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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_772/2010 
 
Urteil vom 4. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 9. August 2010. 
 
In Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. August 2010 den durch Verfügungen vom 21. Januar und 1. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zuerkannten Anspruch des B.________ auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestätigt hat, 
dass B.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass die Vorinstanz in somatischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. A.________ vom 15. Oktober 2007 verwiesen hat, wonach keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte, 
dass das Gutachten der Psychiatrischen Kliniken vom 14. Mai 2009 in Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen und die Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zumal der Versicherte vom 4. bis 24. November 2008 voll- und vom 25. November bis 5. Dezember teilstationär begutachtet wurde, aus der festgestellten Symptomatik nicht zwingend auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu schliessen ist, weiter die Ergebnisse der "arbeitsdiagnostischen Erhebung" insofern nachvollziehbar berücksichtigt wurden, als deren Resultate u.a. von der "Motivation zur Arbeit" abhängen, und schliesslich das "psychologische Untergutachten" vom 13. November 2008 auf einer Testung beruht, bei welcher sich eine "extrem erschwerte Beurteilbarkeit des Patienten" manifestierte, 
dass sich die Vorinstanz im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auch mit den Auffassungen der Allgemeinmedizinerin Frau Dr. med. R.________ (Bericht vom 10. resp. 11. Juli 2008) sowie weiterer psychiatrischer Fachärzte (Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 3. April 2005, Bericht des Dr. med. F.________ vom 4. Juli 2007, Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. P.________ vom 18. September 2009) eingehend und nachvollziehbar auseinandergesetzt, schliesslich dem Gutachten der Psychiatrischen Kliniken zu Recht Beweiskraft beigemessen und darauf gestützt festgestellt hat, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichten, überschaubaren und nicht allzu monotonen Tätigkeiten ohne Arbeits- und Zeitdruck betrage 70 %, 
dass die Umschreibung "ohne Arbeits- und Zeitdruck" nach Treu und Glauben so zu verstehen ist, dass diesbezüglich nur geringe Anforderungen zu stellen sind, nicht aber, dass die Arbeitsfähigkeit vollständig eingeschränkt oder das Finden einer zumutbaren Stelle zum Vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 9C_941/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.5 mit Hinweisen), zumal die in den Verfügungen vom 21. Januar und 1. Februar 2010 genannten Kontroll-, Sortier-, Überwachungs-, einfachen Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten als geeignet erscheinen, 
dass die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit weder offensichtlich unrichtig sind, noch Bundesrecht verletzen und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254), 
dass die Vorinstanz mit Bezug auf das Invalideneinkommen (vgl. Art. 16 ATSG) einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) im anspruchsrelevanten Umfang von mehr als 15 % ausgeschlossen hat, 
dass nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, inwiefern das kantonale Gericht das diesbezüglich ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben und somit Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegen soll (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. November 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann