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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_416/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 10. Juni 2014 aufgefordert worden ist, seine Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vom 9. Mai 2014 eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht die unterzeichnete Beschwerdeschrift innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 15 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu retournieren, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass die Verfügung vom 10. Juni 2014 am 11. Juni 2014 an der (vom Beschwerdeführer angegebenen) schweizerischen Zustelladresse zugestellt worden ist, 
dass der Beschwerdeführer innerhalb der 15-tägigen Frist dem Bundesgericht die Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2014 nicht eigenhändig unterzeichnet retourniert hat, 
dass somit auf die - androhungsgemäss unbeachtet zu bleibende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann