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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.303/2003 /leb 
 
Urteil vom 4. Juli 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39, Postfach 22, 
9004 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 
30. April 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der im Dezember 1980 in Mazedonien geborene X.________ verbrachte seine Kindheit in Mazedonien und absolvierte die Grundschule. Am 9. Januar 1994 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG eine Niederlassungsbewilligung (Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern). Am 31. Juli 1999 heiratete er in Mazedonien eine Landsfrau, die im März 2000 in die Schweiz einreiste und im August 2000 wieder nach Mazedonien zurückkehrte. Ein Gesuch um erneuten Familiennachzug der Ehefrau lehnte das Ausländeramt des Kantons Thurgau am 18. Januar 2001 ab. 
Nach Abschluss der Realschule (1996) arbeitete X.________ bei verschiedenen Arbeitgebern, wobei er nie längere Zeit an einer Stelle blieb. Er hat Schulden und wurde mehrfach betrieben. Seit 1995 musste er wiederholt strafrechtlich verfolgt und bestraft werden (unter anderem Strassenverkehrsdelikte, Tätlichkeiten). Insbesondere verurteilte ihn das Bezirksgericht Steckborn am 3./8. Mai 2001 wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, Sachentziehung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten. 
1.2 Am 3. April 2002 verfügte das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Ausweisung von X.________ für die Dauer von drei Jahren. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen den Rekursentscheid des Departements vom 3. Februar 2002 erhobene Beschwerde am 30. April 2003 ab. 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Juni 2003 beantragt X.________, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2003, der Entscheid des Departements und Sicherheit vom 3. Februar 2002 sowie die Verfügung des Ausländeramtes vom 3. April 2002 vollumfänglich aufzuheben, es sei auf fremdenpolizeiliche Massnahmen gegenüber ihm zu verzichten, eventualiter sei die ganze Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt worden. Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden. Das vorliegende Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
Das Bundesgericht prüft frei, ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 OG). Nicht prüfen kann es die Unangemessenheit eines Entscheids (Art. 104 lit. c OG). Die Ermittlung des Sachverhalts durch eine richterliche Behörde bindet das Bundesgericht, sofern diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
Was die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen der richterlichen Vorinstanz gemäss Art. 105 Abs. 2 OG betrifft, so ist es dem Bundesgericht grundsätzlich verwehrt, bei seinem Entscheid neue, bisher nicht vorgebrachte Sachbehauptungen oder nachträgliche Änderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen. Das Bundesgericht überprüft den Entscheid lediglich aufgrund der Sachlage, wie sie sich der richterlichen Vorinstanz präsentierte. Was eine Partei dort nicht ausdrücklich vortrug oder was sich dort nicht offensichtlich aus den Akten ergab, darf es bei seinem Entscheid regelmässig nicht berücksichtigen (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). 
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Mazedonierin verheiratet ist, die schon längere Zeit in der gemeinsamen Heimat des Ehepaars lebt, wohin der Beschwerdeführer wegen der Ausweisung hinziehen müsste. Erstmals vor Bundesgericht wird nun geltend gemacht, die Ehe sei inzwischen geschieden und der Beschwerdeführer kenne eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, mit welcher er sich zu verheiraten gedenke. Konkrete, ins Auge springende Hinweise hiefür konnte das Verwaltungsgericht den Akten nicht entnehmen; vielmehr war im bei ihm angefochtenen Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit ausdrücklich von dieser Ehe die Rede. Der Beschwerdeführer hielt es nicht für nötig, das Verwaltungsgericht auf die allenfalls veränderte Sachlage hinzuweisen. Unter diesen Umständen aber lässt sich dem Verwaltungsgericht keine im qualifizierten Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG falsche Sachverhaltsermittlung vorwerfen. Die behauptete neue eheliche Situation des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. 
Es bleibt dem Beschwerdeführer vorbehalten, nach einer allfälligen Verheiratung mit einer niedergelassenen Frau zu prüfen, ob er im Kanton um eine Neubeurteilung der Angelegenheit ersuchen wolle. Wie es sich mit den Erfolgsaussichten einer derartigen Vorkehr unter Berücksichtigung aller Umstände verhalten würde, ist vorliegend nicht zu beurteilen. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit erklärt Art. 1 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. 
3.2 Mit der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten erfüllt der Beschwerdeführer den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Er hat seit 1995 fortgesetzt, selbst nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens und entgegen dem Eindruck, den er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erwecken ersucht, auch nach Erreichen der Volljährigkeit, immer wieder gegen das Gesetz verstossen, etwa 2002 durch das Begehen einer Tätlichkeit. Darüber hinaus hat er nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts vorab wegen seines Benehmens keine Arbeitsstelle lange halten können, und er ist seinen Zahlungsverpflichtungen (angesichts der aufgeführten Summen übrigens nicht nur im Zusammenhang mit den aus dem Strafurteil wegen Diebstahls resultierenden Forderungen) verschiedentlich nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund dieses Verhaltens zu Recht zusätzlich das Vorliegen des Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG bejaht (vgl. Art. 16 Abs. 2 ANAV). 
Das Vorliegen von Ausweisungsgründen genügt für eine Ausweisung nicht. Es ist zu prüfen, ob die getroffene Massnahme angemessen, d.h. verhältnismässig ist. 
3.3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend wiedergegeben, worauf es bei der Angemessenheitsprüfung ankommt. Es kann auf E. 2a und b des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Diesbezüglich ist insbesondere klarzustellen, dass für eine Ausweisung keineswegs eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erforderlich ist. Wie der Beschwerdeführer selber weiss, hat diese keine feste Limite darstellende Grenze im Falle von Ausländern Bedeutung, die mit Schweizer Bürgern verheiratet sind und daher einen unmittelbar vom Gesetz eingeräumten und auch von Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz haben. Der Beschwerdeführer hat keine derartige rechtliche Sonderstellung. 
Das Verwaltungsgericht schliesst aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, welches nicht verharmlost werden dürfe, zu Recht, dass er sich auch in Zukunft kaum an die hiesige (Rechts-) Ordnung werde anpassen können bzw. wollen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung. Das erwähnte Verhalten zeigt umgekehrt, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz nur sehr unzulänglich zu integrieren vermochte. Er hielt sich gut neun Jahre (nicht zwölf, wie in der Beschwerde fälschlicherweise behauptet) hier auf. Zuvor lebte er seit seiner Geburt während gut 13 Jahren in Mazedonien. Die dortigen Verhältnisse sind ihm nicht unbekannt, was sich auch daraus ergibt, dass die Heirat mit einer Landsfrau im Sommer 1999 in Mazedonien stattfand. Selbst wenn die Ehe heute nicht mehr bestehen sollte, sind mithin die Beziehungen zum Heimatland offensichtlich nicht abgebrochen. Es ist nicht ersichtlich, welche massgeblichen Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei seiner Interessenabwägung übersehen oder falsch gewichtet haben könnte. Auch die Beziehungen des längst volljährigen Beschwerdeführers zu den in der Schweiz weilenden Eltern und Geschwistern vermögen das öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht aufzuwiegen. In Betracht zu ziehen ist auch, dass die Ausweisung auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt worden ist. Es kann insgesamt auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2d des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. 
3.4 Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: