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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_521/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Materie unbekannt, 
 
Beschwerde gegen einen Beschluss des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. 
 
 
in Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Züricherhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Akt beizulegen, 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 24. Juni 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
dass indessen der Beschwerdeführer diesen ihm vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angesetzten, am 24. Juni 2014 abgelaufenen (vgl. Art. 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
 
dass überdies die Beschwerde vom 11. Juni 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,  
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz