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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.131/2006 /ruo 
 
Urteil vom 4. Juli 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Mathys, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
F.A.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Fürsprecher Hans Spillmann. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 10. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.A.________ (Beklagte) und T.A.________ sind seit dem 20. August 1994 verheiratet. T.A.________ ist Inhaber eines Architekturbüros. Als Generalunternehmer realisierte er in den Jahren 1997/1998 eine Einfamilienhaus-Überbauung. Dabei erstellte er auch auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück eine neue Liegenschaft, welche er zusammen mit der Beklagten anfangs 1999 bezog. 
Die Firma B.________ AG (Klägerin) ist eine Unternehmung für Inneneinrichtungen. Sie stellte für Arbeiten am Einfamilienhaus der Ehegatten F.A.________ und T.A.________ verschiedene Rechnungen. Davon blieb ein Restbetrag von Fr. 25'463.30 unbezahlt. 
Am 16. Oktober 2001 belangte die Klägerin T.A.________ vor Bezirksgericht Brugg auf Bezahlung des ausstehenden Betrages. Mit Säumnisurteil vom 15. Januar 2002 verpflichtete das Bezirksgericht Brugg T.A.________, der Klägerin den Betrag von Fr. 25'463.30 nebst Zins zu 5% seit 5. November 2000 zu bezahlen. In der Folge konnte die Klägerin das Geld beim Ehemann der Beklagten nicht erhältlich machen. 
B. 
Am 28. Januar 2003 belangte die Klägerin die Beklagte - die Ehefrau von T.A.________ - vor Bezirksgericht March auf Bezahlung von Fr. 25'463.30 nebst Zins zu 5% seit 26. August 2002 zuzüglich Zahlungsbefehls- und Weisungskosten von Fr. 100.-- bzw. Fr. 170.--. Mit Urteil vom 20. Dezember 2004 hiess das Bezirksgericht March die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 25'463.30 nebst Zins zu 5% seit 26. August 2002 sowie Betreibungskosten von Fr. 100.-- zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung ans Kantonsgericht Schwyz. Mit Urteil vom 10. Januar 2006 wies das Kantonsgericht die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts March vom 20. Dezember 2004. 
C. 
Mit Berufung vom 13. April 2006 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgericht Schwyz vom 10. Januar 2005 (recte: 2006) sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Schwyz beantragt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe geduldet, dass ihr Ehemann im Namen der ehelichen Gemeinschaft gegenüber der Klägerin rechtsgeschäftlich aufgetreten sei. Dadurch habe die Beklagte bei der Klägerin den Eindruck erweckt, sie werde von ihrem Ehemann in dessen geschäftlichen Handlungen vertreten. Die Klägerin habe daher annehmen dürfen, die Beklagte habe ihrem Ehemann stillschweigend die Vollmacht erteilt, sie gegenüber der Klägerin zu vertreten. Der Ehemann der Beklagten habe durch seine (persönlichen) Handlungen gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit der Erstellung des ehelichen Einfamilienhauses die Beklagte gestützt auf Art. 166 ZGB in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 OR solidarisch verpflichtet, zumal die Klägerin im Vertrauen auf das Bestehen der Vollmacht die einzelnen vertraglichen Leistungen erbracht habe. 
Dagegen wendet die Beklagte im Wesentlichen ein, ihr Ehemann habe der Klägerin gegenüber ohne jegliche Vollmacht gehandelt, weshalb eine Haftung weder gestützt auf Art. 166 ZGB noch auf Art. 32 ff. OR gegeben sei. Entgegen der Annahme des Kantonsgerichtes liege namentlich auch keine Duldungsvollmacht im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR vor. 
2. 
Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Abs. 1). Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft insbesondere dann vertreten, wenn er vom anderen dazu ermächtigt worden ist (Abs. 2 Ziff. 1). 
2.1 Die Inneneinrichtung eines neuen Hauses, für die nach der Leistung einer Akontozahlung der Betrag von Fr. 25'463.30 unbezahlt geblieben war, kann nicht als "laufende Bedürfnisse der Familie" im Sinn von Art. 166 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen beziehen sich somit auf die "übrigen Bedürfnisse der Familie" im Sinn von Art. 166 Abs. 2 ZGB. Für diese Fälle kann ein Ehegatten - ohne Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit (Ziff. 2) - die eheliche Gemeinschaft nur vertreten, wenn er vom anderen Ehegatten dazu ermächtigt wurde (Ziff. 1). 
2.2 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte vom anderen ermächtigt worden ist, die eheliche Gemeinschaft zu vertreten, sind die allgemeinen Regeln der Art. 32 ff. OR massgebend. Das Bundesgericht hat unlängst in einem Grundsatzentscheid zusammengefasst, unter welchen Voraussetzungen eine Vertretungswirkung entsteht (vgl. BGE 131 III 511 E. 3.1 S. 517). Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst (Art. 32 Abs. 1 OR). Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der Ehemann der Beklagten nicht im Namen der ehelichen Gemeinschaft gehandelt hat; Art. 18 des Generalunternehmer-Vertrages, den die Beklagte mit ihrem Ehemann abgeschlossen hat, bestimmt ausdrücklich, dass der Ehemann als Generalunternehmer "alle Verträge in seinem Namen" abschliesst. Denkbar ist sodann, dass der Vertretene den von einem nicht bevollmächtigten Stellvertreter abgeschlossenen Vertrag nachträglich genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Auch von diesem Fall kann nicht ausgegangen werden, weil dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, dass eine vollmachtlose Vertretung nachträglich genehmigt worden wäre. Damit ist einzig zu prüfen, ob dem Dritten trotz Fehlen einer internen Vollmacht eine Bevollmächtigung kundgetan wurde und diese Kundgabe vom Dritten nach dem Vertrauensprinzip so verstanden werden durfte (Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 3 und Art. 37 OR). Besteht die Kundgabe in einem passiven Verhalten des Vertretenen, müssen zusätzlich hinreichende objektive Umstände gegeben sein, aus denen der Dritte auf die Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen darf (BGE 120 II 197 E. 3B S. 203). 
2.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben die Beklagte und ihr Ehemann die bei der Klägerin bestellte Einrichtung gemeinsam ausgesucht. Die Klägerin erstellte die Offerten anlässlich einer Ausstellung, an welcher die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann teilgenommen hatte. Anschliessend wurde die Offerte nicht an den Ehemann der Beklagten alleine, sondern an die "Familie F.A.________ und T.A.________" adressiert, wogegen die Beklagte nicht opponierte. Nachdem die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Ausstellung besucht und die Einrichtung der gemeinsam bewohnten Familienwohnung ausgewählt hatte, ist davon auszugehen, dass sie gegenüber der Klägerin stillschweigend eine Ermächtigung des Ehemannes kund getan hatte, für die eheliche Gemeinschaft zu handeln. Die Klägerin ihrerseits durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Ehemann der Beklagten für die eheliche Gemeinschaft rechtsgeschäftlich handelte. Die Beklagte hat den durch das Verhalten der Ehegatten geschaffenen Anschein nicht beseitigt, sondern mit der Duldung des Rechtsscheins den Eindruck erweckt, die eheliche Gemeinschaft werde von ihrem Ehemann vertreten. Gleichzeitig hat sie zu diesem Anschein auch beigetragen, indem sie die Einrichtung gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgewählt und die an die "Familie F.A.________ und T.A.________" adressierte Offerte entgegengenommen hatte. Nach dem Vertrauensprinzip durfte die Klägerin auf den dadurch geschaffenen Anschein vertrauen. 
2.4 Wenn nach dem Gesagten der Ehemann der Beklagten durch sein Verhalten nicht nur sich selbst, sondern gemäss Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 OR die eheliche Gemeinschaft verpflichtet hat, war die Klägerin berechtigt, die Beklagte für die ausstehende Forderung einzuklagen. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: