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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.202/2004 /sta 
 
Urteil vom 4. Oktober 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Lupfig, 5242 Lupfig, 
Baudepartement des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 26, 29 Abs. 2 und Art. 49 BV; Erschliessungsplan "Industriestrasse" Lupfig, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 27. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Industriestrasse erschliesst die Industriezone der Gemeinde Lupfig. Die Strasse ist 6 m breit. Der Gehweg auf ihrer Ostseite ist durch einen Doppelbundstein von der Fahrbahn getrennt und weist eine Breite von 2 m auf. Wegen der sich abzeichnenden weiteren Bautätigkeit beschloss der Gemeinderat, zum Schutz der Fussgänger auch auf der Westseite der Strasse einen Gehweg zu erstellen. Er erteilte deshalb den Auftrag für die Revision des Erschliessungsplanes vom 16. Oktober 1968. Der Gemeinderat verfolgte insbesondere folgende Ziele: Optimale Sicherheit durch beidseitige Gehwege entlang der Strasse; Gestaltung des Strassenraumes durch ein Bepflanzungskonzept. In Ergänzung zum bestehenden Gehweg auf der Ostseite sieht der revidierte Erschliessungsplan einen ebenfalls 2 m breiten Gehweg auf der gesamten Westseite der Strasse mit einer Länge von ca. 540 m vor. Zur Gestaltung und optischen Aufwertung des Strassenraumes ist im Bereich des westlichen Gehwegs eine Allee mit hochstämmigen Laubbäumen geplant. Der Standort der Bäume liegt auf der Gehweggrenze, d.h. der einzelne Baum befindet sich zur Hälfte im Bereich des Gehwegs, wodurch sich dort dessen Breite von 2 m auf ca. 1,5 m verringert, und zur Hälfte im angrenzenden Grundeigentum. Die Abstände zwischen den einzelnen Bäumen sind flexibel und betragen ca. 15 bis 20 m. Die genauen Abstände werden später im Bauprojekt festgelegt. Dabei wird den bestehenden und neu geplanten Zufahrten zu den Grundstücken Rechnung getragen. 
 
Vom 3. September bis zum 2. Oktober 2001 legte der Gemeinderat den revidierten Erschliessungsplan öffentlich auf. Dagegen erhob unter anderem die X.________ SA Einsprache. Die X.________ SA ist Eigentümerin von vier an die Westseite der Industriestrasse angrenzenden Parzellen. Sie machte geltend, die Baumallee sei gesetzwidrig. 
 
Mit Beschluss vom 4. März 2002 wies der Gemeinderat die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und genehmigte den Erschliessungsplan. 
 
Die von der X.________ SA dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 21. Mai 2003 ab. Gleichentags genehmigte er den Erschliessungsplan. 
Dagegen reichte die X.________ SA Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies die Beschwerde am 27. Januar 2004 ab. 
B. 
Die X.________ SA führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. 
C. 
Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Baudepartement des Kantons Aargau hat im Namen des Regierungsrates Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen das angefochtene Urteil steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Der Instanzenzug ist ausgeschöpft. Die Beschwerde ist unter diesem Gesichtswinkel zulässig (Art. 86 OG). 
 
Das angefochtene Urteil stützt sich auf kantonales Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG scheidet deshalb aus. Ein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist auch insoweit zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Parzellen, auf welche nach dem Erschliessungsplan die Bäume zur Hälfte gepflanzt werden sollen. Dies stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und ist nach Art. 88 OG zur Beschwerde befugt (vgl. BGE 121 I 267 E. 2 S. 268 f.; 105 Ia 223 E. 1, mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 236). 
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung der Rügen (Art. 90 Abs.1 lit. b OG) - einzutreten. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verletze die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und § 21 KV/AG. Für die Pflanzung der Bäume auf der Grenze fehle eine gesetzliche Grundlage. Überdies bestehe dafür kein überwiegendes öffentliches Interesse. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie sei ausserdem unverhältnismässig. 
2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Der Schutzbereich von § 21 KV/AG geht jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht über den von Art. 26 BV hinaus. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 21 KV/AG beruft, kommt dem keine selbständige Bedeutung zu. 
2.3 Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem muss er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). 
 
Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGE 126 I 112 E. 3c S. 116; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; 118 Ia 384 E. 4a S. 387; Urteil 1P.23/2001 vom 5. September 2001, publ. in: Pra. 91/2002 S. 91 ff., E. 3b). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonales Rechts frei (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f.; 121 I 117 E. 3a/bb S. 120 f. mit Hinweisen). Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn (vgl. BGE 109 Ia 188 E. 2 S. 190; 108 Ia 33 E. 3a S. 35; Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV N. 12; Klaus A. Vallender, ebenda, Art. 26 BV N. 39). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 119 Ia 88 E. 5c/bb S. 96, 141 E. 3b/dd S. 146 f.). 
 
Ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt in der Regel vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn durch Verbote oder Gebote der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des Grundstücks verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 124 II 538 E. 2a S. 540; 115 Ia 363 E. 2a S. 365). 
 
Nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit müssen staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 219 E. 2c S. 222; 124 I 40 E. 3e S. 44 f., mit Hinweisen). 
 
Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 129 I 337 E. 4.1 S. 344; 126 I 219 E. 2c S. 222; 119 Ia 362 E. 3a S. 366). 
2.4 Die Parzellen der Beschwerdeführerin weisen nach den der Beschwerde beigelegten Auszügen aus dem Grundbuch Flächen auf von 16'334, 5'239, 3'583 und 2'268 m². Da sich die Breite des Gehweges beim einzelnen Baum von 2 m auf ca. 1,5 m verringert, ist davon auszugehen, dass der auf der Grenze gepflanzte Stamm des Baumes jeweils etwa einen halben Meter der Parzellen der Beschwerdeführerin beansprucht. Die Bäume sollen in einem Abstand von 15 bis 20 Meter gepflanzt werden. Bei der Festsetzung des genauen Standortes werden die bestehenden und neu zu errichtenden Zufahrten berücksichtigt; zudem wird dabei den Wünschen der Grundeigentümer soweit möglich Rechnung getragen. Zum Unterhalt der Bäume verpflichtet ist sodann die Gemeinde. Dies hat sie im Beschluss vom 4. März 2002 ausdrücklich anerkannt. Die Baumallee wird der Beschwerdeführerin also keinen Aufwand verursachen. Die durch die Bäume bewirkte Beeinträchtigung der Nutzung der Parzellen ist äusserst gering, da die Bäume vor der Baulinie stehen sollen, d.h. auf einem Teil der Parzellen, der ohnehin nicht bebaubar ist. 
 
In Anbetracht dessen kann der durch die Bäume verursachte Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht als schwer bezeichnet werden. 
 
Für den Eingriff genügt daher die Grundlage in einer Verordnung. Das Bundesgericht prüft zudem, wie dargelegt, die Auslegung des kantonalen Rechts lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür. 
 
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
2.5 Gemäss § 17 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) bezweckt der Erschliessungsplan, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen und Bahngleisen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden (Abs. 1). Erschliessungspläne können Bau-, Strassen-, Niveau- und Leitungslinien sowie Sichtzonen enthalten (Abs. 2). Der Regierungsrat umschreibt durch Verordnung die Bestandteile des Erschliessungsplanes näher (Abs. 4). Gemäss § 1 der vom Regierungsrat beschlossenen Allgemeinen Verordnung vom 23. Februar 1994 zum Baugesetz (ABauV) können Erschliessungspläne mit der Erschliessung zusammenhängende Anordnungen enthalten, insbesondere unter anderem über die Erstellung von Fusswegverbindungen sowie die Gestaltung und Bepflanzung des Strassenraumes. 
 
Bei der geplanten Baumallee geht es um die Gestaltung und Bepflanzung des Strassenraumes. Dass die Bäume auf der Grenze stehen sollen, ändert daran nichts. Wenn es § 1 ABauV ausdrücklich erlaubt, im Erschliessungsplan insoweit Anordnungen zu treffen, so ist es - jedenfalls im Ergebnis - nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht eine gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Allee und damit den Eingriff in die Eigentumsgarantie bejaht hat. Willkür liegt nicht vor. 
 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet. 
2.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe in § 1 ABauV die Delegationsgrundsätze verletzt. 
 
Nach seinem Randtitel stützt sich § 1 ABauV auf § 17 BauG. Gemäss § 17 Abs. 4 BauG umschreibt der Regierungsrat durch Verordnung die Bestandteile des Erschliessungsplanes näher. Es ist nicht ersichtlich, weshalb damit - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - nur die formellen Bestandteile des Erschliessungsplanes gemeint sein könnten. Hätte der Gesetzgeber eine solche Einschränkung vornehmen wollen, hätte er das in § 17 Abs. 4 BauG gesagt. Da er das nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass dem Regierungsrat auch die Befugnis zukommt, die materiellen Bestandteile des Erschliessungsplanes näher zu regeln. Mehr hat er in § 1 ABauV nicht getan. Eine Verletzung der Delegationsgrundsätze ist daher zu verneinen. 
2.7 Die Verbesserung des Erscheinungsbildes einer Ortschaft und insbesondere der Ästhetik einzelner Strassen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 128 I 3 E. 3e/bb S. 14). Diesem Ziel dient die geplante Baumallee. Das öffentliche Interesse dafür ist deshalb zu bejahen. 
 
Bei der Frage, ob die Baumallee nicht ebenso gut ohne Eingriff in die Eigentumsgarantie verwirklicht werden kann, geht es nicht um das öffentliche Interesse, sondern die Verhältnismässigkeit. 
2.8 
2.8.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Bäume könnten vollumfänglich auf den Gehweg gestellt werden. Damit würden ihre Parzellen nicht beansprucht. 
 
Zwar ist einzuräumen, dass auf dem Gehweg genügend Platz für die vollständige Errichtung der Bäume darauf vorhanden wäre. Dies schränkte jedoch die Begehbarkeit des Weges erheblich ein. Da sich bei Errichtung der Bäume auf der Grenze die Breite des Gehwegs jeweils auf ca. 1,5 m verringert, ist davon auszugehen, dass bei einer vollumfänglichen Errichtung der Bäume auf dem Gehweg sich dessen Breite jeweils auf ca. 1 m verringerte. Damit könnten Fussgänger nicht mehr bequem kreuzen oder nebeneinander gehen. Dies gilt erst recht, wenn sie Gegenstände wie Taschen, Kinderwagen usw. mit sich führten. Die Fussgänger könnten somit, um genügend Platz zu haben, auf die Strasse treten. Dies wäre der Verkehrssicherheit abträglich, die mit dem Erschliessungsplan erhöht werden soll. Die Errichtung der Bäume vollumfänglich auf dem Gehweg stellt somit keine schonendere Lösung dar, mit der die angestrebten Ziele - optimale Sicherheit für Fussgänger und Gestaltung des Strassenraumes durch ein Bepflanzungskonzept - ebenso erreicht werden können. 
2.8.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, für den Gehweg werde Land von ihren Parzellen enteignet. Wenn die Gemeinde die Bäume am vorgesehenen Standort pflanzen wolle, hätte sie nur einen zusätzlichen Streifen Land enteignen müssen, damit die Bäume vollständig auf öffentlichem Grund zu stehen kämen. Davon habe die Gemeinde offenbar aus finanziellen Gründen abgesehen. 
Werden die Bäume auf die Grenze gestellt, so wird damit das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, in geringem Masse eingeschränkt. Würde für die Bäume ein zusätzlicher Streifen Land enteignet, läge darin ein schwererer Eingriff in die Eigentumsgarantie. Zudem würde damit die Weg- und Strassenlinie - was die Beschwerdeführerin offenbar übersieht - weiter in Richtung Westen verschoben. Damit würde auch die Baulinie, die einen Abstand von 4 m zur Weg- und Strassenlinie sichert (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG), weiter zurückversetzt. Dies liegt nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Die zusätzliche Enteignung eines Landstreifens stellt somit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine schonendere Lösung dar. 
2.8.3 Da das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Orts- und Strassenbildes ins Gewicht fällt und der Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht schwer wiegt, ist er der Beschwerdeführerin auch zumutbar. 
 
Wie sich den Akten entnehmen lässt, wendet diese sich offenbar in erster Linie deshalb gegen die geplante Allee, weil sie davon ausgeht, trotzt der anders lautenden Zusicherung der Gemeinde letztlich selber für den Unterhalt der Bäume sorgen zu müssen. Diese Annahme ist unbegründet. Nach dem Baugesetz (§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 und § 81 Abs. 1) obliegt der Unterhalt der Bäume der Gemeinde. Dies hat sie, wie dargelegt, ausdrücklich anerkannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur ungenügend nachkommen wird. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, könnte sie die Beschwerdeführerin nötigenfalls auf dem Rechtsweg zur Erfüllung ihrer Pflicht anhalten. 
2.8.4 Der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nach dem Gesagten verhältnismässig. 
2.8.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Verhältnismässigkeit eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV rügt, ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
2.9 Sind demnach eine gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit zu bejahen, hält die Einschränkung der Eigentumsgarantie vor der Verfassung stand. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Entscheid ungenügend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
3.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). 
3.3 Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es die Errichtung der Bäume auf der Grenze im Lichte des kantonalen Baugesetzes und der dazugehörigen Verordnung als zulässig erachtet. Die Beschwerdeführerin war, wie die Beschwerde zeigt, in der Lage, das Urteil des Verwaltungsgerichtes sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. 
 
Die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Pflanzung der Bäume auf der Grenze sei gesetzwidrig (vgl. ebenso ihr Schreiben vom 14. August 2003 betreffend Kostenvorschuss, Akten des Verwaltungsgerichtes act. 5). Auf die Eigentumsgarantie hatte sie sich nicht berufen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht auf die Prüfung beschränkt hat, ob die geplante Allee nach kantonalem Baurecht gesetzmässig sei. 
4. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem das Verwaltungsgericht die Pflanzung der Bäume auf der Grenze als zulässig beurteilt habe, habe es das kantonale Recht willkürlich angewandt. 
Der Einwand ist unbegründet. Es kann auf das oben (E. 2.5) Gesagte verwiesen werden. 
5. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen Art. 49 BV
 
Gemäss Art. 49 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor (Abs. 1). Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone (Abs. 2). 
 
Die Beschwerdeführerin bringt insoweit dasselbe vor wie zur Eigentumsgarantie. Sie macht geltend, die Pflanzung der Bäume auf der Grenze sei mit dieser Garantie unvereinbar und damit bundesrechtswidrig. Da dies nach dem Gesagten nicht zutrifft, geht die Rüge von vornherein fehl. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von § 22 KV/AG
 
Nach § 22 KV/AG haben die Betroffenen in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Behandlung (Abs. 1) Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt werden (Abs. 2 Satz 1). 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Die Behörden hätten sich mit ihren Vorbringen nicht genügend auseinander gesetzt. Die Einwände von Laien seien gleich genau zu prüfen wie jene von anwaltlich Vertretenen. Es sei ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie hätten Anspruch auf eine Begründung, die sie nachvollziehen könnten. Lese man den Entscheid des Regierungsrates, überrasche es, wie salopp dieser sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe. Diese habe sich eindeutig gegen die Bäume auf ihren Parzellen gewehrt. Wenn ein Laie falsche Bestimmungen zitiere, entbinde das die Behörde nicht, die Sache korrekt zu prüfen. 
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang erneut eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, kann auf das oben (E. 3) Gesagte verwiesen werden. 
 
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates diesem zugestellt. Dieser hat sie darauf unverzüglich an den zuständigen Regierungsrat überwiesen. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde gegen die geplante Baumallee einzig vor, der Grenzabstand werde nicht eingehalten. Dazu hat sich der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 21. Mai 2003 (E. 4b) - wenn auch knapp - geäussert. In ihrer als "Einsprache" bezeichneten Beschwerde an das Verwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Errichtung der Bäume auf der Grenze sei gesetzwidrig. Damit hat sich das Verwaltungsgericht, wie gesagt, auseinander gesetzt. Die kantonalen Behörden haben die Beschwerdeführerin nicht unfair behandelt oder sie als Laie benachteiligt. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht zu den knappen Ausführungen in der "Einsprache" nicht mit ebenso kurzen Erwägungen geantwortet. Wollte man annehmen, der Regierungsrat sei seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, wäre dieser Mangel mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes geheilt worden (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 124 II 132 E. 2d S. 138 f., mit Hinweisen). 
 
Eine Verletzung von § 22 KV/AG ist deshalb zu verneinen. 
7. 
Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Vorakten, einen Augenschein und eine Parteibefragung. 
 
Das Verwaltungsgericht hat dem Bundesgericht die Akten zugestellt. Dem entsprechenden Antrag ist damit Genüge getan. 
 
Ein Augenschein ist nicht erforderlich, da sich den Akten die für den Entscheid wesentlichen Sachverhaltselemente entnehmen lassen. 
 
Deshalb und weil die Parteien bereits Gelegenheit hatten, sich zu den im bundesgerichtlichen Verfahren stellenden Rechtsfragen zu äussern, erübrigt sich auch eine Parteibefragung. 
8. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Die Gemeinde hat keine Vernehmlassung eingereicht. Sie hatte im bundesgerichtlichen Verfahren somit keinen Aufwand. Es steht ihr deshalb keine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines und einer Parteibefragung wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Lupfig sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Oktober 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: