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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_164/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1952, war zuletzt vom 8. Januar 1996 bis 1. Mai 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 11. Juni 2004) als Kundengipser bei der S.________ AG angestellt. Am 18. Oktober 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Herzbeschwerden (dilative Kardiomyopathie) und Reizhusten, bestehend seit Juni 2004, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 wies sie das Leistungsbegehren ab.  
Am 10. Juni 2006 erlitt A.________ einen Unfall, bei dem er sich nebst Kontusionen an Schulter, Handgelenk und Hüfte rechts eine dislozierte Radiusköpfchenfraktur sowie eine Scaphoidfraktur rechts zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen und verfügte am 17. Oktober 2008 die Zusprechung einer Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 %. Eine hiegegen von A.________ erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab. 
 
A.b. Am 15. April 2010 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprechung einer Rente. Die IV-Stelle zog die Akten der SUVA bei und holte einen Bericht des Dr. med. U.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Juli 2010, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren ein. Ebenfalls ersuchte sie das Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, um einen Bericht vom 26. Juli 2010 sowie Ergänzungen vom 18. Oktober 2010, die Kardiologen am Spital Y.________ um eine (undatierte, bei ihr am 28. Juni 2010 eingegangene) Beurteilung und die Mediziner der Augenklinik am Spital X.________ um Einschätzungen vom 6. Juli 2010. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; med. pract. Z.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH) vom 15. Dezember 2010 stellte sie mit Vorbescheid vom 13. Januar 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. A.________ liess hiegegen insbesondere einwenden, es sei zwischenzeitlich eine manifeste mediale Gonarthrose mit hochgradiger Meniskusschädigung diagnostiziert worden, welche bei der bisherigen Arbeitsfähigkeitseinschätzung unberücksichtigt geblieben sei. Nach Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, vom 15. Juni 2011, verfügte die IV-Stelle am 8. August 2011, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________, mit welcher er einen Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. August 2011 (betreffend Behandlungen zwischen 15. und 27. Juni 2011) ins Recht legen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2012 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist ebenso eine letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage wie die konkrete Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 1). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
2.1. Das kantonale Gericht erwog, RAD-Arzt Dr. med. C.________ habe dem im Dezember 2010 erhobenen neuen Befund am rechten Knie Rechnung getragen, indem er zusätzlich zu den vorbestehenden Limitierungen (keine Ausübung kniebelastender Tätigkeiten, insbesondere keine Arbeiten in der Hocke und kein Treppensteigen) auch das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten als ungünstig eingestuft habe. Diese Beurteilung sei angesichts der geklagten Beschwerden nachvollziehbar, weitere Abklärungen seien nicht geboten. Hinsichtlich der Rückenproblematik könnten dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 30. August 2011 keine klaren Anhaltspunkte für eine funktionelle Verschlechterung entnommen werden, auch diesbezüglich hätten sich bezogen auf den Verfügungszeitpunkt zusätzliche Abklärungen nicht aufgedrängt. Seit Erlass der ablehnenden Verfügung vom 12. Januar 2006 habe sich die gesundheitliche Situation des Versicherten insofern verändert, als ihm nunmehr auch keine mittelschweren, sondern ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar seien, unter Vermeidung von vorgeneigtem Sitzen, Überkopfarbeiten und Kniebelastungen, namentlich Arbeiten in der Hocke, Treppensteigen sowie Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten. Diesen Anforderungen entsprechende Arbeiten seien vollumfänglich zumutbar. Im anschliessenden Einkommensvergleich ermittelte die Vorinstanz einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen, weil sie die ausgewiesene Zunahme der Knie- und Rückenbeschwerden nicht ergänzend medizinisch habe untersuchen lassen, sondern sich darauf beschränkte, die bestehenden Unterlagen dem RAD (zur Aktenbeurteilung) vorzulegen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht setzte sich einlässlich mit den medizinischen Akten auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb es weder mit Bezug auf die Kniebeschwerden noch hinsichtlich der Rückenproblematik weitere Abklärungen für erforderlich hielt und aus welchen Gründen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte abzustellen sei. Diese Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz zum Schluss führte, in einer angepassten, den zusätzlichen Einschränkungen gemäss RAD-Arzt Dr. med. C.________ Rechnung tragenden Tätigkeit sei der Versicherte im massgeblichen Zeitraum arbeitsfähig gewesen, hält im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsordnung (E. 1 hievor) vollumfänglich stand.  
 
3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die gerügte Verletzung der Abklärungspflicht, vermögen nicht durchzudringen.  
 
3.2.1. Zunächst ist das Absehen von eigenen Untersuchungen nicht an sich Grund, einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Geht es, wie hier, im Wesentlichen um einen feststehenden medizinischen Sachverhalt (was nicht gleich bedeutend sein muss mit einem unveränderten Gesundheitszustand), bei dem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, ist eine Aktenbeurteilung grundsätzlich ausreichend (Urteil 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis). Unbestritten sind seit der leistungsablehnenden Verfügung vom Januar 2006 weitere gesundheitliche Einschränkungen hinzugekommen. Während die Ärzte am Universitätsspital noch von einer beginnenden Gonarthrose (beidseits, rechtsbetont; radiologisch festgestellt im September 2009; Bericht vom 27. Mai 2010) ausgingen, zeigte ein MRI am 27. Dezember 2010 eine manifeste mediale Gonarthrose am rechten Knie. Diesen - ausführlich beschriebenen - Befund stellten die RAD-Ärzte in keiner Weise in Frage. Abgesehen davon, dass für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht die genaue Diagnose, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f.), trug Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung vom 15. Juni 2011 dem neuen Befund am rechten Knie Rechnung, indem er das Zumutbarkeitsprofil weiter einschränkte.  
 
3.2.2. Was die Rückenproblematik betrifft, gab Dr. med. M.________ am 30. August 2011 an, den Versicherten im Juni 2011 wegen Kreuz- und Beinschmerzen rechts (die er auf eine Diskushernie im Segment L4/5 zurückführte) behandelt zu haben. Entsprechende Beschwerden sind indes bereits früher in den Akten dokumentiert (z.B. Bericht der Rheumapoliklinik am Spital X.________ vom 26. Juli 2010). Zudem kann den Ausführungen des Dr. med. M.________ nicht entnommen werden, die diesbezügliche Situation habe sich nachhaltig verschlimmert (Infiltrationen wurden ärztlicherseits bereits im Jahre 2009 vorgeschlagen, aber vom Versicherten abgelehnt; Bericht der Rheumapoliklinik am Spital X.________ vom 27. Mai 2010). Des weiteren berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass Dr. med. M.________ eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich nur für den Behandlungszeitraum im Juni 2011 attestiert hatte. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, enthalten die Akten keine Hinweise, der Versicherte habe die von Dr. med. M.________ angeregte neurochirurgische Zweitmeinung eingeholt oder sich (bis zum Verfügungserlass) in weitere Behandlung eines Wirbelsäulenspezialisten begeben. Dies spricht ebenfalls nicht für eine abklärungsbedürftig gewesene, dauerhafte und erhebliche Verschlimmerung der Rückenbeschwerden.  
 
3.2.3. Es ist somit weder ersichtlich noch wird in der Beschwerde stichhaltig begründet, weshalb sich die RAD-Ärzte nicht mit einer Aktenbeurteilung hätten begnügen dürfen. Eine persönliche Untersuchung war umso weniger geboten, als nicht eine psychiatrische Beurteilung im Raum stand, welche in der Tat nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll (hiezu z.B. Urteil 6P_91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.1.2), sondern ein ausführlich dokumentierter MRI-Befund sowie bereits längere Zeit bestehende Rücken- und Beinschmerzen. Damit hat es beim vorinstanzlichen, auf zulässiger antizipierter Beweiswürdigung beruhenden Schluss sein Bewenden, dass dem Versicherten angepasste Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einschränkungen gemäss Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 15. Juli 2011, weiterhin vollumfänglich zumutbar sind.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat anhand eines Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % ermittelt. Der Beschwerdeführer erhob hiegegen keine Einwände.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle