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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
U 431/06{T 7} 
 
Urteil vom 4. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
M._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Obergasse 34, 8402 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) M._________, geboren 1969, mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % für einen am 21. Februar 2002 erlittenen Arbeitsunfall. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2006 teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 insoweit ab, als es M._________ eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % zusprach. 
C. 
M._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente von 72 %, eventualiter mindestens 43 % zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zwecks Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 11. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversichereres vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 Erw. 3.1 und 3.2 S. 181; bei psychischen Unfallfolgen BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist zunächst der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ nach seiner Abschlussuntersuchung vom 31. Oktober 2003 gestützt, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar, welche Auffassung von Kreisarzt Dr. med. J.________ am 12. Oktober 2004 und Dr. med. S.________, SUVA Abteilung Versicherungsmedizin, am 2. November 2004 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf die Stellungnahmen seines Hausarztes Dr. med. M._________ vom 9. April (recte: September) 2004 sowie des Dr. med. P.________, welcher ihn in der Schultersprechstunde im Spital X._________ untersucht hatte, vom 14. November 2005. Beide gehen von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit aus. 
 
Das kantonale Gericht hat die medizischen Akten sorgfältig gewürdigt und einlässlich begründet, weshalb auf die genannten Berichte nicht abzustellen ist. Auf seine zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Entscheidend ist, dass Dr. med. M._________ bei seiner Einschätzung eine psychische Komponente einfliessen liess, die ausser Acht zu bleiben hat (dazu E. 4), während Dr. med. P.________ nicht weiter begründete, weshalb dem Versicherten ein ganztägiger Einsatz nicht zumutbar sein soll. Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich, ist der Versicherte in somatischer Hinsicht doch bereits umfassend abgeklärt worden und lassen sich die geklagen Schmerzen seit Konsolidierung der erlittenen Skapulafraktur drei Monate nach dem Unfall nur noch bedingt erklären. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung in Gestalt einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht zum vornherein verneint werden. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Insbesondere hat sie richtig ausgeführt, dass die Schmerzen an der Schulter belastungsabhängig sind, somit das Kriterium der Dauerschmerzen nicht als erfüllt gelten kann. Des Weiteren wird dem Versicherten, wie ausgeführt (E. 3), seit dem 31. Oktober 2003, somit gut anderthalb Jahre nach dem Unfall, eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch das Kriterium der langdauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht erfüllt. Da die adäquate Kausalität der psychischen Unfallfolgen zu verneinen ist, erübrigt sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. 
5. 
Schliesslich sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens streitig. 
5.1 Seitens des Valideneinkommens (im Jahr 2004 Fr. 78'650.- bzw. 13 x 6'050.-) wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall regelmässig Überstunden geleistet, was im Umfang von zusätzlich Fr. 1'820.- zu berücksichtigen sei. 
 
Nach Lage der Akten sind für die Jahre von 2002 bis 2004 zwischen 47,5 (2002) und 28 Überstunden (2004) pro Jahr ausgewiesen, was Beträgen von rund Fr. 1'854.- (2002) und 1'120.- (2004) entsprach. Rechtsprechungsgemäss können für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Unfall regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinbezogen werden (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 [U 297/99]). Anders als im zitierten Entscheid, in welchem es statistisch nachweislich um annähernd 2000 Überstunden ging, ist die Überzeit hier mit der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen: Angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl Überstunden ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin mit einem entsprechenden Lohnbestandteil hätte rechnen können. 
5.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, wird ein leidensbedingter Abzug von 20 % anstelle der von der Vorinstanz gewährten Reduktion von 15 % beantragt. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeblichen Kriterien zutreffend dargelegt (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) und es kann vollumfänglich auf seine Erwägungen verwiesen werden. Insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, es seien faktisch nur einarmig ausführbare Arbeiten denkbar, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Die italienische Staatsangehörigkeit wird den Versicherten bei der Stellensuche kaum behindern und sich auch auf den Lohn nicht massgeblich auswirken. Zu berücksichtigen bleibt daher einzig die leidensbedingte Einschränkung. Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 75 E. 6 S. 81), die nur zurückhaltende Korrekturen zulässt, lässt sich eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs um 5 % damit nicht rechtfertigen. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; E. 1). Dem Begehren des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Beat Wachter für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 4. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.