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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_281/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. August 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1958 geborene A.________ meldete sich am 12. Februar 2015 mit Hinweis auf Polyarthrose und Rheuma zur Früherfassung und am 18. März 2015 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Bern klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; med. pract. B.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH) vom 13. Mai 2015 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 16. Juli 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. März 2016 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 3. März 2016 sowie die Verfügung vom 16. Juli 2015 seien aufzuheben und die Akten an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist ebenso eine letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage wie die konkrete Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
1.3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Aufgabe der Ärztin oder des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99), zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, wobei insbesondere in Frage steht, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die vorinstanzliche Beweiswürdigung bundesrechtskonform ist. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht setzte sich einlässlich mit den medizinischen Akten auseinander. Es begründete nachvollziehbar, weshalb hinsichtlich der Polyarthrose weitere Abklärungen nicht erforderlich seien und aus welchen Gründen insbesondere auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin med. pract. B.________ abzustellen sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Versicherte bringt nichts vor, was die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse (E. 1.1 hievor). Die Kritik beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung ihrer eigenen, vom kantonalen Gericht abweichenden Darstellung der gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2).  
 
3.2.2. Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, diagnostizierte eine Polyarthrose der Finger und ordnete eine medikamentöse Therapie mit dem Schmerzmittel Mefenacid an. Weitere Kontrollen bei ihm seien nicht vorgesehen (Bericht vom 1. Juni 2012). Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, übernahm in seiner Beurteilung vom 26. April 2015 die fachärztlich gestellte Diagnose des Rheumatologen. Er erachtete die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Tätigkeit ohne Heben von Lasten und in sitzender Arbeitsposition als voll arbeitsfähig. Die Einschätzung der RAD-Ärztin med. pract. B.________ vom 13. Mai 2015 erfolgte gestützt auf die Beurteilungen der Dres. med. D.________ und C.________. Unter Berücksichtigung, dass die Versicherte seit drei Jahren nicht mehr beim Rheumatologen in Behandlung gewesen sei und dieser bei guter medikamentöser Einstellung am 1. Juni 2012 keine Einschränkung attestiert habe, seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten schon seit Jahren ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar, wie dies auch der Hausarzt am 26. April 2015 bestätigt habe.  
 
3.2.3. Wenn das kantonale Gericht bei dieser Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148) zum Schluss kam, es lägen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die sich in einer angepassten Tätigkeit auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkten, verletzte sie damit weder den Untersuchungsgrundsatz noch die bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln (vgl. E. 1.2 hievor). Zu Recht hat die Vorinstanz auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versicherte seit 2012 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung stand und die damals durch Dr. med. C.________ initiierte medizinische Behandlung (Medikation) unverändert weitergeführt wurde, was in der Tat eine erhebliche Verschlechterung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz der Beurteilung der über keine medizinische Facharztausbildung verfügenden Therapeutin für Chinesische Medizin vom 20. Juni 2015 Beweiswert aberkannte (Urteil 8C_65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich neu aufgelegte Bericht des Dr. med. D.________ vom 10. April 2016 datiert nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 3. März 2016. Er hat als unzulässiges echtes Novum unbeachtlich zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Schliesslich ist nicht offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit in die Wege geleitet hat. Abgesehen davon, dass die Versicherte in der Vergangenheit sehr unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt hat (u.a. als Porzellanmalerin, Mitarbeiterin im Verkauf, als Alphirtin, Pflegehelferin und Küchenhilfe), sind an die Konkretisierung der möglichen Arbeitstätigkeiten und Verdienstmöglichkeiten keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. mit Hinweis auf Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. August 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber