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[AZA 0] 
I 543/00 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 4. Oktober 2001 
 
in Sachen 
P.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
Mit Verfügung vom 17. April 2000 trat die IV-Stelle des Kantons Solothurn auf das am 10. März 2000 von der 1962 geborenen P.________ gestellte Rentenbegehren mangels Glaubhaftmachung neuer Tatsachen seit der den Rentenanspruch bereits erstmals verneinenden Verfügung vom 30. August 1999 nicht ein. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 17. April 2000 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Begehren um Zusprechung einer Rente nach vorangegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2, 263 Erw. 3) erwogen, eine Änderung des Grades der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise sei nicht glaubhaft gemacht worden. Dem ist beizupflichten. Die mit der Neuanmeldung vom 10. März 2000 erhobene Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Verfügung vom 30. August 1999 wesentlich verschlechtert, wird, wie von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, durch den von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegten Bericht von Frau Dr. G.________ (vom 1. April 2000) widerlegt. 
Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Für das Vorliegen psychischer Beschwerden fehlt es gänzlich an Anhaltspunkten. 
Allein deren Behauptung gebietet keine zusätzliche Abklärungen in diese Richtung. Sodann hat bereits die Vorinstanz, worauf verwiesen sei, dargelegt, weshalb die Frage nach beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.