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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_291/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 11. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das österreichische Bundeskriminalamt meldete der Kantonspolizei St. Gallen mit Bericht/Amtsvermerk vom 9. Oktober 2013, im Rahmen von Ermittlungen sei bekannt geworden, dass der in Österreich wohnhafte X.________ grenzüberschreitend Handel mit Heroin betreibe. Aufgrund dieses Hinweises tätigte die Kantonspolizei St. Gallen eigene Ermittlungen. Gestützt darauf ergab sich der Verdacht, dass sich der "Heroinbunker" an der Wohnadresse der Exfrau von X.________ in der Schweiz befinden könnte. Anlässlich der dort am 14. November 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde im Schlafzimmer auf dem Kleiderschrank eine Plastiktasche gefunden, die fünf Pakete mit Heroin enthielt. Ein weiteres Paket lag neben der Tasche. Insgesamt wurden 2.792 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 37 und 40 % gefunden. Ebenfalls am 14. November 2013 konnten X.________ und seine Exfrau, welche zusammen im Auto unterwegs waren, angehalten werden. X.________ wurde daraufhin festgenommen. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, wirft X.________ in der Anklageschrift vom 10. März 2014 vor, er habe vor seiner Festnahme am 14. November 2013 rund 3 kg für den Verkauf bestimmtes Heroin erworben und am Wohnort seiner Exfrau gelagert. Davon habe er bereits 100 g auf Kommission oder direkt weiterverkauft. Damit habe er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. 
 
B.  
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ am 15. Januar 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 
 
C.  
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin hob das Kantonsgericht St. Gallen am 11. Dezember 2015 den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 15. Januar 2015 auf. Es sprach X.________ von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von ca. 100 g Heroingemisch) frei. Indessen sprach es ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erlangen und Besitz/Lagern von 2.792 kg Heroingemisch) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Dezember 2015 sei teilweise aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung für die erstandene Haft zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewä hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner persönlichen Eingabe vom 25. April 2016. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging seinem Verteidiger am 12. Februar 2016 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 13. Februar 2016 zu laufen und endete am 14. März 2016. Damit ist die Eingabe des Beschwerdeführers verspätet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).  
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Die gefundenen Drogen müssten von seinem Kollegen A.________ stammen, der in Abwesenheit seiner Exfrau in deren Wohnung übernachtet habe. Gegen diesen sei nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Aus der Tatsache, dass sein DNA-Material auf dem Drogenpaket gefunden worden sei, lasse sich nicht ableiten, dass er in direktem Kontakt mit den Drogen gekommen sei. Auf dem Schrank seien diverse Gegenstände aus dem früheren gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau gelagert worden. Es sei daher möglich, dass von den Gegenständen, welche unverpackt auf dem Schrank gelegen seien, DNA-Material übertragen worden sei. Diesbezüglich hätten weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Jedenfalls könne das auf dem Drogenpaket sichergestellte DNA-Material auch auf andere Weise dorthin gelangt sein. Gleiches gelte für den Heroinnachweis unter seinen Fingernägeln. Auch dafür gebe es andere Erklärungen.  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, auf dem wiederverschlossenen Betäubungsmittelpaket, das neben der Tasche mit den fünf weiteren Paketen gelegen sei, sei eine DNA-Mischspur gefunden worden. Daraus habe ein inkomplettes Hauptprofil herausgelesen werden können. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM) lasse das Hauptprofil den Schluss zu, dass es sich um die DNA einer einzelnen Person handle. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers stimme damit vollständig überein. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, die Spur könnte von ebenfalls auf dem Schrank gelagerten Gegenständen aus dem früheren gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau stammen. Die Vorinstanz geht auf diesen Einwand ein. Sie erwägt, aufgrund der Umstände sei nicht davon auszugehen, dass die DNA-Spur von den Sachen herrühre, die nebst der Plastiktasche mit den Betäubungsmitteln auf dem Schrank gelagert worden seien. Falls sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers unabhängig vom besagten Plastiksack in der Wohnung seiner Exfrau und insbesondere auf dem Schrank befunden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Plastiksack respektive die Drogenpakete nicht bloss mit einer einzigen DNA-Mischspur kontaminiert gewesen seien. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in direkten Kontakt mit dem Drogenpaket gekommen sei. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auch auf die erstinstanzlichen Erwägungen.  
Indem der Beschwerdeführer wiederum ausführt, auf welche andere Weise seine DNA auf das Drogenpaket gelangt sein könnte und er daraus ableitet, die erhobenen Beweise sprächen eher für eine indirekte Übertragung und gegen einen direkten Kontakt, legt er lediglich dar, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen wären. Soweit es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin um appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt, vermag er damit keine Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang ferner auf eine Internetseite, welche Informationen zum Transfer von biologischem Material von unterschiedlichen Oberflächen enthält. Dabei handelt es sich um ein Novum. Als solches darf es vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stellte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, das DNA-Material stamme von auf dem Schrank herumliegenden Gegenständen. Inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Konsultierung der erwähnten Internetseite gegeben haben soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann damit nicht gehört werden. 
Soweit der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör als verletzt rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen seiner Vorbringen auseinandersetzen musste. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Wie bereits ausgeführt, setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander und nennt im Übrigen die für den Entscheid ausschlaggebenden Aspekte. Inwiefern der Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden konnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 
 
2.4. Bezüglich des unter den Fingernägeln des Beschwerdeführers nachgewiesenen Heroins erwägt die Vorinstanz, der Spurenfund verstärke die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit dem sichergestellten Heroin in Kontakt gekommen sei. Die Spuren könnten nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet von einem Handschlag mit seinem Freund A.________ zwei Tage vor der Verhaftung oder vom Kontakt mit verunreinigten Banknoten stammen. Es sei davon auszugehen, dass durch einen Handschlag übertragene Spuren, sofern eine Übertragung auf diese Weise überhaupt möglich sei, nach zwei Tagen und nachdem die Hände eingestandenermassen gewaschen worden seien, nicht mehr vorhanden seien. Zudem erkläre die Übertragung durch den Handschlag mit A.________ nicht, wie die Spuren unter die Fingernägel beider Hände gelangen konnten.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass nicht überprüft worden sei, ob das unter seinen Nägeln gefundene Heroin mit demjenigen des Drogenpakets identisch sei. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Tatsache, dass auf den Händen des Beschwerdeführers Heroinspuren gefunden wurden, durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, als Indiz für einen direkten Kontakt mit Drogen werten. 
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren argumentierte der Beschwerdeführer, es sei durchaus möglich, dass das Heroin auf seinen Händen auch länger als während zwei Tagen nachweisbar gewesen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er sich aufgrund einer Hauterkrankung ständig an den Händen kratze und spezielle Cremes habe verwenden müssen. Die Vorinstanz geht auf diese Argumentation nicht näher ein. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sie damit jedoch nicht. In ihren Erwägungen geht sie davon aus, dass sich zwei Tage nach einem Handschlag, falls eine Übertragung auf diese Weise überhaupt möglich sei, keine Drogenspuren mehr auf den Händen nachweisen lassen und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Cremes verwendete oder nicht. 
Bezüglich der Übertragbarkeit von Heroinspuren durch den Kontakt mit verunreinigten Banknoten verweist die Vorinstanz zwar, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, auf eine Untersuchung aus dem Jahr 2001. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Zahlen betreffend die mit Drogen kontaminierten Banknoten nicht mehr zutreffend sein sollen, kann daraus ohnehin nicht geschlossen werden, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen willkürlich sind. Vielmehr erscheint die vorinstanzliche Annahme plausibel, wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass die beim Beschwerdeführer, der im Alltag nicht regelmässig mit grösseren Mengen Bargeld hantiere, vorgefundenen Heroinrückstände auf den Umgang mit kontaminiertem Bargeld zurückzuführen sei. 
 
2.5. Indem der Beschwerdeführer lediglich einzelne Glieder der Indizienkette in Zweifel zu ziehen versucht, vermag er die Beweiswürdigung als Ganzes nicht in Frage zu stellen. Nebst den bereits erwähnten, stützt sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung auf eine Vielzahl weiterer Beweismittel respektive Indizien.  
Zunächst würdigt sie die Aussagen der Beteiligten und gelangt zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und stünden im Widerspruch zu denjenigen der übrigen Beteiligten, insbesondere seiner Exfrau. Die Würdigung der Aussagen ergebe, dass der Beschwerdeführer ohne das Wissen seiner Exfrau über einen Schlüssel zu deren Wohnung verfügt habe, wo er sich nachweislich aufgehalten habe, wenn diese nicht zu Hause gewesen sei. Dazu verweist die Vorinstanz auf Feststellungen der Kantonspolizei. Weiter habe der Beschwerdeführer Ende Oktober/Anfang November 2013 seinen Freund A.________ bei seiner Exfrau untergebracht. Diese sei zu jener Zeit abwesend gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu A.________ seien erwiesenermassen unrichtig. Seine Behauptung etwa, er sei von der 5. bis zur 8. Klasse mit A.________ zur Schule gegangen, könne nicht der Wahrheit entsprechen. Einerseits kenne der Beschwerdeführer noch nicht einmal den Nachnamen seines angeblichen Freundes. Andererseits könne ein gemeinsamer Schulbesuch auch deshalb ausgeschlossen werden, weil zwischen den beiden ein Altersunterschied von elf Jahren liege. 
Weiter wurden verschiedene Mobiltelefone ausgewertet. Gemäss Vorinstanz deuteten die nach der Verhaftung eingegangenen SMS-Nachrichten darauf hin, dass der Beschwerdeführer an illegalen Tätigkeiten beteiligt gewesen sei. Es handle es sich nicht um Kommunikation in freundschaftlichem oder familiärem Rahmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die SMS-Schreiber dringend mit dem Beschwerdeführer betreffend die Betäubungsmittel in Kontakt treten wollten und dabei in ihren Nachrichten teilweise eine codierte Sprache verwendeten. Aus den Nachrichten ginge hervor, dass die Schreiber angenommen hätten, der Beschwerdeführer sei mitsamt Betäubungsmitteln untergetaucht. Am deutlichsten zeige sich der Bezug zu illegalen Aktivitäten in den Nachrichten der albanischen Rufnummer mit unbekanntem Halter. Der Beschwerdeführer sei darin zunächst aufgerufen worden, die Situation zu beruhigen. Als er sich nicht gemeldet habe, sei eine drohende SMS-Nachricht an seinen Sohn eingegangen. 
Für die Verwicklung des Beschwerdeführers in den Betäubungsmittelhandel sprächen zudem die Erkenntnisse des österreichischen Bundeskriminalamtes. Weiter liege eine Vorstrafe wegen Betäubungsmittelhandels des Amtsgerichts Ohringen in Deutschland aus dem Jahr 2012 vor. Schliesslich habe Interpol Belgrad den Schweizer Behörden gemeldet, dass der Beschwerdeführer vom Regionalgericht Sremska Mitrovica zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nachdem an einem Grenzposten in dem von ihm gelenkten Auto am 28. März 2005 6.6 kg Heroin gefunden worden seien. 
 
2.6. Das angefochtene Urteil ist auch in den soeben erwähnten Punkten nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist gesamtheitlich betrachtet ausgewogen und nachvollziehbar. Sie lässt weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erkennen. Schliesslich greift die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers auf und legt die wesentlichen Motive dar, auf die sie ihren Entscheid stützt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die ausgestandene Haft, geht in seiner Begründung allerdings von einem Freispruch aus. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär