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[AZA 7] 
H 376/99 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 4. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Macchi, Obere Bahnhofstrasse 49, Wil/SG, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Mit Verfügung vom 8. September 1998 setzte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen u.a. die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von H.________ für die Jahre 1992 und 1993 mit je Fr. 22'843. 80 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) fest. Eine entsprechende Verzugszinsverfügung erliess sie am 28. September 1998. Diesen Beitragsverfügungen liegt sowohl der Erlös aus dem Verkauf einer im Gesamteigentum der Eheleute E.________ und H.________ gestandenen Liegenschaft in G.________ als auch das übrige Einkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit (Beteiligung an Baukonsortien) zu Grunde. 
 
B.- Hiegegen liess H.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde führen, wobei er geltend machte, die Liegenschaft in G.________ sei als Privatvermögen zu qualifizieren. Das kantonale Gericht stellte fest, die Ausgleichskasse habe zu Recht den Gewinn von H.________ aus dem Verkauf der Liegenschaft als beitragspflichtiges Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit qualifiziert. Da die Ehefrau von H.________ in der Unternehmung und insbesondere in den Baukonsortien mitgearbeitet habe, bestehe die Möglichkeit, dass ein Teil des dem Ehemann zugerechneten Einkommens von ihr erzielt worden sei . Die Liegenschaft in G.________ sei im Gesamteigentum der Eheleute H.________ gestanden. Daraus folge, dass ein Teil des Verkaufsgewinns von der Ehefrau erzielt worden sei. Das Gericht hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Abklärung des Anteils von H.________ am gemeldeten Einkommen 1989/90 sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 19. August 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, der Entscheid vom 19. August 1999 sei aufzuheben und die Verfügungen vom 8. und 28. September 1998 seien zu bestätigen. 
H.________ lässt beantragen, es seien der Entscheid vom 19. August 1999, die Beitragsverfügung vom 8. September 1998 sowie (sinngemäss) die Verzugszinsverfügung vom 28. September 1998 aufzuheben. Er lässt geltend machen, die Liegenschaft in G.________ sei nicht Geschäfts-, sondern Privatvermögen gewesen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat auf Grund einer Beurteilung der Gesamtheit der Verhältnisse den Verkauf der Liegenschaft in G.________ zu Recht als gewerbsmässige Erwerbstätigkeit gewertet und den daraus erzielten Gewinn als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen qualifiziert. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
 
2.- a) Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Ausgleichskasse die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge aus dem Gewinn der im Gesamteigentum der Eheleute H.________ gestandenen Liegenschaft in G.________ allein gegenüber H.________ festsetzen durfte. Dabei ist zu beachten, dass die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen haben, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
Betreiben Ehegatten ein gemeinsames Gewerbe, sind sie beitragsrechtlich je als Selbstständigerwerbende zu erfassen (AHI 1993 S. 13 Erw. 4b und c; BGE 111 Ib 45 Erw. 5b und c mit Hinweisen). 
 
b) Unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners in dessen Unternehmen und insbesondere in den Baukonsortien mitgearbeitet hat. Sodann steht fest, dass die fragliche Liegenschaft in G.________ im Gesamteigentum der Eheleute H.________ stand. 
Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht, dass nicht nur der Beschwerdegegner, sondern auch seine Ehefrau beitragspflichtig sind. Zu Recht hat sie die Sache daher an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese den Anteil des Einzelnen am Gesamteigentum wertmässig feststelle und anschliessend neu verfüge. Hieran vermögen die eherechtlichen Ausführungen der Ausgleichskasse nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1500. - werden der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 4. Oktober 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: