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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 698/06 
 
Urteil vom 4. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
Y.________, 1947, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1947 geborene Y.________ meldete sich am 17. Januar 1985 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese kam zur Erkenntnis, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Gussschleifer bei der Firma G.________ AG noch eine Leistung von 25 % erbringen könne und sprach ihm ab 1. April 1985 eine ganze Invalidenrente zu. Nach Durchführung einer Diskushernienoperation besserte sich der Gesundheitszustand des Y.________, sodass sein Rentenanspruch ab 1. Februar 1987 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Die Verwaltung ging beim nicht mehr erwerbstätigen Versicherten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Rückenleiden angepassten Tätigkeit aus. Die in der Folge gestellten Begehren um Rentenerhöhung wurden jeweils abgewiesen. 
A.b Am 2. April 2002 stellte Y.________ erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte beim den Versicherten behandelnden Arzt einen Bericht ein und wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2003 in dem Sinne gut, als es die Sache in Aufhebung der Verfügung zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies. Diese gab eine Abklärung am Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), in Auftrag. Gestützt auf die Expertise vom 23. September 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2004 ab 1. Januar 2004 anstelle der bisherigen halben eine Dreiviertelsrente zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 28. Februar 2005). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides ab 1. April 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen treffe. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 23. August 2006 der Post übergeben wurde und am 24. August 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 31. Mai 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2.3 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid finden sich die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass - wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) - auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5 S. 110 ff.). 
4. 
Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vorab streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab 1. April 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. 
4.1 Gegen die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer den Rückenbeschwerden angemessenen, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten und ohne repetitive Zwangshaltungen in Form einer Halbtagesarbeit mit vermehrten Pausen, welche gemäss Gutachten des ZMB vom 23. September 2004 seit dem Jahre 2002 besteht, werden vom Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Davon ist bei der Invaliditätsbemessung auszugehen. 
4.2 Uneinigkeit herrscht unter anderem hinsichtlich des der Bemessung zu Grunde zu legenden Valideneinkommens. 
4.2.1 IV-Stelle und Vorinstanz haben festgestellt, dass der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mehr existiert, da die Firma G.________ AG die Gussschleiferei im Jahre 1993 eingestellt hat. Demnach liege auch kein Vergleichseinkommen eines Arbeiters an der ehemaligen Position des Versicherten vor, welches als Indiz dafür dienen könnte, was er heute als Gesunder verdienen würde. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das Valideneinkommen immer auf Grund des effektiven Einkommens vor Eintritt der Invalidität zu errechnen ist, dass also nicht auf statistische Werte abgestellt werden darf. 
4.2.2 Bei im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Damit handelt es sich beim Valideneinkommen immer um einen hypothetischen Wert, der sich nicht auf die Vergangenheit bezieht, sondern im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs gilt. Das gilt auch für das bei einer Rentenrevision ermittelte Valideneinkommen. Dieses ist genauso veränderten Verhältnissen zugänglich wie der Gesundheitszustand. Die Veränderung des hypothetischen Valideneinkommens kann gar einen Revisionsgrund darstellen. Es ist entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation nicht bei der erstmaligen Rentenfestsetzung für die Zukunft fixiert. Je länger die letzte Erwerbstätigkeit zurückliegt, umso weniger kann das letzte Einkommen belegen, was ein Versicherter aktuell als Gesunder verdienen würde. 
4.2.3 Die Regeln über die Durchführung eines Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung von Tabellenlöhnen, betreffen Rechtsfragen. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach allgemeiner Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist (nicht aber die Höhe dieses Abzuges; vgl. E. 4.3 hienach; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
4.2.4 Der Beschwerdeführer hat letztmals im Jahre 1983 voll gearbeitet. Da heute die damalige Arbeitsstelle nicht mehr existiert, würde er mit Sicherheit eine andere Tätigkeit ausüben. Ob das bei der gleichen oder in einer anderen Firma wäre, bleibt dahingestellt. Indem die Vorinstanz als Valideneinkommen einen Durchschnittslohn gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) berücksichtigt hat, verletzte sie kein Bundesrecht. Die Anwendung der Tabelle TA1 der LSE 2002 wird nicht gerügt. Sie ist auch nicht zu beanstanden. 
4.3 Im weiteren rügt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz gemachten Abzug von 10 % vom Tabellenlohn bei der Bestimmung des Invalideneinkommens. Seines Erachtens muss dieser den Maximalwert (BGE 126 V 75) von 25 % betragen. 
 
Bei der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn handelt es sich um eine typische Ermessensfrage, deren letztinstanzliche Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dies trifft hier nicht zu. Damit ist der vorinstanzlich auf 64 % festgesetzte Invaliditätsgrad und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 nicht zu beanstanden. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Maschinen, Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: