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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_504/2007 
 
Urteil vom 4. Oktober 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Treuhand Helvetica GmbH, Langstrasse 64, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
GastroSocial Ausgleichskasse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die Beschwerde des D.________ vom 3. August 2007 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007, 
in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 11. September 2007, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert einer Nachfrist bis zum 24. September 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
da D.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG 
 
erkannt : 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: