Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 332/04 
 
Urteil vom 4. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 24. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, geboren 1948, arbeitete als Küchenangestellter im Spital B.________, als er bei der Arbeit ein erstes Mal am 8. Juni 1993 und ein zweites Mal am 27. Februar 1998 ausrutschte und sich am linken Knie verletzte. Seit dem zweiten Unfall ist er nicht mehr erwerbstätig. Ab 1. März 1999 richtete die Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente aus. 
 
Gestützt auf ein vom Unfallversicherer angeordnetes Gutachten des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. Juni 2002 leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft eine Revision ein. Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. Z.________, Innere Medizin FMH, vom 12. August 2002 sowie des Dr. med. F.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 5. Januar 2003 ein und liess den Versicherten durch Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 22. Juni 2003). Am 3. Juli 2003 verfügte sie die Aufhebung der bis dahin ausgerichteten Rente mit der Begründung, dass dem Versicherten die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit vollumfänglich zumutbar wäre, und bestätigte ihre Auffassung mit Einspracheentscheid vom 22. September 2003. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. März 2004 ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; vgl. zu den genannten Bestimmungen des ATSG das noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen, AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen keine Anwendung finden, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 22. September 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Gutachten des Dr. med. S.________ gestützt. Dieser sei zum einen als Beauftragter des Unfallversicherers nicht unabhängig. Zum andern attestiere er entgegen allen andern ärztlichen Berichten eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, obwohl keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. 
2.2 Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich dargelegt und ist zum Schluss gekommen, dass die Verwaltung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten des Dr. med. S.________ abgestellt habe. Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 
2.2.1 So ist die Herkunft des Beweismittels für seinen Beweiswert nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Arztbericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sowie nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Insbesondere ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Solche Anhaltspunkte bestehen nicht, und der Beschwerdeführer substantiiert den Vorwurf der mangelnden Unabhängigkeit nicht. Aber auch sonst wird nichts geltend gemacht, was die Richtigkeit der Einschätzung des Gutachters in Zweifel zu ziehen vermöchte. Dem Haupteinwand, es sei bei gleicher Diagnosestellung aller Ärzte keine rentenwirksame Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, ist entgegenzuhalten, dass der Hausarzt Dr. med. Z.________ vor der ursprünglichen Rentenverfügung angab, dem Versicherten sei auf Grund der eingeschränkten Gehfähigkeit sowie der Beschwerden eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, und er keine leidensangepasste Tätigkeit nennen konnte (Bericht vom 16. März 1999). Gemäss Stellungnahme vom 12. August 2002 hingegen bestanden Schmerzen nur noch beim Gehen und zum Teil beim Liegen oder beim Drehen im Bett. Auch gegenüber dem Psychiater Dr. med. G.________ äusserte sich der Versicherte anlässlich der Explorationen, welche in seiner Muttersprache Spanisch geführt wurden, dahingehend, dass die Schmerzen ausschliesslich bewegungsbedingt seien (Gutachten vom 22. Juni 2003). Während Dr. med. Z.________ am 26. November 2001 immerhin schon berichten konnte, dass ein stockfreies Gehen möglich sei, jedoch weiterhin Schwellungen am Knie zu beobachten waren, klagte der Versicherte anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. S.________ am 26. April 2002 auch darüber nicht mehr. Angesichts dieser Verbesserung des Gesundheitszustands ist die Einschätzung des Orthopäden Dr. med. S.________, dem Beschwerdeführer seien sämtliche sitzenden Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten, ohne weiteres nachvollziehbar. Da die Expertise die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, kann mit Verwaltung und Vorinstanz darauf abgestellt werden. 
2.2.2 Der Einwand des Versicherten, die behandelnden Ärzte Dr. med. Z.________ und Dr. med. F.________ hätten ihre eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Vorliegen des Gutachtens aufgegeben und sich der Auffassung des Dr. med. S.________ angeschlossen, ist nach dem Gesagten unberechtigt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie ihre Meinung "plötzlich und ohne weitere Begründung" wegen des Gutachtens geändert hätten, befinden sich doch in den Akten keine Berichte, die unmittelbar vor der Begutachtung erstellt worden wären; die letzte ärztliche Stellungnahme (des Dr. med. Z.________) datiert vom 26. November 2001. 
2.2.3 Ebenfalls trifft es nicht zu, dass Dr. med. S.________ als Gutachter des Unfallversicherers nur die gesundheitlichen Beschwerden fokussiert habe, welche mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen. Der Versicherte klagt einzig über Kniebeschwerden, welche von Dr. med. S.________ umfassend abgeklärt wurden. Der Experte hat sich nicht etwa darauf beschränkt, zur Unfallkausalität Stellung zu nehmen. Die arterielle Hypertonie hat gemäss Berichten des Hausarztes Dr. med. Z.________ vom 12. August und vom 9. September 2002 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, da sie gut eingestellt sei. Dem von Dr. med. S.________ geäusserten Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung ist die IV-Stelle nachgegangen und hat den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten lassen. Dr. med. G.________ konnte diese Diagnose nicht bestätigen. Aber auch sonst konnte er keine psychische Störung mit Krankheitswert feststellen, sondern es bestand aus psychiatrischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Es liegt somit kein psychisches Leiden vor, das dem Versicherten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verunmöglichen würde. Dass der Beschwerdeführer vier Jahre lang berentet wurde und seit über fünf Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess steht, führt entgegen der Ansicht des Psychiaters nicht zur Unzumutbarkeit jeglicher Erwerbstätigkeit (vgl. dazu BGE 127 V 298 Erw. 4c). Bezüglich des Alkoholproblems war der Hausarzt Dr. med. Z.________ gemäss Bericht vom 9. September 2002 der Meinung, dass der Konsum nach Abklingen längerer innerfamiliärer Schwierigkeiten zurückgegangen sei; der Versicherte sei seit ein bis zwei Jahren auch praktisch nie mehr alkoholisiert in der Sprechstunde erschienen. Die Befürchtung des Dr. med. S.________, die Prognose werde durch die Verdachtsdiagnosen der somatoformen Schmerzstörung und des chronischen Aethylabusus ungünstig beeinflusst, lässt sich demnach nicht bestätigen, und es kann auf seine Einschätzung der 100 %igen Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht abgestellt werden. Der Gesundheitszustand ist damit genügend abgeklärt und die beantragten weiteren Untersuchungen erübrigen sich. 
2.2.4 Unberechtigt ist schliesslich das Vorbringen, man habe auf eine veraltete medizinische Aktenlage abgestellt. Der Gesundheitszustand war nach Ansicht des Hausarztes gemäss Bericht vom 12. August 2002 stationär, und nach den Angaben des Versicherten gegenüber dem Psychiater Dr. med. G.________ war ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. Erw. 2.2.1). Der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. Z.________ vom 1. Juni 2004 ist hier nicht beachtlich, da für die richterliche Überprüfungsbefugnis der Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b). Dies gilt insbesondere bezüglich der geltend gemachten Beschwerden an Schulter und Halswirbelsäule. 
2.3 Damit besteht kein Raum für die Annahme, dem Beschwerdeführer könne keinerlei Erwerbstätigkeit zugemutet werden und es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen, wie er beantragt. 
3. 
Zu prüfen bleibt, was bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens geltend gemacht wird. 
3.1 Nach dem unter Erwägung 2 Gesagten ist zunächst auf den Einwand, der Beschwerdeführer könne überhaupt kein Invalideneinkommen mehr erzielen, nicht einzugehen. Gleiches gilt, wie schon ausgeführt (Erw. 2.2.4), für die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wegen Beschwerden, die Ende 2003 aufgetreten sein sollen und hier daher nicht zu berücksichtigen sind. 
3.2 Des Weiteren wird vorgebracht, das kantonale Gericht habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht invaliditätsfremde Faktoren, welche auf Seiten des Valideneinkommens eine Rolle spielten, nicht berücksichtigt. Als Beispiel werden fehlende Deutschkenntnisse angeführt. 
 
Rechtsprechungsgemäss sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Inwiefern jedoch die mangelnden Deutschkenntnisse sich bei der Entlöhnung durch den vormaligen Arbeitgeber niedergeschlagen haben sollen, wird nicht dargelegt. Was das Invalideneinkommen betrifft, hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach der Rechtsprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind, und der maximal zulässige Abzug beträgt 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Das kantonale Gericht hat ohne weitere Begründung den höchstzulässigen Abzug gewährt. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob das Kriterium der Nationalität allenfalls stärker hätte berücksichtigt werden müssen. 
 
Im Übrigen kann bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche der Beschwerdeführer nicht weiter beanstandet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: