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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 35/06 
 
Urteil vom 4. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
F.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Franziska Abt Lindner, Aeschengraben 13, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 19. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1960 geborene portugiesische Staatsangehörige F.________ war seit 1987 als Eisenleger bei der Firma A.________ AG tätig, und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. Mai 1992 zog er sich bei einem Sturz auf einer Baustelle u.a. beidseitige Radiusfrakturen zu. Die SUVA gewährte Versicherungsleistungen und sprach F.________ mit Verfügung vom 24. Mai 1993 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % und mit Verfügung vom 2. Februar 1994 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. 
A.b Ab 3. Juli 2000 arbeitete F.________ wiederum als Eisenleger bei der B.________ AG. Anlässlich eines erneuten Sturzes am 4. Juli 2001 zog er sich diffuse Kontusionen und eine Jochbeinfraktur sowie eine dislozierte, instabile, distale Radiusschaftfraktur links zu. Auch für diesen Unfall erbrachte die SUVA Versicherungsleistungen. Vom 21. August bis 30. Oktober 2002 weilte der Versicherte zur stationären Handrehabilitation und beruflichen Abklärung/Umorientierung in der Rehaklinik X.________. Gestützt auf den Austrittsbericht vom 19. November 2002 schätzte Kreisarzt Dr. med. S.________ den Integritätsschaden auf insgesamt 10 %, wovon 5 % auf den zweiten Unfall zurückzuführen seien. Die erwerblichen Verhältnisse wurden nach der Metallentfernung vom 4. März 2003 ebenfalls auf Grund der in der Rehaklinik X.________ gewonnenen Erkenntnisse ermittelt. Demnach könnte F.________ für eine leichte Tätigkeit, bei welcher die linke Hand als Zudienhand eingesetzt werden kann, mit gelegentlichem beidhändigem Heben vom Boden bis 10 kg und ohne Arbeiten auf Leitern sowie unter Berücksichtigung einer zusätzlichen 5-Minuten Pause pro Stunde, noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 43'958.- erzielen, was verglichen mit dem mutmasslichen Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 31 % ergibt. Mit Verfügung vom 17. November 2003 wurde dem Versicherten eröffnet, dass er Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente ab 1. Mai 2003 und eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % habe. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Integritätsentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell seien ergänzende spezialärztliche Gutachten einzuholen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 9. Mai 2006 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, die gemäss SUVA-Akte bislang nicht mehr auffindbaren Röntgenbilder und die Computertomografie hätten beim Spital Z.________ zwischenzeitlich erhältlich gemacht werden können und reichte sie nach. In der Folge nahm die SUVA am 9. Juni und 3. August 2006 unter Verweis auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. V.________ (vom 30. Mai 2006 ergänzt am 25. Juli 2006) dazu Stellung. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und prüfen ist auf Grund des Hauptantrages in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde primär, ob der Sachverhalt zur Bestimmung des Invaliditätsgrades und des Integritätsschadens genügend abgeklärt ist. 
2. 
Im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 werden die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), einschliesslich der dazu zwar noch unter der Herrschaft der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG ergangenen, nach dem Inkrafttreten des ATSG indessen weiterhin massgeblichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen, BGE 114 V 313 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt mit Bezug auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 Erw. 1c) sowie hinsichtlich der anwendbaren Beweisgrundsätze (vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, sowohl die Unfallversicherung wie auch das kantonale Gericht hätten ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung missachtet, indem sie die vor beiden Instanzen geltend gemachten Schulterbeschwerden nicht medizinisch abgeklärt hätten. 
Die Erstbehandlung nach dem Unfall vom 4. Juli 2001 erfolgte am Spital Y.________. Dort stellte man ausschliesslich eine Radius- und eine Jochbeinfraktur fest. Nach der Radius-Operation vom 6. Juli 2001 wurden vom Patienten anlässlich der Kontrollen an der Chirurgischen Poliklinik vom 17. August und 28. September 2001 einzig Handgelenksbeschwerden bei Belastung angegeben. Schulterbeschwerden wurde keine beklagt. Mithin erweist sich die Sachverhaltsdarstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wo eine direkte Schulterverletzung durch den Unfall postuliert wird, als wenig wahrscheinlich. Erstmals werden Schulterbeschwerden am 9. November 2001 vermerkt, als der Beschwerdeführer von immobilisierenden Schmerzen bei Kraftanwendung im Faustschluss radialseitig in den 1. und 2. Strahl ausstrahlend, "teilweise elektrisierend bis in das Schultergelenk" berichtete. Auch in der Schmerzsprechstunde des Spitals Y.________ vom 13. Dezember 2001 wird über vom Handgelenk bis in die Schulter ausstrahlende Schmerzen geklagt, welche unter Behandlung aber wieder verschwanden (Berichte des Spitals Y.________ vom 16. Januar und 27. Februar 2002 sowie kreisärztliche Untersuchung vom 15. Juli 2002). Anlässlich der Besprechung auf der Kreisagentur vom 14. Februar 2002 wurden keine Schulterbeschwerden erwähnt. In der Rehaklinik X.________ gab der Beschwerdeführer an, die anfangs ständig vorhandenen Ausstrahlungen in Ellbogen und Schulter links seien unter Einnahme von Neurontin seit mehreren Monaten nicht mehr bzw. nur noch sehr selten vorhanden. Auch während der dortigen Berufserprobung vom 2. bis 30. Oktober 2002 klagte er nicht über Schulterbeschwerden. Zusammenfassend werden im Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 19. November 2002 zwar Schulterschmerzen beschrieben und als muskuläre Dysbalance bei zusätzlich deutlicher Haltungsinsuffizienz identifiziert. Die Ärzte äussern sich hingegen nicht dahingehend, dass diese auf den Unfall vom 4. Juli 2001 zurückzuführen seien. Für die Frage der Arbeitsunfähigkeit und die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist entscheidend, dass einzig die Handgelenksschmerzen als Behinderung und Fähigkeitsstörung erwähnt werden. Allfällige, zum Teil vorhandene, aber offenbar durch Medikamente gut kontrollierbare Schulterbeschwerden spielen bei der Bemessung der Erwerbsfähigkeit damit keine Rolle. Unter diesen Umständen besteht mit der Vorinstanz kein Anlass für weitere Abklärungen. 
4. 
Hinsichtlich der ärztlichen Schätzung des Integritätsschadens beanstandet der Beschwerdeführer, dass dem Kreisarzt nach dessen eigenen Angaben die während des Aufenthaltes in der Rehaklinik X.________ gemachten Röntgenaufnahmen des linken Handgelenks sowie eine CT-Aufnahme nicht zur Verfügung gestanden haben. Die Sache sei deshalb zur Vornahme eines neuen Röntgenbefundes und neuer Festsetzung des Integritätsschadens zurückzuweisen. 
4.1 Im vorliegenden Fall wurden die Röntgenbefunde im Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 19. November 2002 ausführlich beschrieben. Der Kreisarzt sah sich deshalb in der Lage, auf Grund dieser Beschreibung ohne neue Aufnahmen seine Beurteilung des Integritätsschadens abzugeben. Ob dies als Beurteilungsgrundlage tatsächlich genügt, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Nachdem zwischenzeitlich die vermissten Röntgenbilder und die CT-Aufnahme wieder aufgetaucht sind, besteht kein Grund für eine entsprechende Rückweisung. Vielmehr gilt es zu klären, ob die nunmehr vorhandenen Röntgenbilder Änderungen hinsichtlich der vom Kreisarzt ausschliesslich auf Grund der Beschreibung der Röntgenbefunde (vom 19. November 2002) abgegebenen Beurteilung des Integritätsschadens nach sich ziehen. Wie sich aus den Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. V.________ vom 30. Mai und 25. Juli 2006 ergibt, lässt sich die Integritätsschätzung auch in Kenntnis der Röntgenbilder bestätigen. So führt er aus, dass die Schätzung des Integritätsschadens den Schaden der Integrität in Bezug auf eine Arthrose des Unfalls vom 22. Mai 1992 unter Berücksichtigung der Verschlechterung durch den Unfall vom 4. Juli 2001 würdigt und ein Nervenneurom, welches mit dem Unfall vom 4. Juli 2001 möglicherweise in Zusammenhang stehe, ein nicht erheblicher Befund sei, da kein Ausfall eines Nervs vorliege. Es ist kein Grund ersichtlich, nicht auf diese Beurteilung abzustellen. Mithin besteht auch im Hinblick auf die Festsetzung der Integritätsentschädigung kein Anlass für weitere Abklärungen. 
4.2 Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 2 UVV hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig vorkommender Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1 [Urteil T. vom 12. Januar 2004, U 134/03]). Auf der Grundlage der Beschreibung der funktionellen Einbussen im Bericht der Rehaklinik X.________ vom 19. November 2002, wovon abzuweichen auf Grund der wiederaufgetauchten Röntgenbilder kein Anlass besteht (vgl. Erw. 4.1 hievor), ist die Bemessung der Integritätsentschädigung des Kreisarztes vom 18. Dezember 2002 mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die linke Hand ist nicht unbrauchbar, sondern eingeschränkt (als Zudienhand) verwendbar. Dies entspricht einer Einschränkung auf Grund einer mässigen Handgelenksarthrose, wofür gemäss SUVA-Tabelle 5.2 ein Wert von 5 % bis 10 % vorgesehen ist. Da bereits am 24. Mai 1993 eine Integritätsentschädigung für die Beeinträchtigung des linken Handgelenks ausgerichet wurde, ist die zusätzliche Verfügung einer solchen von 5 % insgesamt nicht zu beanstanden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere besteht für eine voraussehbare Verschlimmerung, welcher im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV bei der Integritätsbemessung Rechnung zu tragen wäre, wie geltend gemacht wird, beispielsweise eine schwere Handgelenksarthrose (Richtwert 10 % bis 25 %), auf Grund der medizinischen Akten kein Anhaltspunkt. Weder ist dem Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ noch dem aktuellen Bericht des Spitals Y.________ (vom 13. März 2003) betreffend die Osteosynthesematerialentfernung vom 4. März 2003 etwas Entsprechendes zu entnehmen. 
5. 
Nicht zu beanstanden ist schliesslich der im angefochtenen Entscheid bestätigte Invaliditätsgrad von 31 %. Der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, womit sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen (BGE 110 V 53). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokatin Franziska Abt Lindner, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 4. September 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: