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[AZA 7] 
I 390/99 Hm 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 4. September 2000 
 
in Sachen 
 
T.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1949 geborene T.________ war seit 1991 als Hausangestellte im Spital X.________ angestellt. Auf Grund einer Verletzung am rechten Kniegelenk arbeitete sie seit 1. Februar 1996 noch zu 50 % in diesem Betrieb und bezog eine halbe Invalidenrente der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich. Am 21. Januar 1996 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Berichte des Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH (vom 14. Februar 1996), Dr. med. M.________ (vom 12. Februar 1996), Dr. med. S.________, Augenarzt FMH (vom 31. Mai 1996), sowie zwei Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik Y.________ (vom 15. Februar und 15. Juli 1996) ein. Zudem erkundigte sie sich beim Arbeitgeber und liess berufliche Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Im Anschluss an das Vorbescheidverfahren erfolgte im Auftrag der IV-Stelle eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 29. April 1997). Daraufhin lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 1997 das Leistungsbegehren ab, da eine der Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar sei und somit keine rentenbegründende Erwerbseinbusse bestehe. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 1997 sowie der kantonale Entscheid seien aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen sowohl bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit wie auch betreffend der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse an die Verwaltung zurückzuweisen und danach der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVV) im Besonderen sowie über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades von Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen über den Beweiswert und die richterliche Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 351). 
 
2.- Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin an retropatellärer und medial betonter Gonarthrose rechts bei Status nach arthroskopischer Lavage und retropatellärem Shaving (16. April 1996, Klinik Y.________) sowie Synoviorthese leidet. Diese medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes wird denn auch nicht bestritten. Unbestritten und von den Ärzten übereinstimmend festgehalten ist zudem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihrem bisherigen Beruf als Putzfrau/Hausangestellte zu 50 % arbeitsunfähig ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit hinsichtlich anderer Tätigkeiten. 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die medizinische Aktenlage sorgfältig gewürdigt und die einzelnen sich zum Teil widersprechenden Arztberichte gegeneinander abgewogen. Sie hat ausführlich begründet und zu Recht erkannt, dass zur Beurteilung der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf die Berichte der Klinik Y.________ (vom 15. Februar und 15. Juli 1996) und das aktuelle Gutachten von Dr. med. L.________ vom 29. April 1997 abgestellt werden darf. Danach steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit bei kniebelastenden Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt ist, hingegen bei Tätigkeiten, welche die Knie nicht belasten, von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, wobei Verrichtungen, die ein echtes räumliches Sehen erfordern, nicht in Frage kommen. Zwar hat sich Dr. med. L.________ in seinem schlüssigen, in Kenntnis der IV-Akten erstellten Gutachten, welches entgegen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten genügt (BGE 122 V 160 Erw. 1c), hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit explizit nur zur Tätigkeit als Putzfrau geäussert und diese im Umfang von 50 % aus medizinischer Sicht als absolut zumutbar bezeichnet. Es lässt sich jedoch nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz auf dem Hintergrund der vorhandenen medizinischen Aktenlage insbesondere der Einschätzung der Klinik Y.________ - wo der letzte operative Eingriff vom 16. April 1996 stattgefunden hat - ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss gelangt ist, dass andere Verrichtungen, welche das Knie nicht belasten, uneingeschränkt zumutbar sind. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin können die Berichte der Dres. H.________ und B.________ nicht zu einem andern Ergebnis führen. Indem Dr. med. H.________ und Dr. med. B.________ (erster Bericht vom 14. Dezember 1995) die Arbeitsfähigkeit in jeder andern Tätigkeit, also auch in einer der Behinderung angepassten pauschal ausschlossen, erweisen sich ihre Einschätzungen, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, als widersprüchlich, haben doch beide Mediziner die Tätigkeit als Putzfrau, welche kaum als knieschonender als andere Arbeiten bezeichnet werden kann, als zu 50 % zumutbar bezeichnet. Zudem begründet Dr. B.________ seine Festlegung der Invalidität auf 50 % nicht näher und sieht im Bericht vom 24. Mai 1996 die Zuständigkeit für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bei der Klinik Y.________. Diese hat die Versicherte für behinderungsangepasste Werksarbeit sicher ab anfangs September als voll arbeitsfähig bezeichnet (Bericht vom 15. Juli 1996). Entgegen der Beschwerdeführerin sind überdies die Auswirkungen der Probleme im Rückenbereich wie auch die Einschränkung des Sehvermögens, welche gemäss Dr. med. S.________ bei langjähriger Einäugigkeit wie der vorliegenden, nur für Aufgaben, die ein echtes räumliches Sehvermögen voraussetzen, eine Rolle spielen, in die Beurteilung eingeflossen. Von einer ungenügenden medizinischen Entscheidgrundlage kann nicht die Rede sein. Das kantonale Gericht ist mithin zu Recht ohne zusätzliche Abklärungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit für nicht kniebelastende Tätigkeiten ausgegangen. 
 
b) Bei der Festlegung des Invaliditätsgrades hat die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von Fr. 40'176. -- (12 x Fr. 3'348. --) angenommen. Sie stützte sich dabei auf die Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 und ging vom Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohnes der Tabelle TA7, Ziffer 10 (Herstellen und bearbeiten von Produkten), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) aus, was sich mit der Einschätzung der Berufsberaterin deckt (Bericht vom 2. November 1996). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Hingegen hat das kantonale Gericht übersehen, dass der Tabellengruppe A der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, während die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 41.9 Stunden beträgt. Auf dieser Basis beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 42'084. -- (Fr. 3'507. -- x 12). In Gegenüberstellung mit dem korrekt ermittelten Valideneinkommen von Fr. 46'645. 30 resultiert ein Invaliditätsgrad von 9.8 %. Somit steht fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch auf eine Umschulung zu Recht verneint hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 4. September 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: