Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 40/04 
 
Urteil vom 4. August 2004 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
D.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt L. Stamm, Pilgerstrasse 22, 5405 Baden, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 16. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die von den Brüdern B.________ beherrschte D.________ AG betrieb den Anbau, die Aufzucht, die Verarbeitung sowie den Handel von Hanfpflanzen und -produkten in grossem Umfang (mehrere Dutzend Angestellte, für 1998 ist ein Umsatz von Fr. 3'800'000.- ausgewiesen), bis sich im Oktober 1998 Polizei und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit den Aktivitäten zu befassen begannen. Die Untersuchungsorgane beschlagnahmten am 24. Oktober 2000 Bargeld im Betrag von Fr. 33'440.- und verfügten eine Sperre über das Firmen-Postcheckkonto. Mit Anklageschriften vom 5. Oktober 2000 und 20. September 2001 unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Baden Strafanträge gegen die Gebrüder Bo.________, je lautend auf vier Jahre Zuchthaus, Fr. 30'000.- Busse, Einziehen der beschlagnahmten Hanfpflanzen und Hanfprodukte sowie "Einziehen eines Anteils des Gewinnes aus Verkauf von Hanfprodukten von je Fr. 500'000.- oder nach richterlichem Ermessen, unter solidarischer Haftbarkeit". Mit rechtskräftigen Urteilen vom 4. April 2002 verurteilte das Bezirksgericht Baden die Angeschuldigten zu je 18 Monaten Gefängnis bedingt sowie Fr. 30'000.- Busse und auferlegte ihnen ferner die Verpflichtung, "...in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitangeklagten (...), dem Staat Aargau, (...), vom widerrechtlich erzielten Drogenerlös den Betrag von Fr. 250'000.- abzuliefern". 
A.b Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau, welcher die D.________ AG seit 1. Januar 1998 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ist, erhob die paritätischen Lohnbeiträge im monatlichen Pauschalbezugsverfahren. Nachdem die aus den Schlussabrechnungen für die Beitragsjahre 2000 und 2001 zu Gunsten der Ausgleichskasse lautenden Saldi von Fr. 98'950.70 und Fr. 34'158.85 durch die Firma nicht beglichen worden waren, erliess die Kasse am 3. Juli 2001 und 22. Mai 2002 je eine Veranlagungsverfügung, mit welcher sie die erwähnten paritätischen Beiträge (zuzüglich Verwaltungs- und Zahlungsbefehlkosten sowie Verzugszinsen) einforderte. 
B. 
Die von der D.________ AG hiegegen erhobenen Beschwerden vereinigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in einem Verfahren und wies sie mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 ab. 
C. 
Die D.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren: 
"Die Veranlagungsverfügungen der Ausgleichskasse vom 3. Juli 2001 sowie vom 22. Mai 2002 seien im Sinne der nachfolgenden Erwägungen aufzuheben respektive zu korrigieren. 
 
Es sei festzustellen, dass Fr. 122'304.00 zu viel an Beiträgen eingefordert worden sind. Diese Beträge seien der Gesuchstellerin gutzuschreiben. 
 
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." 
Während die Ausgleichskasse dem kantonalen Gerichtsentscheid beipflichtet, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
2.3 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG), prüft es von Amtes wegen, ob der angefochtene Entscheid Bestimmungen des öffentlichen Rechts des Bundes verletzt oder ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Es kann deshalb ohne Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen oder die von der Vorinstanz berücksichtigten Gründe eine Beschwerde gutheissen oder abweisen (BGE 118 V 70 Erw. 2b, 116 V 257 Erw. 1 mit Hinweisen). 
3. 
Es steht fest und ist zu Recht allseits unstrittig, dass die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 5 Abs. 2 AHVG berechtigt war, die von der Gesellschaft an die mitarbeitenden Brüder B.________ während der Jahre 2000 und 2001 ausbezahlten Löhne verfügungsweise der paritätischen Beitragspflicht zu unterwerfen, wie dies überhaupt für die Entgelte an das beschäftigte Personal (insgesamt mehrere Dutzend Personen) zutrifft. Insbesondere ist der Umstand, dass die mit massgebendem Lohn entschädigte Arbeit gegen die Rechtsordnung, namentlich die Betäubungsmittelgesetzgebung verstösst, sozialversicherungsrechtlich unerheblich. Ob Schwarzarbeit (vgl. BGE 118 V 79 Erw. 2 mit Hinweisen), Schmiergeldzahlungen (BGE 115 V 1) oder Dirnenlohn (BGE 107 V 193) - die Beitragspflicht nach AHVG erfasst auch Entgelte für unsittliche oder widerrechtliche Tätigkeiten. Dies wird denn auch als solches, wie sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im kantonalen Prozess ausdrücklich ergibt, weder im Grundsatz noch im Masslichen in Frage gestellt. Umstritten ist zwischen Vorinstanz und Ausgleichskasse einerseits und der Beschwerde führenden Arbeitgeberin andererseits einzig, ob die (formell rechtskräftige) strafrechtliche Sanktion der Einziehung von Vermögenswerten (vgl. Sachverhalt A.a. vorstehend am Ende) der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht entgegensteht. Dies ist als Frage des Bundesrechts vom Eidgenössischen Versicherungsgericht frei zu prüfen (Erw. 2.1). 
3.1 
3.1.1 Das kantonale Gericht erwog, der widerrechtlich erzielte Erlös, welcher von den Gebrüdern B.________ (in solidarischer Haftbarkeit) im Umfang von insgesamt Fr. 750'000.- an den Staat zurückzuerstatten sei, unterstehe seinerseits der Beitragspflicht. Demnach wäre es grundsätzlich korrekt, die davon in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuerstatten bzw. gutzuschreiben, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde. Die Ausgleichskasse verweigere eine Korrektur der Jahresrechnung denn auch nicht grundsätzlich, sondern verweise auf die dafür notwendigen Angaben seitens der Beschwerdeführerin, insbesondere die Angaben über die Beitragsdauer und den Bruttolohn des entsprechenden Jahres sowie eine Unterschrift des verantwortlichen Organs. In der Folge gelangte das kantonale Gericht indes zum Schluss, durch die strafrechtliche Einziehung der Fr. 750'000.- an den Staat verringere sich die Lohnsumme in den hier massgeblichen Jahren 2000 und 2001 nicht proportional im Ausmass der Rückerstattung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der aus dem Verkauf von Hanfprodukten erzielte Gewinn nicht ausschliesslich für Lohnzahlungen, sondern auch für andere Verpflichtungen oder Bedürfnisse der Firma verwendet worden sei. Ausserdem würden die Tathandlungen gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2000 zum allergrössten Teil in die Zeit vor 2000 fallen, nämlich in den Zeitraum von Ende 1996 bis zum 24. Mai 2000. Somit würden die Lohnzahlungen der Jahre 2000 und 2001 von der Ablieferung des überwiegend früher erzielten Drogenerlöses nicht wesentlich tangiert. 
3.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem namentlich entgegen, über die (hohen) Lohnzahlungen hinaus hätten die Gebrüder B.________ keine wirtschaftlichen Vorteile aus den Aktivitäten im Bereich Hanfproduktion und -handel gezogen. Es könne nicht sein, dass Sozialversicherungsbeiträge erhoben würden auf Löhnen, die gar nicht an den Lohnempfänger fliessen oder - wie im hier zu beurteilenden Fall - im Weg der Einziehung dem Staat zurückzuzahlen seien. 
3.2 
3.2.1 Die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Gebrüder B.________ hätten aus dem Hanfanbau und -vertrieb ausschliesslich in Form der (Gegenstand der paritätischen Beitragspflicht bildenden) Lohnbezüge profitiert, ist als nicht glaubhaft zu verwerfen. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die bei den Akten liegende Anklageschrift in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise festgestellt (Erw. 2.1), dass die D.________ AG allein im Jahr 1998 einen Umsatz von Fr. 3'800'000.- und einen Gewinn von Fr. 880'000.- ausgewiesen hat. Wird berücksichtigt, dass die an die Gebrüder B.________ ausgerichteten Löhne in der Buchhaltung entsprechend kaufmännischen Gepflogenheiten als Aufwand verbucht worden sein müssen, wird klar, dass der ausgewiesene hohe Firmengewinn für das Geschäftsjahr 1998 sich nach Abzug der bezogenen Löhne versteht. Mit Blick auf die dominierende rechtliche und wirtschaftliche Stellung, welche den Gebrüder B.________ bei der D.________ AG zukommt, widerspricht es jeder wirtschaftlichen Erfahrung, dass diese - nebst den Löhnen - nicht auch an der Gewinnverwendung beteiligt gewesen sein sollten. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als laut Anklageschrift vom 5. Oktober 2000 das Hanfgeschäft zum grössten Teil über die Firma D.________ AG abgewickelt wurde, "zum Teil aber auch über weitere Gesellschaften, welche von den drei Angeklagten beherrscht werden, nämlich Baumschule B.________ GmbH, F.________ GmbH und Gärtnerei M.________ GmbH". Nach dem Gesagten besteht daher keine tatsächliche Beziehung zwischen der strafrechtlich angeordneten Einziehung zu den an die mitarbeitenden Firmenverantwortlichen ausgerichteten massgebenden Löhnen. Davon abgesehen steht im Übrigen auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest, dass die Gebrüder B.________ der strafrechtlichen Einziehungspflicht bisher nicht nachgekommen sind; ja es ist bei der geschilderten Situation ungewiss, ob die Verurteilten hiezu jemals in der Lage sein werden. 
3.2.2 Es besteht aber nicht nur keine tatsächliche (Erw. 3.2.1) sondern auch keine rechtliche Beziehung zwischen der strafrechtlichen Einziehung und der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht: 
 
Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB (SR 311.0; Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. August 1994 [AS 1994 1614 ff.; BBl 1993 III 277]) verfügt der Richter die Einziehung u.a. von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Der Begriff der von einer Einziehung erfassten Vermögenswerte ist weit, indem er alle wirtschaftlichen Vorteile erfasst, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., N 2 zu Art. 59 mit Hinweis auf die Botschaft in BBl 1993 III 307). Der strafrechtlich relevante Begriff des Vermögens, welches der Einziehung unterliegt, nimmt somit keine Spezifizierung auf bestimmte Einkommensarten oder Aktiva vor und lässt insbesondere jeden Bezug zum allein der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterworfenen Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 AHVG) vermissen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die (vollzogene; vgl. dazu Erw. 3.2.1 in fine) strafrechtliche Einziehung als Erlöschungsgrund für eine ausgewiesene sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht zu verstehen wäre. Dagegen spricht auch die Verschiedenheit der Rechtssubjekte: von der Einziehungspflicht betroffen sind die Arbeitnehmenden, von der Beitragsablieferungspflicht dagegen die Arbeitgeberin. 
3.2.3 Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die Einziehung als strafrechtliche Sanktion an den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, welche auf den von ihr erfassten Einkommens- oder Vermögenswerten bestehen, nichts zu ändern vermag. 
4. 
Bei diesem Ausgang des kostenpflichtigen Verfahrens (Art. 134 OG e contrario) sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: