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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_770/2010 
 
Urteil vom 4. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in teilweiser Gutheissung der Berufungen beider - anwaltlich vertretenen - Parteien) den Beschwerdeführer (aus Güterrecht) zur Zahlung von Fr. 174'477.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet und die Überweisung von Fr. 55'000.-- auf deren Vorsorgekonto angeordnet, im Übrigen jedoch das erstinstanzliche Scheidungsurteil (Scheidung auf Grund von Art. 114 ZGB, keine Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin) bestätigt hat, 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, gemäss dem Grundsatz der Priorität der Rechtshängigkeit (Art. 9 IPRG) seien die schweizerischen Gerichte für die Scheidung international zuständig, die Parteien hätten anlässlich ihrer Einvernahme ihren Scheidungswillen und ihr Getrenntleben seit 2001 klar bestätigt, so dass der Scheidungsgrund des Art. 114 ZGB gegeben sei, die Errungenschaft des Beschwerdeführers betrage Fr. 349'246.--, diejenige der Beschwerdegegnerin Fr. 292.--, weshalb sich der vom Beschwerdeführer zu bezahlende (hälftige) Vorschlagsanteil auf Fr. 174'477.-- belaufe, schliesslich seien auch die beidseitigen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen (Art. 122 ZGB), wobei allerdings der Beschwerdegegnerin, entsprechend ihrem Antrag auf Überweisung von Fr. 55'000.--, lediglich dieser Betrag (statt ihres Anspruchs auf Fr. 68'550.--) zustehe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche Scheidungsurteil anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 28. September 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Behauptungen zu wiederholen, den Sachverhalt, den das Obergericht (mangels zulässiger Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG) für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), aus eigener Sicht zu schildern und dem Bundesgericht zahlreiche Beilagen einzureichen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann