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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_558/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. April 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 22. April 2014 fest, der Schuldspruch des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 28. September 2010 betreffend den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sei in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 6'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen. Anstelle der Busse ordnete es 96 Stunden gemeinnützige Arbeit an. Bei deren Nichtleistung wurde die Busse für vollstreckbar erklärt. Verschiedene Gegenstände wurden eingezogen, und das Obergericht ordnete an, sie seien durch die Polizei zu vernichten bzw. den Berechtigten freizugeben. Einer Gesellschaft in den USA wurde eine Parteientschädigung von Fr. 10'760.-- zugesprochen, die je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und einer Mittäterin auferlegt wurde, unter solidarischer Haftung beider für das Ganze. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 22. April 2014 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Beschwerde S. 1-3 lit. A). Indessen ist der Schuldspruch gemäss Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. September 2010 rechtskräftig (vgl. angefochtenes Urteil S. 11/12 E. II). Daran vermag der Umstand, dass am 29. Oktober 2013 in Bezug auf andere Vorhalte ein Freispruch erging, nichts zu ändern. Der rechtskräftige Schuldspruch kann nicht mehr geprüft werden. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer bemängelt die einer Gesellschaft zugesprochene Parteientschädigung (Beschwerde S. 3 lit. B). Die Vorinstanz führt aus, insoweit liege ein rechtsgültiger Antrag vor (Urteil S. 14 E. 2). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist daraus auch nicht ersichtlich, was die Gutheissung eines durch einen dritten Angeschuldigten eingereichten Rechtsmittels mit der Verpflichtung des Bescherdeführers und einer Mittäterin, jemandem eine Parteientschädigung zu bezahlen, zu tun haben könnte. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt die Einziehung und Vernichtung von Gegenständen und Unterlagen (Beschwerde S. 3 lit. C). Zwar trifft es zu, dass diese Massnahme noch nicht Gegenstand des Entscheids vom 28. September 2010 war (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Indessen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit eine später angeordnete Einziehung und Vernichtung "unzulässig" sein bzw. gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
 
5.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn