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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 116/07 
 
Urteil vom 4. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die Hilflosenentschädigung der 1958 geborenen S.________ rückwirkend ab 1. Juni 2004 auf, nachdem sie ihr mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juni 2001 eine solche zugesprochen hatte. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 ab. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids. Eventuell sei die Sache zwecks "Neubeurteilung an die Vorinstanz mit Zeugenbefragung und Erstellung eines neutralen Gutachtens zurückzuweisen". Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 20. April 2007 abgewiesen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum (zwischen Verfügung vom 19. Juni 2001 und Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006) in anspruchsrelevanter Weise geändert haben. Dabei ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verbessert hat. Da die vorliegende Frage Tatsächliches beschlägt, ist deren vorinstanzliche Beantwortung - offensichtliche Unrichtigkeit ausgenommen - für das Bundesgericht verbindlich (E. 2). 
3.1 Die Hilflosenentschädigung leichten Grades war der Versicherten zugesprochen worden (Verfügung vom 19. Juni 2001), weil sie in den Bereichen Körperpflege (Kämmen und Duschen) und Fortbewegung (im Freien und Pflege der gesellschaftlichen Kontakte) erheblich auf Dritthilfe angewiesen war. In pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht von Frau Y.________, IV-Stelle des Kantons Aargau, vom 11. Mai 2005 - gelangte das kantonale Gericht mit nachvollziehbarer Begründung zur Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwar nicht verbessert habe, aber dennoch eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, sodass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) regelmässig und in erheblichem Ausmass auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. In Bezug auf die Körperpflege stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführerin sei es (anders als noch gemäss erstem Abklärungsbericht von Frau Z.________, IV-Stelle des Kantons Aargau, vom 27. November 2000) grundsätzlich ohne erhebliche Hilfe Dritter möglich, sich zu duschen und die (nunmehr kurz geschnittenen) Haare zu waschen und zu kämmen. Diese Sachverhaltsfeststellung ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, zumal namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Klinik X.________, vom 2. Februar 2007 nicht zu einem gegenteiligen Schluss Anlass gibt, weil sich der Arzt dabei lediglich auf die subjektiven (Schmerz-)Angaben der Versicherten stützt. Ebenso wenig ist die sachverhaltliche Feststellung des kantonalen Gerichts zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin auch im Bereich Fortbewegung nicht mehr hilflos sei: Denn während dem Abklärungsbericht von Frau Z.________ noch zu entnehmen war, "der Ehemann muss sie [die Versicherte] im Freien immer begleiten", so ist es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vom 5. Dezember 2004 möglich, sich zum Einkauf selbstständig in den Quartierladen zu begeben. Überdies ist die Versicherte gemäss Dr. med. E.________ in der Lage, alleine kurze Strecken im Auto zurückzulegen. Ein Vergleich zwischen den beiden Abklärungsberichten lässt somit auch in Bezug auf die Fortbewegung auf veränderte tatsächliche Verhältnisse schliessen. Ferner vermögen die pauschalen Einwände bezüglich des Abklärungsberichts von Frau Y.________ nicht, die vorinstanzliche Betrachtungsweise in Zweifel zu ziehen: So etwa, wenn die Versicherte festhält, es lasse sich "allein auf ein Frage-Antwortspiel sowie basierend auf persönlichen Eindrücken [...] ein derart komplexes gesundheitliches Problem kaum richtig einschätzen und erfassen". 
3.2 Unter diesen Umständen sind von Weiterungen keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass dem diesbezüglichen (Eventual-)Antrag nicht stattgegeben werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen). 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. September 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.