laufenden gehalten zu werden und dadurch vermeiden können, vom Rückweisungsurteil des Zürcher Obergerichts erst rund 5 Monate nach dessen Ergehen zu erfahren. 
2.3.3 Der Beschwerdeführer seinerseits hat, seit er mit Einsichtnahme in die Akten am 4. März 2003 vom Verfahrensverlauf Kenntnis genommen hat, ausser der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde nichts unternommen, um das Verfahren zu beschleunigen. Als Angeklagter im Zürcher Verfahren verfügt er sowohl über das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom Dezember 2001 als auch über den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 22. August 2002: er hätte somit seine Behauptung, er sei vom Bezirksgericht Bülach nicht wegen Hausfriedenbruchs verurteilt worden, jederzeit mit der Einreichung dieses Urteils beweisen können, womit die Sistierung ohne weiteres hinfällig geworden wäre. 
2.3.4 Das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin verlief somit bisher zwar keineswegs optimal und mit der formlosen Sistierung ohne Einbezug des Beschwerdeführers ist dem Gerichtspräsidenten ein Verfahrensfehler unterlaufen, der das Verfahren möglicherweise um Monate verzögert hat. Auf der andern Seite bestand kein Grund, das Verfahren mit besonderer Dringlichkeit zu führen. Mit der umstrittenen Duplik der Beschwerdegegnerin liegt das "corpus delicti" (in Kopie) bei den Akten; der Sachverhalt ist damit auch schon weitgehend geklärt, weshalb das Verfahren wohl ohne (zeit-)aufwändiges Beweisverfahren zum Abschluss kommen wird, und die Verjährung droht noch nicht. Insgesamt lässt sich somit dem Gerichtspräsidenten nicht vorwerfen, das Verfahren in grober und damit verfassungswidriger Weise verschleppt zu haben, zumal er es in der Hand hat, das stockend angelaufene Verfahren nunmehr besonders voranzutreiben; dies scheint umso mehr möglich, als die Hauptverhandlung gegen X.________, sofern keine Verzögerung eingetreten ist, vor dem Bezirksgericht Bülach am 28. Mai 2003 stattgefunden hat und das Urteil, wenn es nicht schon gefällt wurde, wohl demnächst zu erwarten ist. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit unbegründet. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Die Beschwerdegegnerin hat sich an diesem Verfahren nicht beteiligt und hat demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsident 14 und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: